Common use of Bruchschäden Clause in Contracts

Bruchschäden. Soweit Rohre bzw. Installationen nach Ziffer 4.1.1 sowie Ziffer 4.1.2 zum versicherten Hausrat gehören (siehe Ziffer 7.2.3.1), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende 4.1.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren 1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; 2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; 3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind; 4. sowie an im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohren, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf sein Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt (Gefahrtragung). 4.1.2 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: 1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. X. Xxxxxx- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) oder ähnliche Installationen, 2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.

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Samples: Condorprivatschutz Insurance Policy, Hausratversicherung, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Bruchschäden. Soweit Rohre bzw. Installationen nach Ziffer 4.1.1 sowie Ziffer 4.1.2 zum versicherten Hausrat gehören (siehe Ziffer 7.2.3.1), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende 4.1.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren 1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; 2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; 3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind; 4. sowie an im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohren, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf sein seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt (Gefahrtragung). 4.1.2 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: 1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. X. Xxxxxx- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) oder ähnliche Installationen, 2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation