Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird. 32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer 32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet, 32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt, 32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen. 32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs. 32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen 32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen, 32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten, 32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden, 32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen, 32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten, 32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten, 32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Freight Forwarding Conditions
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten ein- zuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber Auftragge- ber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden mitzu- führenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals Fahrperso- nals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen unter- stützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen Arbeitgeber- verpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, BehinderungBehinde- rung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassenunterlas- sen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen -bestechungsgeset- zen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragenantra- gen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten ein- zuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber Auftragge- ber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,, ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN 2017
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden mitzu- führenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals Fahrperso- nals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen unter- stützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen Arbeitgeber- verpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, BehinderungBehinde- rung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassenunterlas- sen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen -bestechungsgeset- zen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragenantra- gen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017, Adsp 2017, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen Min- destbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages Verkehrsver- trages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern Arbeit- nehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch An- spruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles generel- les Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles Prin- ciples and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und GepflogenheitenGe- pflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres siche- res und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten Be- schäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen Erkrankun- gen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- Antikor- ruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (Adsp), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung dieBeförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
Appears in 3 contracts
Sources: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende ausfüh- rende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz Li- zenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen Voraussetzun- gen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber Auf- traggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten eingehal- ten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalteneinzuhal- ten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung Er- klärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization Orga- nization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Fundamen- tal Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige sons- tige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches gesundheits- förderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen Verlet- zungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht Ge- schlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen -beste- chungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
Appears in 3 contracts
Sources: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber Auf- traggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen Arbeitgeber- verpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen und-bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen und-regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu- grunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Speditionsbedingungen, Allgemeine Speditionsbedingungen
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen Verlan- gen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner sei- ner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber Auf- traggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen genü- gen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles gene- relles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Verein- ten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende grundle- gende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Fundamen- tal Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres si- cheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen Er- krankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- An- tikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Ergänzung Zu Den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften Mindestlohnvor- schriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur Spedi- teur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber Auftrag- geber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellensicher- zustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende ausfüh- rende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis Er- laubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,, ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN 2017
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Beförde- rung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber Auf- traggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen vorge- schriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten eingehal- ten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen Unterneh- men geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Glo- bal Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen natio- nalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzenein- setzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen Gesundheitsbestim- mungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches gesund- heitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht Ge- schlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen -beste- chungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhaltenein- halten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragenan- tragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen
Compliance. 32.1 21.1 Der Spediteur LIEFERANT verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu MAGNA die jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten. Dazu zählen auch die geltenden Rechtsvorschriften an den nachfolgenden Orten: Registrierter Sitz des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt LIEFERANTEN sowie der Produktionsort des LIEFERANTEN. Der LIEFERANT verpflichtet sich, alle Grundsätze und der Auftraggeber in Anspruch genommen wirdRegelungen des MAGNA Code of Conduct and Ethics (▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇- supplier-code-of-conduct-and-ethics) einzuhalten.
32.2 21.2 Der Spediteur hat LIEFERANT verpflichtet sich, (i) keinem Amtsträger einen Vorteil für diesen selbst oder einen Dritten anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, um dafür als Gegenleistung eine Diensthandlung zu erwarten; (ii) keinem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens im Fall von Beförderungen sicherzustellengeschäftlichen Verkehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass er ihn oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge; (iii) selbst keinen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um dafür als Gegenleistung einen anderen im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG geschäftlichen Verkehr bei dem Bezug von Waren oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnisgewerblichen Leistungen in unlauterer Weise zu bevorzugen; (iv) gegen keine anwendbaren Anti- Korruptionsvorschriften und soweit anwendbar, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,gegen den US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und den UK Bribery Act zu verstoßen.
32.2.2 21.3 Der LIEFERANT verpflichtet sich, (im Anwendungsbereich des GüKG ) keine Arbeitsbedingungen bei der Beförderung Fahrpersonal einsetztLeistungserbringung zu unterstützen oder zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei nicht mindestens den anwendbaren Rechtsvorschriften und Branchenstandards sowie den Konventionen der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssenInternationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konventionen) entsprechen; (ii) die anwendbaren Umweltschutzgesetze einzuhalten.
32.3 Der Spediteur oder 21.4 Auf Anfrage von MAGNA bestätigt der LIEFERANT schriftlich, dass er die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 einhält und dem LIEFERANTEN keine Verstöße gegen die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisierenVerpflichtungen aus dieser Ziffer 21 bekannt sind. Soweit ein begründeter Verdacht besteht, dass die vorgeschriebenen Arbeits-Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 nicht eingehalten wurden, Lenk- hat MAGNA das Recht im Rahmen der anwendbaren Gesetze, nach Mitteilung des begründeten Verdachts an den LIEFERANTEN zu verlangen, dass der LIEFERANT – auf seine Kosten – ein Auditierungs-, Untersuchungs-, Zertifizierungs- oder Screening- Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 gestattet und Ruhezeiten eingehalten werden könnendabei mitwirkt. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des FahrzeugsDie genannten Verfahren können von dem LIEFERANTEN, MAGNA selbst oder einem Dritten, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze, durchgeführt werden.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich21.5 Falls der LIEFERANT für MAGNA mit einem Amtsträger in Kontakt tritt, Gespräche führt oder verhandelt, oder einen Dritten damit beauftragt, ist der LIEFERANT verpflichtet, (i) MAGNA dies vorab, unter genauer Angabe des geplanten Umfangs der Interaktion, schriftlich anzuzeigen, (ii) MAGNA auf Verlangen nach jedem Gespräch bzw. Treffen mit dem Amtsträger ein schriftliches Protokoll zu übermitteln und (iii) MAGNA monatlich eine detaillierte Kostenabrechnung samt Originalbelegen zu übermitteln. "Amtsträger“ ist jede Person, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie Aufgaben im UNGC Namen oder im Auftrag einer Behörde, Regierungsstelle, Körperschaft öffentlichen Rechts oder Internationalen Organisation wahrnimmt.
21.6 Für den Fall, dass der LIEFERANT trotz eines entsprechenden Hinweises wiederholt gegen Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 verstößt und lokalen Antikorruptions- nicht nachweist, dass der jeweilige Verstoß ohne Verschulden erfolgt ist oder angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Verstößen getroffen wurden, hat MAGNA das Recht, von einzelnen oder allen Lieferverträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. Diese Beendigungsrechte bestehen auch bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen, es sei denn diese sind nicht schuldhaft erfolgt. Darüber hinaus bestehende vertragliche und/oder gesetzliche Beendigungsrechte bestehen unabhängig und -bestechungsgesetzen festgelegt sindunbeschränkt weiter.
21.7 Der LIEFERANT hält MAGNA und MAGNA’s Mitarbeiter in Bezug auf alle Ansprüche, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze Forderungen, Haftungsansprüche, Schäden, Verluste, Kosten und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragenAuslagen vollumfänglich schadlos, welche sich aus einem schuldhaften Verstoß gegen diese Ziffer 21 ergeben. Der LIEFERANT wird sich bestmöglich bemühen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde Inhalte der Bestimmungen dieser Ziffer 21 an seine Lieferanten weiterzureichen, seine Lieferanten entsprechend zu legenverpflichten und deren Einhaltung regelmäßig in der Lieferkette zu prüfen.
