Brexit Musterklauseln

Brexit. Der Auftragnehmer trägt sämtliche Kosten für die Erfüllung seiner Vertragspflichten unter diesem Vertrag, die durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entstehen. Dies umfasst insbesondere solche Kosten, die entstehen, um die Einhaltung mit dem dann geltenden Recht sicherzustellen. Sofern diese Kosten, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Vertrags und E.ONs Interesse an der Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch den Auftrag- nehmer, zu einer unangemessenen wirtschaftlichen Benachteiligung für den Auftragnehmer führen und sofern der Auftrag- nehmer diese Kosten gegenüber E.ON entsprechend nachweist, werden die Parteien sich in gemeinsamen Verhandlungen bemühen, eine gütliche Einigung über die Kostenverteilung zu finden. Sollten sich die Parteien nicht einigen können, haben sie das Recht, den Vertrag unter Beachtung der geltenden vertraglichen Regelungen mit einer Frist von 3 Monaten zu kün- digen. Xxxxxx 19 bleibt davon unberührt.
Brexit. Am 31. Januar 2020 verließ Großbritannien („VK“) formell die EU. Nach dem Austritt aus der EU trat Großbritannien in eine Übergangsphase ein, in der das EU-Recht in Großbritannien weiter galt, während die britische Regierung und die EU die Bedingungen ihrer zukünftigen Beziehung aushandelten. Die Übergangs- phase ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen, und das EU-Recht gilt in Großbritannien nicht mehr. Großbritannien und die EU haben sich auf ein Handels- und Kooperationsabkommen geeinigt, wonach es keine Zölle oder Quoten für Waren geben wird, die zwischen Großbritannien und der EU gehandelt werden. Jedoch sind Dienstleistungen nicht umfassend in dem Abkommen erfasst und die Verhandlungen laufen insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung von Finanz- dienstleistungen. Sowohl in Großbritannien als auch auf den europäischen Märkten im weiteren Sinne können politische und wirtschaftliche Unsicherheiten und Phasen erhöhter Volatilität noch einige Zeit anhalten. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Austritt Großbritanniens aus der EU zu ähnlichen Volksabstimmungen in anderen europäischen Ländern führt, was eine er- höhte wirtschaftliche Volatilität an den europäischen und globalen Märkten zur Folge haben kann. Diese mittel- bis langfristige Ungewissheit kann sich nachteilig auf die Wirtschaft im Allgemeinen auswirken und sich auf Unternehmen oder Vermögenswerte niederschlagen, auch in Bezug auf Chancen, Preisgestaltung, Regulierung, Wert oder Ausstieg, die für eine potenzielle Anlage durch den Fonds in Betracht gezogen werden, insbesondere auf Unternehmen, die ihren Sitz in Großbritannien oder der EU haben, dort geschäftlich tätig sind oder dort Dienstleistungs- oder andere bedeu- tende Beziehungen unterhalten. Vor allem die Volatilität der Währungen kann dazu führen, dass die Renditen des Fonds durch Marktbewegungen negativ beeinflusst werden und es für den Fonds schwieriger oder teurer werden kann, umsichtige Wäh- rungsabsicherungsstrategien durchzuführen. Ein möglicher Wertverlust des britischen Pfunds und/oder des Euro gegenüber anderen Währungen sowie eine mögliche Herabstufung der Bonität des Vereinigten Königreichs können sich ebenfalls auf die Wertentwicklung von Anlagen in Großbritannien oder Europa auswirken. Vor diesem Hintergrund kann derzeit keine endgültige Beurteilung der Auswirkungen des Brexit auf den Portfoliomanager, den AIFM, den Fonds und die Fähigkeit des Fonds, seine Anlageziele zu erreichen, vorgenommen werden. Weitere unvorher...
Brexit. Sofern Kosten entstehen oder noch ent- stehen werden, die Folge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritan- nien und Nordirland aus der Europäi- schen Union sind, trägt diese der AN. Beide Parteien werden sich in gemeinsa- men Verhandlungen bemühen, eine güt- liche Einigung zu erzielen, wenn die Kosten unter Beachtung der vertragli- chen Bestimmungen und das Interesse von SGS an der Einhaltung der vertragli- chen Verpflichtungen des AN, die wirt- schaftliche Zumutbarkeit, übersteigen werden. Dies gilt nur, wenn der AN die tatsächlichen Kosten gegenüber SGS darlegen kann. Die Parteien haben die Möglichkeit, den Vertrag unter Beach- tung der vertraglichen Vorschriften mit ei- ner Frist von drei Monaten zu kündigen, wenn eine gütliche Einigung nicht herbei- geführt werden kann.
Brexit. Der Lieferant ist verpflichtet, Zusatzkosten zu tragen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Vertragsleistungen durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entstehen. Sollten diese Kosten in einen unverhältnismäßigen Bereich steigen, werden die Parteien in konstruktive Verhandlungen treten, die einen fairen Ausgleich und gegebenenfalls eine Vertragsauflösung zum Gegenstand haben.

