Blindleistung. 9.1 Der Netznutzer ist verpflichtet, einen ausgeglichenen Blindleistungsausgleich in seinen Anla- gen sicherzustellen. 9.2 Überschreitet der Netznutzer die vom Netzbetreiber in seinem jeweils gültigen Preisblatt ver- bindlich vorgegebenen Grenzen für Blindarbeit, hat er dem Netzbetreiber die darüber hinaus- gehende Blindarbeit nach dem Preisblatt des Netzbetreibers (Anlage 1) zu vergüten.
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