Bonusrente Musterklauseln

Bonusrente. Die jährlichen Überschussanteile werden während der Versicherungsdauer für einjährige Bonusversi- cherungen verwendet, sodass nach Eintritt des Versicherungsfalls eine zusätzliche Leistung fällig wird. Die Bonusrente bemisst sich in Prozent der versicherten Berufsunfähigkeitsrente. Tritt der Versicherungsfall nicht ein, werden aus dem Bonus keine Leistungen fällig. Bei Umwand- lung in eine beitragsfreie Versicherung wird der Bonus in demselben Verhältnis herabgesetzt wie die garantierte Versicherungsleistung. Die Höhe der Bonusrente wird jährlich im Rahmen der Überschussdeklaration neu festgelegt und ist ab Eintritt der Berufsunfähigkeit garantiert. Maß- gebend ist die deklarierte Bonusrente zu Beginn des Versicherungsjahres, in dem die Berufsunfä- higkeit eingetreten ist. Die Höhe der Bonusrente ist nur bis zum Falle einer möglichen Reaktivie- rung garantiert.
Bonusrente. Nach Beginn der Rentenzahlung zugeteilte Überschussanteile und Be- wertungsreserven oder Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven dienen der Erhöhung der Rente und werden als Einmalbeitrag für eine zusätzliche beitragsfreie Rente (Bonusrente) verwendet. Vom zweiten Rentenbezugsjahr an ergibt sich so im Falle einer Zuteilung eine zusätzliche Bonusrente, die zusammen mit der zum Beginn der Ren- tenzahlung ermittelten Rente fällig wird, ebenfalls überschussberechtigt ist und für die Zukunft garantiert wird. Die Bonusrente umfasst auch eine garantierte Rentensteigerung, wenn diese eingeschlossen ist. Zur Berechnung der Bonusrente verwenden wir während des gesamten Rentenbezugs einen Rechnungszins von null Prozent und die bei Beginn der Rentenzahlung geltende Sterbetafel.
Bonusrente. Bei der Bonusrente werden die zugeteilten Überschüsse zur Erhöhung der Rente verwendet. Eine Erhöhung der Rente erfolgt frühestens im zweiten Rentenzahlungsjahr. Verringert oder erhöht sich die der Berechnung der Rente zu- grunde gelegte Überschussbeteiligung, so hat dies Auswirkun- gen auf die jährliche Erhöhung der Rente; sofern keine Über- schüsse zugewiesen werden, erfolgt auch keine Rentenerhö- hung. Bei der Garantie-PLUS-Rente werden die zugeteilten Überschüs- se dazu verwendet, zusätzlich zur garantierten Rente eine mög- lichst gleichbleibende Zusatzrente aus Überschuss zu bilden. Verringert oder erhöht sich die der Berechnung der Gesamtrente zugrunde gelegte Überschussbeteiligung, so ändert sich dem- gemäß auch die Höhe der Rente aus Überschuss. Für den Teil der Rente, für den Mittel in der RfB reserviert wur- den (vgl. Abs. 2), wird die Rentenhöhe jeweils nur für ein Versi- cherungsjahr zugesagt.
Bonusrente. Die Überschüsse werden als Einmalbeitrag zur Erhöhung der versicherten Rente nach den dann für den Neuzugang zu- grunde zu legenden Rechnungsgrundlagen verwendet. Die erste Rentenerhöhung erfolgt mit der ersten Rentenzahlung. Eine Erhöhung oder Reduzierung der Überschussanteile hat keine Auswirkungen auf die Höhe der erreichten Bonusrente. Bei Xxxx der Pflegeoption verdoppelt sich bei Eintritt der Pfle- gebedürftigkeit im Sinne von § 3 Abs. (11) e) – j) die Bonus- rente.
Bonusrente. Bis zum Ablauf der Aufschubzeit werden die zugeteilten Über- schussanteile für eine Erhöhung der Renten bzw. der Kapitalab- findung verwendet. Hierbei werden Rechnungszins und Sterbe- tafel zugrunde gelegt, die zum Zeitpunkt der Überschusszutei- lung jeweils hierfür vorgesehen sind. Verringert oder erhöht sich die der Berechnung zugrunde geleg- te Überschussbeteiligung, so hat dies Auswirkungen auf die jährliche Erhöhung der Rente bzw. der Kapitalabfindung; unter Umständen kann diese auch ganz ausbleiben.
