Bruchschäden Musterklauseln

Bruchschäden. Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten Hausrat gehören (siehe § 6.2), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
Bruchschäden. Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß 4.1.1 und 4.1.2 zum versicherten Hausrat gehören (siehe Abschnitt A Nr. 6), leistet der Versicherer Ent- schädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende 4.1.1. frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren (1) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; (2) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen; (3) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. 4.1.2. frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installatio- nen: (1) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. X. Xxxxxx- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser- messer) sowie deren Anschlussschläuche; (2) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm- wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner- halb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
Bruchschäden. Soweit Rohre bzw. Installationen nach Ziffer 4.1.1 sowie Ziffer 4.1.2 zum versicherten Hausrat gehören (siehe Ziffer 7.2.3.1), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende 4.1.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren 1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; 2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; 3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind; 4. sowie an im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohren, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf sein Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt (Gefahrtragung). 4.1.2 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: 1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. X. Xxxxxx- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) oder ähnliche Installationen, 2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
Bruchschäden. Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert: B 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren B 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; B 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; B 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach B 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. B 5.3.2 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie deren Anschlussschläuche. B 5.3.3 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: B 5.3.3.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken und Spülklosetts sowie deren Anschluss- schläuchen; B 5.3.3.2 Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teilen von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
Bruchschäden. Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden inner- halb von Gebäuden versichert: A 5.3.1 Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren A 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; A 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
Bruchschäden. Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß Nr. 4.1.1 und 4.1.2 zum versi- cherten Hausrat gehören (siehe Nr. 7), leisten wir Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende 4.1.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren 4.1.2 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Instal- lationen:
Bruchschäden. Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß Pkt. 4.1.1 und Pkt. 4.1.2. zum versicherten Hausrat gehören (§1 dieses Abschnitts), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb des versicherten Objekts eintretende 4.1.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren - der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; - der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungs- anlagen; - von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heiz- kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
Bruchschäden. Soweit Rohre bzw. wasserführende Installationen gemäß a) und b) zum versicher- ten Hausrat gehören (siehe Abschnitt A § 6), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
Bruchschäden. Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäu- den versichert. 1. Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren 2. Frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen
Bruchschäden. Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruch- schäden innerhalb von Gebäuden versichert: