Common use of Bürgschaft Clause in Contracts

Bürgschaft. 9.1 Ist Sicherheitsleistung durch Stellung einer Bürgschaft vereinbart, ist die Bürgschaft von einem anerkannten und tauglichen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen; sie wird nur akzeptiert, wenn sie unbefristet und unter Verzicht auf die Einreden gemäß §§768,770,771 BGB als selbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Möglichkeit einer Befreiung durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages mit dem Gerichtsstand, soweit nichts anderes vereinbart, gemäß Ziffer 18.4 und bei ausländischen Bürgen mit der Maßgabe der Anwendung deutschen Rechts herausgelegt wird. 9.2 Der HU kann die Rückgabe der Bürgschaften von Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen des NU gegenüber dessen Arbeitsnehmern und den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien sowie von der Erfüllung der Verpflichtungen des NU gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den Finanzbehörden abhängig machen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der NU seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und der HU für diese gesetzlichen Verpflichtungen des NU mithaftet. 9.3 Als Sicherheit für die Vertragserfüllung übergibt der Nachunternehmer dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss eine auf erstes Anfordern zahlbare unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Höhe der Sicherheit hat 10% der Bruttoauftragssumme zu betragen. Die Sicherheit für die Vertragserfüllungsbürgschaft erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Nachunternehmers aus diesem Vertrag, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz sowie auf Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag und auf die Erstattung von Überzahlungen sowie aus Abwicklungsverhältnissen zum Beispiel bei berechtigter Kündigung der Verträge durch den Auftraggeber, jeweils einschließlich Zinsen. Umfasst ist ferner auch die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§14 AentG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§14 AentG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28e Abs.3a-f SGB IV). 9.4 Als Sicherheit für die Mängelansprüche übergibt der Nachunternehmer dem Auftraggeber eine unbefristete Bürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Höhe der Sicherheit hat 5% der Bruttoabrechnungssumme zu betragen. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche (u.a. Nachbesserung von bei Abnahme festgestellten Mängeln und Restleistungen, Nachbesserung, Schadensersatz, Kostenvorschuss sowie Minderung), die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen und auf Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag einschließlich ausgeführter Nachtragsleistungen. Umfasst ist weiterhin die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelt (§ 14 AentG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§14 AentG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28e Abs.3a-f SGBIV). Die Bürgschaft ist für die Dauer der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu stellen. Abweichend von der Regelungen des § 195 BGB verjähren die Ansprüche aus der Bürgschaft frühestens 4 Wochen nach Ablauf der für die gesicherten Hauptforderungen geltenden Verjährungsfrist, siehe § 14 dieses Vertrages. Diese Bürgschaft ist frühestens mit Ablauf der letzten Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zzgl. 4 Wochen zurückzugeben. 9.5 Jede Bürgschaft muss die Erklärung enthalten, dass das Recht auf Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ausgeschlossen ist. Ebenso ist sicherzustellen, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Streitigkeiten aus der Bürgschaft am Erfüllungsort der Bauleistung durchzuführen sind. 9.6 Die Kosten für Bürgschaften trägt der Nachunternehmer. 9.7 17 Abs. 3 VOB/B bleibt unberührt.

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Samples: Subcontractor Agreement, Subcontractor Agreement

