Bruchschäden Musterklauseln

Bruchschäden. Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten Hausrat gehören (siehe § 6.2), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
Bruchschäden. Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:
Bruchschäden. Soweit Rohre bzw. Installationen nach Ziffer 4.1.1 sowie Ziffer 4.1.2 zum versicherten Hausrat gehören (siehe Ziffer 7.2.3.1), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
Bruchschäden. Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß Nr. 4.1.1 und 4.1.2 zum versi- cherten Hausrat gehören (siehe Nr. 7), leisten wir Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende - der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit ver- bundenen Schläuchen, - der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, - von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. - Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) so- wie deren Anschlussschläuche, - Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm- wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder So- larheizungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
Bruchschäden. Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäu- den versichert. • der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, • von Heizungs- oder Klimaanlagen, • von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. Das setzt voraus, dass diese Rohre kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. • Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. X. Xxxxxx- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche, • Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, ein- schließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installa- tionen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
Bruchschäden. Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß 4.1.1 und 4.1.2 zum versicherten Hausrat gehören (siehe Abschnitt A Nr. 6), leistet der Versicherer Ent- schädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
Bruchschäden. In Erweiterung von § 4 Nr. 2 leistet der Versicherer auch Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den unterirdisch verlegten Rohren der Zisternenanlage soweit
Bruchschäden. Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gemäß A 10.3.1 gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert: A 5.4.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
Bruchschäden. Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten Hausrat gehören ( siehe A 6 ), leistet der Versi- cherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
Bruchschäden. Bruchschäden an durch die Glasversicherung gedeckten Sachen (vorbehältlich Artikel C5.2.5);