Bruchschäden. Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß Pkt. 4.1.1 und Pkt. 4.1.2. zum versicherten Hausrat gehören (§1 dieses Abschnitts), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb des versicherten Objekts eintretende 4.1.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren - der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; - der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungs- anlagen; - von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heiz- kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
Appears in 4 contracts
Samples: Dauercamper Versicherung, Dauercampingversicherung, Wochenendhausversicherung