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Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten ein- zuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber Auftragge- ber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden mitzu- führenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals Fahrperso- nals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen unter- stützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen Arbeitgeber- verpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, BehinderungBehinde- rung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassenunterlas- sen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen -bestechungsgeset- zen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragenantra- gen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen. Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) Herausgeber: Deutscher Speditions- und Logistikverband e. V. (DSLV) | Verantwortlich für den Inhalt: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ (Hauptgeschäftsführer) Sitz: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ | Büro Berlin: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇ / Friedrichstraße 155-156, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ | ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇▇ Bildmaterial: ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ – pmphoto, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, corepics, ▇▇▇▇▇, maxoidos, erikdegraaf, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, liveostockimages, Marco2811, mhp, liboriop
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Compliance. 32.1 12.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer Besteller ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Durch- führung des Kaufvertrages, sowie der Verwendung, dem Weiterver- kauf, dem Marketing und der Ausfuhr unserer Produkte stehenden, ihn und die Tätigkeit seines Fahrpersonals so Geschäftsbeziehung mit uns betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten, insbesondere auch Vorschriften des Min- destlohngesetzes (MiLog), Er wird sich an den Richtlinien und Emp- fehlungen des Global Compacts der Vereinten Nationen ausrichten.
12.2 Im Rahmen der allgemeinen Verpflichtung zu organisierenlegalem Verhalten ist der Besteller insbesondere verpflichtet, keine Handlungen zu bege- hen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit we- gen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Be- stechlichkeit oder vergleichbaren Delikten von Personen, die beim Besteller beschäftigt sind, oder sonstigen Dritten führen kann. Unab- hängig davon, ob das Verhalten konkret mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, hat der Besteller die allgemeinen Gesetze gegen Geld- wäsche zu befolgen, Korruption zu unterlassen, die Gesetze gegen Kinderarbeit zu beachten, Rechtsvorschriften des internationalen Wirtschaftsverkehrs, Ex- und Importverbote und Embargobestim- mungen einzuhalten, die gesetzlichen Vorschriften zu Arbeitssicher- heit, Umwelt- und Datenschutz einzuhalten. Der Besteller darf keine Preise, Mengen und Konditionen mit Wettbewerbern absprechen und Absprachen mit Wettbewerbern über eine Marktaufteilung tref- fen.
12.3 Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, - die gesetzlichen Vorschriften gegen Korruption und Bestechung in der Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen, Ärzten, Apotheken und sonstigen heilberuflichen Berufsträgern (einschließlich der Bestimmungen des ärztlichen Berufs- und des öffentlichen Dienst-, sowie des Sozialversicherungsrechts einzuhalten; - Dritten im Zusammenhang mit dem Vertrieb, dem Marketing oder dem Weiterverkauf unserer Produkte keine unzulässigen Entgelte, Geschenke oder andere wirtschaftlichen Vorteile zuzuwenden, vor allem nicht in der Zusammenarbeit mit Amtsträgern, Krankenhäusern, medizinischen Einrichtungen, Ärzten und sonstigen Heilberufen.
12.4 Der Besteller versichert, dass ihm der Inhalt der ethischen Kodices und Verhaltensregeln der anerkannten Branchenverbände der Me- dizinprodukteindustrie bekannt ist. Dies sind insbesondere der Ko- dex Medizinprodukte des Bundesverbands Medizintechnologie e.V. - Gemeinsamer Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zu- sammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern – und die EUCOMED Guidelines on Interaction with Health Care Professionals.
12.5 Im Rahmen der Wahrung der Menschenrechte wird der Besteller Be- nachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinde- rung, des Alters oder der sexuellen Identität in seinem Unternehmen unterlassen.
12.6 Der Besteller wird dafür Sorge tragen, dass die vorgeschriebenen Arbeits-vorgenannten Ver- pflichtungen, Lenk- soweit dies mit zumutbarem Aufwand überprüfbar ist, in der eigenen Lieferkette umgesetzt und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugswerden.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich12.7 Bei einem Verstoß gegen die vorbezeichneten Compliance-Regeln steht uns das Recht zu, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen aller mit dem Besteller bestehenden Rechts- geschäfte aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist durch Rücktritt oder Kündigung zu beenden und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legensämtliche schwebenden Verhandlungen abzubrechen.
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Sources: General Terms and Conditions of Sale
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich20.1 Sie und die bei Ihnen beschäftigten Personen sowie Ihr Management sind im Allgemeinen und während der Dauer der Geschäftsbeziehung verpflichtet, Mindestlohnvorschriften alle Sie und die Geschäftsbeziehung mit uns betreffenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten einzuhalten, einschließlich (aber nicht nur) sol- cher betreffend der Vermeidung von Korruption und bestätigt dies Kartellverstößen, des Mindestlohns, des Umwelt- schutzes und des Lebensmittelrechts.
