Bonitätsprüfungen Musterklauseln

Bonitätsprüfungen. Bei der Bearbeitung eines Antrags und während der Laufzeit einer SHELL FUEL CARD- Vereinbarung können wir die Bonität eines Antragstellers oder Karteninhabers sowie der mit dem Karteninhaber verbundenen Person(en) prüfen. Bei der Beurteilung der Bonität: (a) können Kreditwürdigkeitsprüfungen oder andere automatisierte Entscheidungsprozesse zum Einsatz kommen, und (b) Aufzeichnungen von Wirtschaftsauskunfteien können durchsucht werden. Die Informationen der Wirtschaftsauskunfteien über einen Karteninhaber können bereits mit Aufzeichnungen über verbundene Personen verknüpft sein, oder die gelieferten Informationen können eine solche Verknüpfung herstellen. Im Falle einer automatisierten Entscheidungsfindung zur Bonitätsprüfung hat der Antragsteller oder Karteninhaber das Recht, eine solche Entscheidung anzufechten und eine menschliche Intervention zu verlangen - siehe Abschnitt „Kontaktdaten“ unten. EuroShell Cards B.V. in Zusammenarbeit mit Ihrem lokalen Shell Fuel Card Vertragsunternehmen: Die Shell Nederland Verkoopmaatschappij B.V., Weena 70, 3012 CM Rotterdam, ist verantwortlich für die Verarbeitung der Daten.
Bonitätsprüfungen. Wir arbeiten mit Wirtschaftsauskunfteien zusammen und haben unser Forderungsmanagement ausgelagert, um das Risiko von Zahlungsausfällen zu reduzieren. Die hierbei eingesetzten Dienstleister führen Identitäts- und Bonitätsauskünfte zwecks Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von Zahlungsausfällen bzw. Kreditrisiken auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren durch, sofern zolar (oder im Falle des Forderungsmanagements der Dienstleister) in Vorleistung tritt oder vergleichbare wirtschaftliche Risiken eingeht. Die in diesem Rahmen erhobenen Informationen werden im Rahmen einer sachgerechten Ermessensentscheidung über die Begründung, Durchführung und Beendigung von Vertragsverhältnissen verwendet und können (z.B. im Falle einer negativen Bonitätsprüfung) im Einzelfall dazu führen, dass bestimmte Zahlungsarten oder (Vor-)Leistungen nicht angeboten werden können. Grundlage ist in diesem Fall eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall entsprechend Art. 22 DS-GVO. Rechtsgrundlage für die Bonitätsauskunft und die Übermittlung der Daten an die Wirtschaftsauskunfteien ist entweder die ausdrückliche Einwilligung der Vertragspartner, oder, sofern keine Einwilligung eingeholt wird, unser berechtigtes Interesse an der Ausfallsicherheit unserer Zahlungsforderungen. • Verarbeitete Datenarten: Bestandsdaten (z.B. Namen, Adressen); Zahlungsdaten (z.B. Bankverbindungen, Rechnungen, Zahlungshistorie); Kontaktdaten (z.B. E-Mail, Telefonnummern); Vertragsdaten (z.B. Vertragsgegenstand, Laufzeit). • Betroffene Personen: Kunden; Interessenten. • Zwecke der Verarbeitung: Beurteilung der Bonität und Kreditwürdigkeit, Absicherung gegen Zahlungsausfälle. • Rechtsgrundlagen: Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a. DS-GVO); Berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f. DS-GVO).Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall: Bonitätsauskunft (Entscheidung auf Grundlage einer Bonitätsprüfung). • Mit folgenden Wirtschaftsauskunfteien und Inkassounternehmen arbeiten wir zusammen: • S-Factoring: Forderungsmanagement-Dienstleister; Dienstanbieter: S- Factoring GmbH, Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxx; Website: xxxxx://xxx.x- xxxxxxxxx.xx/; Datenschutzerklärung: xxxxx://xxx.x- xxxxxxxxx.xx/xx/xxxxxxxxxxx • M-CO: Forderungsmanagement-Dienstleister; Dienstanbieter: Mennewisch & Co. Capital GmbH, Xx Xxxxxxxxxx 00/00 00000 Xxxxxxx Xxxxxxxxxxx; Website: xxxxx://xxx.x- xx.xx/; Datenschutzerklärung: xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxxxxx- datenschutz#DatenschutzCRIF Bürgel GmbH: Wirtschaftsauskunftei;...
