Bruchschäden. Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert: B 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren B 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; B 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; B 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach B 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. B 5.3.2 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie deren Anschlussschläuche. B 5.3.3 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: B 5.3.3.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken und Spülklosetts sowie deren Anschluss- schläuchen; B 5.3.3.2 Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teilen von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Bruchschäden. Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:
B 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohrenan
B 5.3.1.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
B 5.3.1.2 Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen;und Klimaanlagen (z.B. Warm- wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepum- pen-, Solarheizungsanlagen)
B 5.3.1.3 Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
5.3.1.4 im Haus verlaufenden Regenfall- und Lüftungsrohren. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach B 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
B 5.3.2 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie deren Anschlussschläuche.
B 5.3.3 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
B 5.3.3.1 5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken Waschbecken, Spülklosetts, Armatu- ren (z. X. Xxxxxx- und Spülklosetts Absperrhähne, Ventile, Geruchsver- schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschluss- schläuchenAnschlussschläuche;
B 5.3.3.2 Heizkörpern5.3.2.2 Heizkörper, HeizkesselnHeizkessel, Boilern Boiler oder vergleichbaren Teilen vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich ein- schließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen Instal- lationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
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Samples: Wohngebäude Versicherung
Bruchschäden. Soweit die folgenden Rohre bzw. Installationen gemäß Nrn. 1.1 und Installationen 1.2 zum versicherten Hausrat gehörengehören (siehe §1 Nr. 1), sind folgende Bruchschäden leistet die ARAG Entschädigung für innerhalb von Gebäuden versichert:eintretende
B 5.3.1 1.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
B 5.3.1.1 1.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;Schläu- chen,
B 5.3.1.2 1.1.2 der Warmwasser- oder Dampfheizung inkl. Fußbodenheizung sowie Klima-, Wärme- pumpen- oder Solarheizungsanlagen,
1.1.3 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
B 5.3.1.3 von Wasserlösch- Wasserlösch-, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen. Das setzt voraus, dass sofern diese Rohre nach B 5.3.1 kein Bauteil nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.;
B 5.3.2 1.2 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
1.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Ab- sperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschluss- schläuche,
1.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs- inkl. Fußbodenheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarhei- zungsanlagen sowie Teile von Wasserlösch-, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen;
1.3 sonstige Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie deren Anschlussschläuche.
B 5.3.3 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
B 5.3.3.1 Badeeinrichtungen), Waschbecken und Spülklosetts sowie deren Anschluss- schläuchen;
B 5.3.3.2 Heizkörpernsofern Sie hierfür die Gefahr tragen, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teilen von Heizungs- oder Klimaanlagenbis zu 1.000 Euro je Versicherungs- fall. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Ferner sind Schäden die von innerhalb des Gebäudes liegenden Regenfallrohren und in Zisternen aufgefangenem Re- genwasser verursacht werden mitversichert. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
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Samples: Arag Recht&heim Aktiv Bedingungen
Bruchschäden. Soweit die folgenden Rohre bzw. Installationen gemäß Ziffer 5.1.2.1 und Installationen Ziffer 5.1.2.2 zum versicherten Hausrat gehörengehören (Ziffer 7.2), sind folgende Bruchschäden leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden versichert:eintretende
B 5.3.1 5.1.2.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
B 5.3.1.1 Rohren – der Wasserversorgung (Zu- Zu oder Ableitungen) oder den damit verbundenen ver bundenen Schläuchen;
B 5.3.1.2 ; – von Heizungs- Heizungs oder Klimaanlagen;
B 5.3.1.3 Klimaanlagen (Einrichtungen der Warmwas ser oder Dampfheizung, z. B. aus Wärmepumpen, Klima oder Solarheizungsanlagen); – von Wasserlösch- Wasserlösch oder Berieselungsanlagen. Das setzt vorausVoraussetzung ist, dass diese Rohre nach B 5.3.1 kein Bauteil Bestandteil von HeizkesselnHeizkes seln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
B 5.3.2 5.1.2.2 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: – Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- z. X. Xxxxxx und Absperrhähne, Ventile, WassermesserGeruchsverschlüsse, GeruchsverschlüsseWas sermesser) sowie deren Anschlussschläuche.
B 5.3.3 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
B 5.3.3.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken und Spülklosetts sowie deren Anschluss- schläuchen;
B 5.3.3.2 ; – Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teilen von Heizungs- Heizungs oder KlimaanlagenKlimaanlagen (Einrichtungen der Warmwasser oder Dampfheizung, z. B. aus Wärmepumpen, Klima oder Solar heizungsanlagen). Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich einschließ lich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen Installa tionen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
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Samples: Hausratversicherung
Bruchschäden. Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten ver- sicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:
B 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohrenan
B 5.3.1.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
B 5.3.1.2 Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen;und Klimaanlagen (z.B. Warm- wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepum- pen-, Solarheizungsanlagen)
B 5.3.1.3 Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
5.3.1.4 im Haus verlaufenden Regenfall- und Lüftungsrohren. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach B 5.3.1 kein Bauteil von HeizkesselnHeiz- kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
B 5.3.2 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie deren Anschlussschläuche.
B 5.3.3 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
B 5.3.3.1 5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken Waschbecken, Spülklosetts, Arma- turen (z. X. Xxxxxx- und Spülklosetts Absperrhähne, Ventile, Ge- ruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschluss- schläuchenschläuche;
B 5.3.3.2 Heizkörpern5.3.2.2 Heizkörper, HeizkesselnHeizkessel, Boilern Boiler oder vergleichbaren Teilen vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich ein- schließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen Instal- lationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
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Samples: Hausrat Versicherung
Bruchschäden. Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:
B A 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
B A 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
B A 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
B A 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach B A 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
B A 5.3.2 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie deren Anschlussschläuche.
B A 5.3.3 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
B A 5.3.3.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken und Spülklosetts sowie deren Anschluss- schläuchenschläuche;
B A 5.3.3.2 HeizkörpernHeizkörper, HeizkesselnHeizkessel, Boilern Boiler oder vergleichbaren Teilen vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
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Samples: Hausrat Und Glasversicherung
Bruchschäden. Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:
B 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
B 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
B 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
B 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach B 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
B 5.3.2 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und AbsperrhähneAb- sperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie deren AnschlussschläucheAn- schlussschläuche.
B 5.3.3 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
B 5.3.3.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken und Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschluss- schläuchen;
B 5.3.3.2 Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teilen vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
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Samples: Hausratversicherung