Bund-Länder-Vereinbarungen Musterklauseln

Bund-Länder-Vereinbarungen. 4.1. Das Land Berlin hat im Jahr 2016 drei Bund-Länder-Vereinbarungen unter- zeichnet, die in unterschiedlicher Weise die Hochschulen in die Lage versetzen, in wettbewerblichen Verfahren Drittmittel im Rahmen dieser Programme zu ak- quirieren: • Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung von Spitzenforschung an Univer- sitäten – Exzellenzstrategie, • Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen – Innovative Hochschule, • Bund-Länder-Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuch- ses. 4.2. Gemäß den in I Nr. 4.1 genannten Vereinbarungen zur Exzellenzstrategie und zur Innovativen Hochschule hat das jeweilige Sitzland nach dem in der Verein- barung festgelegten Schlüssel seinen Anteil zu tragen, wenn die antragstellen- den Einrichtungen erfolgreich sind. Für die Vereinbarungen sind folgende Länderanteile festgelegt: • Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung von Spitzenforschung an Univer- sitäten – Exzellenzstrategie: 75 (Bund) : 25 (Land); • Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen – Innovative Hochschule: 90 (Bund) : 10 (Land). Das Land Berlin sichert für diese in 2016 geschlossenen Bund-Länder- Vereinbarungen den Anteil des Landes Berlin aus dem Landeshaushalt für die Laufzeit der Vereinbarungen zu. Die Kofinanzierung erfolgt außerhalb dieses Hochschulvertrages. 4.3. Gemäß Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses hat das jeweilige Sitzland die Gesamtfinanzierung sicherzustel- len. Der insofern ggfs. erforderliche Anteil des Landes an der Gesamtfinanzie- rung ist während der Laufzeit der Hochschulverträge 2018-2022 über die Zuschüsse nach I Nr. 2.1 gegeben. Der Strukturplan ist entsprechend anzupas- sen. Das Land Berlin sichert den antragstellenden und erfolgreichen Universitä- ten die Finanzierung der dauerhaften Etablierung der eingeworbenen Professuren nach Auslaufen des Programms zu.

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  • Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.1

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen:

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Beendigung der Vereinbarung Erfüllt der Teilnehmer seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift. Wenn der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig beendet oder nicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen, soweit nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart. Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. in einer unvorhersehbaren Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das nicht dem Einfluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer mindestens Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen, sofern nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart.

  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.