Bonusrente. Zugeteilte Überschussanteile und Bewertungsreserven oder eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven dienen der Erhöhung der Rente und werden als Einmalbeitrag für eine zusätzliche beitragsfreie Rente (Bonusrente) verwendet. Vom zweiten Rentenbezugsjahr an ergibt sich so nach einer Zuteilung eine zusätzliche Bonusrente, die zusammen mit der garantierten Rente fällig wird und ebenfalls überschussberechtigt ist. Dabei wird die jeweils erreichte Bonusrente für die Zukunft garantiert. Zur Berechnung der Bonusrente verwenden wir während des gesamten Rentenbezugs einen Rechnungszins von null Prozent und die bei Beginn der Rentenzahlung geltende Sterbetafel. Stand: 17.12.2022 Diese Bestimmungen sind Bestandteil der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen. Wir können die Bestimmungen in ange- messener Weise neu festlegen.
Bonusrente. Die jährlich laufenden Überschussanteile werden während der Versicherungsdauer der Zusatzversiche- rung für eine zusätzliche Leistung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit verwendet. Die Bonusrente bemisst sich in Prozent der versicherten Rente bzw. Leistung.
Bonusrente. Bei der Bonusrente werden die zugeteilten Überschüsse zur Erhöhung der Rente verwendet. Eine Erhöhung der Rente erfolgt frühestens im zweiten Rentenzahlungsjahr. Verringert oder erhöht sich die der Berechnung der Rente zugrunde gelegte Überschussbeteiligung, so hat dies Auswir- kungen auf die jährliche Erhöhung der Rente; sofern keine Überschüsse zugewiesen werden, erfolgt auch keine Renten- erhöhung. Bei der Garantie-PLUS-Rente werden die zugeteilten Über- schüsse dazu verwendet, zusätzlich zur garantierten Rente eine möglichst gleichbleibende Zusatzrente aus Überschuss zu bilden. 521331482 1401 Verringert oder erhöht sich die der Berechnung der Gesamt- rente zugrunde gelegte Überschussbeteiligung, so ändert sich demgemäß auch die Höhe der Rente aus Überschuss. Für den Teil der Rente, für den Mittel in der RfB reserviert wurden (vgl. Abs. 2), wird die Rentenhöhe jeweils nur für ein Jahr zugesagt. § 2 Abs. 2 b) besteht, werden hierauf entfallende Über- schüsse verzinslich angesammelt und bei Tod des Versiche- rungsnehmers entsprechend § 2 Abs. 2 b verwendet. Ist der Anspruch aus der Hinterbliebenenleistung aus Beiträ- gen erloschen, so werden die angesammelten und verzinsten Überschüsse zur Bildung einer beitragsfreien Zusatzrente verwendet, die die Rentenleistung erhöht. Die für die Rentenzahlungszeit vereinbarte Überschussver- wendungsform kann auf Ihren Antrag bis vier Wochen vor Rentenzahlungsbeginn, frühestens fünf Monate vor Renten- bezug, auf eine andere von uns zu diesem Zeitpunkt ange- botene Überschussverwendungsform umgestellt werden. Sie werden in der Wertbestätigung ein Jahr vor Rentenbeginn nochmals darauf hingewiesen.
Bonusrente. Die Überschüsse werden als Einmalbeitrag zur Erhöhung der versicherten Rente nach den dann für den Neuzugang zugrun- de zu legenden Rechnungsgrundlagen verwendet. Die erste Rentenerhöhung erfolgt mit der ersten Rentenzahlung. Eine Erhöhung oder Reduzierung der Überschussanteile hat keine Auswirkungen auf die Höhe der erreichten Bonusrente.
Bonusrente. Bis zum Bezug der Hinterbliebenenrente werden die jährlichen Überschussanteile aus Hauptversicherung und HZV für Zusatz- renten verwendet; dies führt zu einer Steigerung der Anwart- schaft auf Altersrente und Hinterbliebenenrente. Das prozen- tuale Verhältnis der Hinterbliebenenrente zur Altersrente der Hauptversicherung wird beibehalten.