Brexit Musterklauseln

Brexit. Am 31. Januar 2020 verließ Großbritannien („VK“) formell die EU. Nach dem Austritt aus der EU trat Großbritannien in eine Übergangsphase ein, in der das EU-Recht in Großbritannien weiter galt, während die britische Regierung und die EU die Bedingungen ihrer zukünftigen Beziehung aushandelten. Die Übergangs- phase ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen, und das EU-Recht gilt in Großbritannien nicht mehr. Großbritannien und die EU haben sich auf ein Handels- und Kooperationsabkommen geeinigt, wonach es keine Zölle oder Quoten für Waren geben wird, die zwischen Großbritannien und der EU gehandelt werden. Jedoch sind Dienstleistungen nicht umfassend in dem Abkommen erfasst und die Verhandlungen laufen insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung von Finanz- dienstleistungen. Sowohl in Großbritannien als auch auf den europäischen Märkten im weiteren Sinne können politische und wirtschaftliche Unsicherheiten und Phasen erhöhter Volatilität noch einige Zeit anhalten. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Austritt Großbritanniens aus der EU zu ähnlichen Volksabstimmungen in anderen europäischen Ländern führt, was eine er- höhte wirtschaftliche Volatilität an den europäischen und globalen Märkten zur Folge haben kann. Diese mittel- bis langfristige Ungewissheit kann sich nachteilig auf die Wirtschaft im Allgemeinen auswirken und sich auf Unternehmen oder Vermögenswerte niederschlagen, auch in Bezug auf Chancen, Preisgestaltung, Regulierung, Wert oder Ausstieg, die für eine potenzielle Anlage durch den Fonds in Betracht gezogen werden, insbesondere auf Unternehmen, die ihren Sitz in Großbritannien oder der EU haben, dort geschäftlich tätig sind oder dort Dienstleistungs- oder andere bedeu- tende Beziehungen unterhalten. Vor allem die Volatilität der Währungen kann dazu führen, dass die Renditen des Fonds durch Marktbewegungen negativ beeinflusst werden und es für den Fonds schwieriger oder teurer werden kann, umsichtige Wäh- rungsabsicherungsstrategien durchzuführen. Ein möglicher Wertverlust des britischen Pfunds und/oder des Euro gegenüber anderen Währungen sowie eine mögliche Herabstufung der Bonität des Vereinigten Königreichs können sich ebenfalls auf die Wertentwicklung von Anlagen in Großbritannien oder Europa auswirken. Vor diesem Hintergrund kann derzeit keine endgültige Beurteilung der Auswirkungen des Brexit auf den Portfoliomanager, den AIFM, den Fonds und die Fähigkeit des Fonds, seine Anlageziele zu erreichen, vorgenommen werden. Weitere unvorher...
Brexit. Der Auftragnehmer trägt sämtliche Kosten für die Erfüllung seiner Vertragspflichten unter diesem Vertrag, die durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entstehen. Dies umfasst insbesondere solche Kosten, die entstehen, um die Einhaltung mit dem dann geltenden Recht sicherzustellen. Sofern diese Kosten, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Vertrags und E.ONs Interesse an der Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch den Auftrag- nehmer, zu einer unangemessenen wirtschaftlichen Benachteiligung für den Auftragnehmer führen und sofern der Auftrag- nehmer diese Kosten gegenüber E.ON entsprechend nachweist, werden die Parteien sich in gemeinsamen Verhandlungen bemühen, eine gütliche Einigung über die Kostenverteilung zu finden. Sollten sich die Parteien nicht einigen können, haben sie das Recht, den Vertrag unter Beachtung der geltenden vertraglichen Regelungen mit einer Frist von 3 Monaten zu kün- digen. Xxxxxx 19 bleibt davon unberührt.
Brexit. Der Auftragnehmer trägt sämtliche Kosten für die Erfüllung seiner Vertragspflichten unter diesem Vertrag, die durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entstehen. Dies umfasst insbesondere solche Kosten, die entstehen, um die Einhaltung mit dem dann geltenden Recht sicherzustellen. Sofern diese Kosten, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Vertrags und HPSs Interesse an der Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch den Auftragnehmer, zu einer unangemessenen wirtschaftlichen Benachteiligung für den Auftragnehmer führen und sofern der Auftragnehmer diese Kosten gegenüber HPS entsprechend nachweist, werden die Parteien sich in gemeinsamen Verhandlungen bemühen, eine gütliche Einigung über die Kostenverteilung zu finden. Sollten sich die Parteien nicht einigen können, haben sie das Recht, den Vertrag unter Beachtung der geltenden vertraglichen Regelungen mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen.
Brexit. Sofern Kosten entstehen oder noch ent- stehen werden, die Folge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritan- nien und Nordirland aus der Europäi- schen Union sind, trägt diese der AN. Beide Parteien werden sich in gemeinsa- men Verhandlungen bemühen, eine güt- liche Einigung zu erzielen, wenn die Kosten unter Beachtung der vertragli- chen Bestimmungen und das Interesse von SGS an der Einhaltung der vertragli- chen Verpflichtungen des AN, die wirt- schaftliche Zumutbarkeit, übersteigen werden. Dies gilt nur, wenn der AN die tatsächlichen Kosten gegenüber SGS darlegen kann. Die Parteien haben die Möglichkeit, den Vertrag unter Beach- tung der vertraglichen Vorschriften mit ei- ner Frist von drei Monaten zu kündigen, wenn eine gütliche Einigung nicht herbei- geführt werden kann.
Brexit. Der Lieferant ist verpflichtet, Zusatzkosten zu tragen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Vertragsleistungen durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entstehen. Sollten diese Kosten in einen unverhältnismäßigen Bereich steigen, werden die Parteien in konstruktive Verhandlungen treten, die einen fairen Ausgleich und gegebenenfalls eine Vertragsauflösung zum Gegenstand haben.

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.