20.2 Sie, Ihr Management und Ihre Beschäftigten werden (1) Amtsträgern, potenziellen Kunden oder deren Mitarbeitern oder Dritten keine unrechtmäßigen Vorteile versprechen, in Aussicht stellen oder gewähren und (2) keine unrechtmäßige Vorteile von potenziellen Kunden, deren Mitarbeitern oder Drit- ten annehmen.
20.3 Sie versichern, dass der Liefergegenstand weder durch Kinderarbeit, Gefängnis- oder Zwangsar- beit, noch auf Verlangen des Auftraggebers sklavenartige, gesundheitsschädigende oder ausbeuterische Weise hergestellt worden ist, oder auf anderem Wege gegen die allgemeinen ethischen Grundsätze, insbesondere die Menschen- würde, in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung Bezug auf den Mindestlohn freiLiefergegenstand verstoßen wurde. Sie versichern weiter, wenn dass Sie Diskriminie- rung und Belästigung Ihrer Beschäftigten nicht tolerieren und erforderlichenfalls Gegenmaßnahmen ergreifen. Sie werden stets für eine sichere Arbeitsumgebung sorgen, alle anwendbaren Bestimmungen bezüglich Qualität, Gesundheitsschutz und Sicherheit einhalten, sowie die Belange des Umweltschutzes angemessen berücksichtigen. Sie werden keine verbotenen oder unsicheren Materialien oder Kompo- nenten verwenden und stets eine umweltgerechte und sichere Entsorgung von Abfallstoffen gewähr- leisten.
20.4 Sie sind verpflichtet, uns über Verstöße gegen eine der Spediteur vorstehenden Verpflichtungen unverzüg- lich schriftlich zu unterrichten sowie zu erläutern, wie der Verstoß abgestellt wurde und welche Maß- nahmen Sie ergriffen haben, damit sich ein Verstoß nicht wiederholt. Bei einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Ziffer 20 steht uns ein im Rahmen fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungs-recht aller mit Ihnen bestehender Rechtsgeschäfte zu.
20.5 Wenn Sie aus Anlass des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer Vertrages oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und einer einzelnen Bestellung nachweislich eine Abrede ge- troffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung oder eine unlautere Verhaltensweise darstellt, haben Sie 5% der Auftraggeber Auftragssumme als pauschalierten Schadensersatz an uns zu zahlen, es sei denn, dass der Schaden in Anspruch genommen anderer Höhe nachgewiesen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften Mindestlohnvor- schriften und Vorschriften über Mindestbedingungen Mindestbedingun- gen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung Haf- tung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen gesetzli- chen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellensi- cherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz Li- zenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Beförde- rung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen Voraussetzun- gen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich gesetz- lich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende ausfüh- rende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles gene- relles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften Vor- schriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International In- ternational Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen nationa- len Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige sons- tige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen Gesundheitsbestim- mungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches ge- sundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen Er- krankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen -be- stechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,und
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen - bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Speditionsbedingungen
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung dieBeförderung ausführende Unternehmer
Unternehmer 32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,Gemeinschaftslizenz
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
Appears in 1 contract
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.. The German Freight Forwarders’ Standard Terms And Conditions
1. Definitions1
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Compliance. 32.1 18.1 Der Spediteur AN verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn innerhalb der Spediteur oder ein Geschäftsverbindung mit dem AG weder im Rahmen des Verkehrsvertrages geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.
18.2 Der AN verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer AG keine Vereinbarungen oder Entleiher Arbeitnehmern nicht aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wirdgeltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
32.2 18.3 Der Spediteur hat AN wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Menschen und Umwelt zu verringern. Weiter wird der AN die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇) und die Bestimmungen der International Labour Standards der ILO (▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇) beachten. Diese betreffen im Fall Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, Verhinderung von Beförderungen sicherzustellenKorruption, dass die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die Verantwortung für die Umwelt und Vermeidung von Arbeitsunfällen.