Related to Brexit

  • Mindestlohn Der Lieferant verpflichtet sich 25.1. den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn an seine Mitarbeiter und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG zu bezahlen und dies auf unsere Anforderung hin durch Testat eines zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nachzuweisen, 25.2. sicherzustellen und sich jeweils vertraglich von seinen Vertragspartnern bestätigen und im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass auch diese und deren weitere Nachunternehmer ihren Mitarbeitern bei Beschäftigung im Inland (hierzu gehören auch Transit-, Wechsel- und Kabotage-Verkehre) jedenfalls den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG bezahlen, 25.3. sämtliche Anzeige- und Dokumentationspflichten nach dem MiLoG zu erfüllen, 25.4. sämtliche zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MiLoG erforderlichen Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei unserem berechtigten Interesse einem unabhängigen, zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der o. g. Bedingungen jederzeit vorzulegen und zugänglich zu machen, 25.5. bei etwaigen Verstößen gegen die zuvor bezeichneten Verpflichtungen uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen wegen etwaiger Verstöße des Lieferanten oder von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen das MiLoG geltend gemacht werden. Von der Freistellungspflicht umfasst sind auch sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung auf unserer Seite anfallen. 25.6. Ferner verpflichtet sich der Lieferant für jeden Fall der Verletzung seiner nach dem MiLoG oder dieser Vereinbarung bestehenden Pflichten, die zu einer Inanspruchnahme unsererseits führen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe an uns in Höhe von 5.000,00 €. 25.7. Wir sind berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Lieferanten gegen die in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Aufträge anderweitig zu vergeben. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

  • Marketing Die Hochschulen beteiligen sich weiterhin aktiv an hochschulübergreifenden Aktivitäten des Hoch- schulmarketings der Landesrektorenkonferenz (wirk lichweiterk ommen).

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

  • Versand 1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Transport in sauberen, geeigneten Behältnissen und Fahrzeugen, unter Vermeidung von Kontamination beziehungsweise anderen negativen Einflüssen erfolgt. 2. Der Auftragnehmer hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Bei Schiffsversand sind in den Versandpapieren und Rechnungen der Name der Reederei und des Schiffes anzugeben. Der Auftragnehmer hat die für den Auftraggeber günstigsten und am besten geeigneten Transportmöglichkeiten zu wählen. 3. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung sind die vom Auftraggeber vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle komplett anzugeben. 4. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer gefährliche Erzeugnisse gemäß den national/ international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. 5. Die vom Auftraggeber in der Spezifikation angegebene Palettenbelegung ist unbedingt einzuhalten. 6. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten. 7. Bei Anlieferung der Ware ist ein Lieferschein vorzulegen, der deutlich sichtbar die Auftrags- und Materialnummer des Auftraggebers sowie Art und Menge der Lieferung angibt. Zusätzlich muss für Verpackungs materialien mit Lebensmittelkontakt das „Glas/Gabel-Symbol“ auf dem Lieferschein vermerkt sein. 8. Die für den Warenversand erforderliche Transportverpackung wird entweder vom Auftragnehmer auf seine Kosten zurückgenommen oder durch den Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers entsorgt. 9. Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers und werden kostenpflichtig zurückgesandt.

  • Risiken Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Adressausfallrisiken Der Emittent ist dem Risiko ausgesetzt, dass Dritte, die dem Emittenten Geld, Wertpapiere oder anderes Vermögen schulden, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dritte können Kunden oder Gegenparteien des Emittenten, Clearing-Stellen, Börsen, Clearing-Banken und andere Finanzinstitute sein. Diese Parteien kommen möglicherweise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten infolge mangelnder Liquidität, Misserfolgen beim Geschäftsbetrieb, Konkurs oder aus anderen Gründen nicht nach.