Bruchschäden. Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß 4.1.1 und 4.1.2 zum versicherten Hausrat gehören (siehe Abschnitt A Nr. 6), leistet der Versicherer Ent- schädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende 4.1.1. frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren (1) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; (2) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen; (3) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. 4.1.2. frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installatio- nen: (1) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. X. Xxxxxx- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser- messer) sowie deren Anschlussschläuche; (2) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm- wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner- halb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung
Bruchschäden. Soweit die folgenden Rohre bzw. und Installationen gemäß 4.1.1 und 4.1.2 zum versicherten Hausrat gehören (siehe Abschnitt A Nr. 6)gehören, leistet der Versicherer Ent- schädigung für sind fol- gende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden eintretendeversichert:
4.1.1. A 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
(1) A 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen;
(2) der Warmwasser- A 5.3.1.2 von Heizungs- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen oder SolarheizungsanlagenKlimaanlagen;
(3) A 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen sofern Berieselungsanlagen; A 5.3.1.4 der Regenentwässerung. Das setzt voraus, dass diese Rohre nicht Bestandteil nach A 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
4.1.2. A 5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installatio- nenfolgenden Installationen:
(1) A 5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. X. Xxxxxx- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser- messerWassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
(2) A 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm- wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- Heizungs- oder SolarheizungsanlagenKlimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner- halb innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte Bo- denplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
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Samples: Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen, Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen
Bruchschäden. Soweit die folgenden Rohre bzw. und Installationen gemäß 4.1.1 und 4.1.2 zum versicherten Hausrat gehören (siehe Abschnitt A Nr. 6)gehören, leistet der Versicherer Ent- schädigung für sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden eintretendeversichert:
4.1.1. A 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
(1) A 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen;
(2) der Warmwasser- A 5.3.1.2 von Heizungs- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen oder SolarheizungsanlagenKlimaanlagen;
(3) A 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen sofern diese Berieselungsanlagen; A 5.3.1.4 der Regenentwässerung. Das setzt voraus, dass die Rohre nicht Bestandteil gemäß Nr. A 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
4.1.2. A 5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installatio- nenfolgenden Installationen:
(1) A 5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. X. Xxxxxx- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser- messerWassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
(2) A 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm- wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- Heizungs- oder SolarheizungsanlagenKlimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner- halb innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
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Samples: Hausrat Und Glas Versicherung
Bruchschäden. Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß 4.1.1 a) und 4.1.2 b) zum versicherten Hausrat gehören (siehe Abschnitt A § 6 Nr. 62 c) (1)), leistet der Versicherer Ent- schädigung Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
4.1.1. a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
(1) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder und den damit verbundenen Schläuchen;,
(2) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;Solarheizungsanla- gen,
(3) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen Berieselungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
4.1.2. b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installatio- nenInstallationen:
(1) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. X. Xxxxxx- z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser- messerWassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;,
(2) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm- wasserheizungs-Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-Dampfhei- zungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner- halb innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend tra- gend oder nicht tragend) nicht versichert.
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Samples: Hausratversicherung
Bruchschäden. Soweit die folgenden Rohre bzw. und Installationen gemäß 4.1.1 und 4.1.2 zum versicherten ver- sicherten Hausrat gehören (siehe Abschnitt A Nr. 6)gehören, leistet der Versicherer Ent- schädigung für sind folgende Bruchschä- den innerhalb von Gebäuden eintretendeversichert:
4.1.1. 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an RohrenRoh- ren
(1) 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder und Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
(2) der Warmwasser- 5.3.1.2 von Heizungs- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen oder SolarheizungsanlagenKlimaanlagen;
(3) 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen sofern Berieselungsanlagen. Das setzt voraus, dass diese Rohre nicht Bestandteil nach A1-5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
4.1.2. 5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installatio- nenfolgenden Installa- tionen:
(1) 5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen Arma- turen (z. X. Xxxxxx- z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, GeruchsverschlüsseGe- ruchsverschlüsse, Wasser- messerWassermesser) sowie deren AnschlussschläucheAn- schlussschläuche;
(2) 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm- wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- Heizungs- oder SolarheizungsanlagenKlimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte BaukörperBaukör- per, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner- halb innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
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Samples: Hausratversicherung
Bruchschäden. 1.1 Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß 4.1.1 Ziffer 1.2 und 4.1.2 1.3 zum versicherten Hausrat gehören (siehe Abschnitt A Nr. 6)gemäß § 7 gehö- ren, leistet der Versicherer Ent- schädigung Entschädigung für innerhalb inner- halb von Gebäuden eintretendeeintretende Bruchschäden.
4.1.1. 1.2 Versichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden Bruch- schäden (subsidiär) an Rohren,
(1a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;,
(2b) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;Solarheizungsanla- gen,
(3c) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen Berieselungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von HeizkesselnHeizkes- seln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Verant- wortung trägt.
4.1.2. 1.3 Versichert sind frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend nach- folgend genannten Installatio- nenInstallationen:
(1a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. X. Xxxxxx- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser- messerWassermesser) sowie so- wie deren Anschlussschläuche;,
(2b) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm- wasserheizungs-Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-Dampfhei- zungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Solarhei- zungsanlagen.
1.4 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte BaukörperBaukör- per, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen Solar- heizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner- halb innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragendtra- gend) sind nicht versichert.
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Samples: Hausratversicherung