Bonitätsprüfungen. 37.1. Der Händler stellt Ingenico Payment Services auf Wunsch finanzielle Informationen (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Abrechnungen, Jahresabschlussberichte, und Steuerformulare) sowie andere Informationen über sein Geschäft zum Zwecke der Feststellung, ob Ingenico Payment Services den Vertrag annimmt oder weiterführt, und zur laufenden Evaluation der finanziellen Lage und Kreditwürdigkeit des Händlers zur Verfügung. 37.2. Ingenico Payment Services behält sich das Recht vor, im Rahmen der Bonitätsprüfung, Informationen sowie sonstige Daten über den Händler bei Wi rtschafts-/ Bonitätsauskunfteien und anderen Institutionen vor Vertragsab- schluss und während der Vertragslaufzeit zum Zwecke der Feststellung, ob Ingenico Payment Services den Vertrag annimmt oder weiterführt, und zur laufenden Evaluation der finanziellen Lage und Kreditwürdigkeit des Händlers, einzuholen, und erteilt der Händler dazu seine Zustimmung. 37.3. Die Bonitätsprüfungen dürfen nur im Rahmen der geltenden Datenschutz- bestimmungen durchgeführt werden.
Bonitätsprüfungen. 6.1 Die energie schwaben gmbh prüft nach eigenem Ermessen bei Vertragsabschlüssen die Bonität des Kunden zur Bewertung der Kreditwürdigkeit unserer Kunden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 ilt. b) DSGVO als vorvertragliche Maßnahme. Dies geschieht auch bei Bestandskunden gemäß Art.6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die energie schwaben gmbh arbeitet hier mit der Firma Creditreform (Verband der Vereine Creditreform e. V. Xxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxx) zusammen. 6.2 Zu diesem Zweck werden die Firma, sowie ggf. die Adresse an die Creditreform übermittelt. Die zu verarbeitenden Informationen sind unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxx zu finden. Die Hinweise auf der Homepage der Creditreform enthält ausschließlich Informationen der Auskunftei und ist von der Erdgas schwaben gmh nicht überprüft worden. Mit der Veröffentlichung der Internet-Adresse macht sich die energie schwaben gmbh den Inhalt der Homepage der Creditreform nicht zu eigen. 6.3 Die energie schwaben gmbh behält sich das Recht vor, bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale den Vertragsschluss mit dem Kunden abzulehnen.
Bonitätsprüfungen. 37.1. Der Händler stellt easycash auf Wunsch finanzielle Informationen (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Abrechnungen, Jahresabschlussberichte, und Steuerformulare) sowie andere Informationen über sein Geschäft zum Zwecke der Feststellung, ob easycash den Vertrag annimmt oder weiterführt, und zur laufenden Evaluation der finanziellen Lage und Kreditwürdigkeit des Händlers zur Verfügung. 37.2. easycash behält sich das Recht vor, im Rahmen der Bonitätsprüfung, Informationen sowie sonstige Daten über den Händler bei Wirtschafts-/ Bonitätsauskunfteien und anderen Institutionen vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit zum Zwecke der Feststellung, ob easycash den Vertrag annimmt oder weiterführt, und zur laufenden Evaluation der finanziellen Lage und Kreditwürdigkeit des Händlers, einzuholen, und erteilt der Händler dazu seine Zustimmung. 37.3. Die Bonitätsprüfungen dürfen nur im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen durchgeführt werden.

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  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzei- gen. Der Lieferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestel- lers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Preisanpassungen 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.

  • Zuwendungen Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Anlegern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Anlegern belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Verwaltungsgesellschaft platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Auf Verlangen legt die Verwaltungsgesellschaft jederzeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen offen. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verzichtet der Anleger hiermit ausdrücklich, insbesondere trifft die Verwaltungsgesellschaft keine detaillierte Abrechnungspflicht hinsichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verwaltungsgesellschaft von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Regel in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienst- leistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

  • Bekanntmachungen 43 - Bekanntmachungen - (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.