Bürgschaft. 9.1 (§§ 16 und 17) 31.1 Ist Sicherheitsleistung Sicherheit durch Stellung einer Bürgschaft vereinbartzu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden. 31.2 Die Bürgschaft ist die Bürgschaft von einem anerkannten und tauglichen Kreditinstitut in der Europäischen Gemeinschaft oder Kreditversicherer ▪ einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen. 31.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht. ▪ Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. ▪ Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“. 31.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen. 31.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nur akzeptiertnach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn sie unbefristet der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und unter Verzicht auf die Einreden gemäß §§768,770,771 BGB als selbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Möglichkeit einer Befreiung durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages mit dem Gerichtsstand, soweit nichts anderes vereinbart, gemäß Ziffer 18.4 und bei ausländischen Bürgen mit der Maßgabe der Anwendung deutschen Rechts herausgelegt wird. 9.2 Der HU kann die Rückgabe der Bürgschaften von Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen des NU gegenüber dessen Arbeitsnehmern und den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien sowie von der Erfüllung der Verpflichtungen des NU gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den Finanzbehörden abhängig machen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der NU seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und der HU für diese gesetzlichen Verpflichtungen des NU mithaftet. 9.3 Als Sicherheit für die Vertragserfüllung übergibt der Nachunternehmer dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss - eine auf erstes Anfordern zahlbare unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Höhe der Sicherheit hat 10% der Bruttoauftragssumme zu betragen. Die Sicherheit für die Vertragserfüllungsbürgschaft erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Nachunternehmers aus diesem Vertrag, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz sowie auf Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag und auf die Erstattung von Überzahlungen sowie aus Abwicklungsverhältnissen zum Beispiel bei berechtigter Kündigung der Verträge durch den Auftraggeber, jeweils einschließlich Zinsen. Umfasst ist ferner auch die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§14 AentG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§14 AentG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28e Abs.3a-f SGB IV). 9.4 Als Sicherheit für die Mängelansprüche übergibt der Nachunternehmer dem Auftraggeber eine unbefristete Bürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Höhe der Sicherheit hat 5% der Bruttoabrechnungssumme zu betragen. Die vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf geleistet hat. 31.6 Die Urkunde über die Erfüllung der Mängelansprüche (u.a. Nachbesserung von bei Abnahme festgestellten Mängeln und RestleistungenMängelansprüche-Bürgschaft wird zurückgegeben, Nachbesserung, Schadensersatz, Kostenvorschuss sowie Minderung), wenn die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen und auf Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag einschließlich ausgeführter Nachtragsleistungen. Umfasst ist weiterhin die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelt (§ 14 AentG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§14 AentG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28e Abs.3a-f SGBIV). Die Bürgschaft ist für die Dauer der vereinbarten Verjährungsfrist Verjährungsfristen für Mängelansprüche zu stellen. Abweichend von der Regelungen des § 195 BGB verjähren abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche aus der Bürgschaft frühestens 4 Wochen nach Ablauf der für die gesicherten Hauptforderungen geltenden Verjährungsfrist, siehe § 14 dieses Vertrages. Diese Bürgschaft ist frühestens mit Ablauf der letzten Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zzgl. 4 Wochen zurückzugeben. 9.5 Jede Bürgschaft muss die Erklärung enthalten, dass das Recht auf Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ausgeschlossen ist. Ebenso ist sicherzustellen, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Streitigkeiten aus der Bürgschaft am Erfüllungsort der Bauleistung durchzuführen erfüllt sind. 9.6 31.7 Die Kosten Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für Bürgschaften trägt der Nachunternehmerdie Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. 9.7 17 Abs. 3 VOB/B bleibt unberührt31.8 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fälli- ge Zahlungen angerechnet worden ist.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Kliniken Der Stadt Köln GGMBH Für Die Ausführung Von Bauleistungen

Bürgschaft. 9.1 Ist Sicherheitsleistung durch Stellung einer Bürgschaft vereinbart, ist die Bürgschaft von einem anerkannten und tauglichen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen; sie wird nur akzeptiert, wenn sie unbefristet und unter Verzicht auf die Einreden gemäß §§768,770,771 BGB als selbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Möglichkeit einer Befreiung durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages mit dem Gerichtsstand, soweit nichts anderes vereinbart, gemäß Ziffer 18.4 und bei ausländischen Bürgen mit der Maßgabe der Anwendung deutschen Rechts herausgelegt wird. 9.2 Der HU kann die Rückgabe der Bürgschaften von Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen des NU gegenüber dessen Arbeitsnehmern und den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien sowie von der Erfüllung der Verpflichtungen des NU gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den Finanzbehörden abhängig machen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der NU seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und der HU für diese gesetzlichen Verpflichtungen des NU mithaftet. 9.3 Als Sicherheit für die Vertragserfüllung übergibt der Nachunternehmer dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss eine auf erstes Anfordern zahlbare unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Höhe der Sicherheit hat 10% der Bruttoauftragssumme zu betragen. Die Sicherheit für die Vertragserfüllungsbürgschaft erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Nachunternehmers aus diesem Vertrag, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz sowie auf Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag und auf die Erstattung von Überzahlungen sowie aus Abwicklungsverhältnissen zum Beispiel bei berechtigter Kündigung der Verträge durch den Auftraggeber, jeweils einschließlich Zinsen. Umfasst ist ferner auch die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§14 AentG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§14 AentG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28e Abs.3a-f SGB IV). 9.4 Als Sicherheit für die Mängelansprüche übergibt der Nachunternehmer dem Auftraggeber eine einen unbefristete Bürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Höhe der Sicherheit hat 5% der Bruttoabrechnungssumme zu betragen. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche (u.a. Nachbesserung von bei Abnahme festgestellten Mängeln und Restleistungen, Nachbesserung, Schadensersatz, Kostenvorschuss sowie Minderung), die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen und auf Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag einschließlich ausgeführter Nachtragsleistungen. Umfasst ist weiterhin die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelt (§ 14 AentG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§14 AentG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28e Abs.3a-f SGBIV). Die Bürgschaft ist für die Dauer der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu stellen. Abweichend von der Regelungen des § 195 BGB verjähren die Ansprüche aus der Bürgschaft frühestens 4 Wochen nach Ablauf der für die gesicherten Hauptforderungen geltenden Verjährungsfrist, siehe § 14 dieses Vertrages. Diese Bürgschaft ist frühestens mit Ablauf der letzten Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zzgl. 4 Wochen zurückzugeben. 9.5 Jede Bürgschaft muss die Erklärung enthalten, dass das Recht auf Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ausgeschlossen ist. Ebenso ist sicherzustellen, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Streitigkeiten aus der Bürgschaft am Erfüllungsort der Bauleistung durchzuführen sind. 9.6 Die Kosten für Bürgschaften trägt der Nachunternehmer. 9.7 17 Abs. 3 VOB/B bleibt unberührt.

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Samples: Subcontractor Agreement

Bürgschaft. 9.1 (§§ 16 und 17) 34.1 Ist Sicherheitsleistung Sicherheit durch Stellung einer Bürgschaft vereinbartzu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden. 34.2 Die Bürgschaft ist von einem - in der Europäischen Gemeinschaft oder - einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungs- wesen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen. 34.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: - Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 768, 770, 771 BGB wird verzichtet. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. 34.4 Der Bürge hat auf erstes Anfordern an den Auftraggeber zu zahlen, außer wenn die Bürgschaft von einem anerkannten und tauglichen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen; sie wird nur akzeptiert, wenn sie unbefristet und unter Verzicht auf die Einreden gemäß §§768,770,771 BGB als selbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Möglichkeit einer Befreiung durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages mit dem Gerichtsstand, soweit nichts anderes vereinbart, gemäß Ziffer 18.4 und bei ausländischen Bürgen mit der Maßgabe der Anwendung deutschen Rechts herausgelegt für Gewährleistung in Anspruch genommen wird. 9.2 Der HU kann die Rückgabe der Bürgschaften von Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen des NU gegenüber dessen Arbeitsnehmern und den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien sowie von der Erfüllung der Verpflichtungen des NU gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den Finanzbehörden abhängig machen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der NU seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und der HU für diese gesetzlichen Verpflichtungen des NU mithaftet. 9.3 Als Sicherheit für die Vertragserfüllung übergibt der Nachunternehmer dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss eine auf erstes Anfordern zahlbare unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Höhe der Sicherheit hat 10% der Bruttoauftragssumme zu betragen. Die Sicherheit für die Vertragserfüllungsbürgschaft erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Nachunternehmers aus diesem Vertrag, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz sowie auf Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag und auf die Erstattung von Überzahlungen sowie aus Abwicklungsverhältnissen zum Beispiel bei berechtigter Kündigung der Verträge durch den Auftraggeber, jeweils einschließlich Zinsen. Umfasst ist ferner auch die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§14 AentG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§14 AentG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28e Abs.3a-f SGB IV). 9.4 Als Sicherheit für die Mängelansprüche übergibt der Nachunternehmer dem Auftraggeber eine unbefristete Bürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Höhe der Sicherheit hat 5% der Bruttoabrechnungssumme zu betragen. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche (u.a. Nachbesserung von bei Abnahme festgestellten Mängeln und Restleistungen, Nachbesserung, Schadensersatz, Kostenvorschuss sowie Minderung), die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen und auf Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag einschließlich ausgeführter Nachtragsleistungen. Umfasst ist weiterhin die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelt (§ 14 AentG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§14 AentG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28e Abs.3a-f SGBIV). 34.5 Die Bürgschaft ist für die Dauer über den Gesamtbetrag der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Abweichend von der Regelungen des § 195 BGB verjähren die Ansprüche aus der Bürgschaft frühestens 4 Wochen nach Ablauf der für die gesicherten Hauptforderungen geltenden Verjährungsfrist, siehe § 14 dieses Vertrages. Diese Bürgschaft ist frühestens mit Ablauf der letzten Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zzgl. 4 Wochen zurückzugeben. 9.5 Jede Bürgschaft muss 34.6 Die Urkunde über die Erklärung enthaltenVertragserfüllungsbürgschaft wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlußzahlung zurückgegeben, dass das Recht wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat - etwaige erhobene Ansprüche (einschließlich Ansprüche Dritter) befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Gewährleistung geleistet hat. 34.7 Die Urkunde über die Gewährleistungsbürgschaft wird auf Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ausgeschlossen ist. Ebenso ist sicherzustellenVerlangen zurückgegeben, dass wenn die Verjährungsfristen für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet Gewährleistungen abgelaufen und Streitigkeiten aus der Bürgschaft am Erfüllungsort der Bauleistung durchzuführen die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind. 9.6 34.8 Die Kosten Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für Bürgschaften trägt der Nachunternehmerdie Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. 9.7 17 Abs. 3 VOB/B bleibt unberührt34.9 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

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Samples: Bauvertrag