18.4 Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 18.1 bis 18.4 hat der AN mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und den AG über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der AN den AG innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der AN diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behält sich der AG das Recht vor, von Verträgen mit dem AN zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
18.5 Soweit der AG oder Behörden zur Nachprüfung der entsprechenden Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf bzw. die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich Leistungserbringung und die auf die Bestellung bezogenen Unterlagen und Prozesse des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder AN verlangen, verpflichtet sich der AN, eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b AbsNachprüfung bzw. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssenein Audit in seinem Bereich zuzulassen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Compliance. 32.1 10.1. Der Spediteur Auftragnehmer verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften dafür Sorge zu tragen, dass in der gesamten Lieferkette der von ihm verkauften Waren die gesetzlichen Bestimmungen und international anerkannten Standards zum Schutz der Umwelt und zur Achtung der Menschenrechte (z.B. im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes oder der in Ziffer 6.1 genannten Verordnung und Richtlinie), insbesondere Verbote von Kinder- und Zwangsarbeit und Diskriminierung, Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten Mindestlöhne sowie Sicherheit und bestätigt dies auf grundlegende Rechte der Arbeitnehmer, eingehalten werden. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Beschaffung und Übermittlung geeigneter Dokumente nachzuweisen, damit der Auftraggeber gegenüber seinen Kunden den entsprechenden Nachweispflichten nachkommen kann. Sollte ein Verstoß gegen die anerkannten Standards zum Schutz der Umwelt und zur Achtung der Menschenrechte festgestellt werden, werden wir dies dem Auftragnehmer innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung schriftlich mitteilen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen, um sein Verhalten mit den Standards in TextformEinklang zu bringen. Wenn ein solcher Verstoß erheblich ist und schuldhaft erfolgte und eine Fortsetzung des betroffenen Vertragsverhältnisses bis zur ordentlichen Beendigung für uns unzumutbar macht, können wir das betroffene Vertragsverhältnis nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist beenden, wenn wir dies bei der Nachfristsetzung angedroht haben. Ein gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Nachfristsetzung bleibt ebenso wie das Recht auf Schadensersatz unberührt.
10.2. Der Spediteur Auftragnehmer sichert zu, bei der Ausführung der Leistungen alle ihm auf Grund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten einzuhalten, insbesondere seinen im Inland beschäftigten Mitarbeitern mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 1 MiLoG spätestens zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.
10.3. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, nur solche Subunternehmer (inkl. Verleihunternehmen) einzusetzen, die ihrerseits die ihnen obliegenden Pflichten nach dem Mindestlohngesetz einhalten, insbesondere ihren im Inland beschäftigten Mitarbeitern mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 1 MiLoG spätestens zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zahlen. Dies und alle nachfolgenden Regelungen zu Subunternehmen gelten entsprechend für eine etwaige Nachunternehmerkette.
10.4. Für den Fall einer Inanspruchnahme des Auftraggebers nach § 13 MiLoG oder der Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 21 Abs. 2 MiLoG stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von seiner Haftung allen damit zusammenhängenden Kosten (inklusive angemessener Rechtsverteidigungskosten und etwaig verhängter Geldbußen) frei.
10.5. Soweit das Arbeitnehmer-Entsendegesetz einschlägig ist, gelten die Ziff. 10.2 – Ziff. 10. 4 entsprechend.
10.6. Soweit das MiLoG oder das Entsendegesetz auf den Mindestlohn freiAuftragnehmer nicht anwendbar ist, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber gelten die in Anspruch genommen wirdZiff. 10.3 genannten Anforderungen für die anwendbaren Anforderungen entsprechend.
32.2 Der Spediteur 10.7. Auf Anforderung des Auftraggebers hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder Auftragnehmer eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssentariflichen Sozialkasse vorzulegen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Compliance. 32.1 21.1 Der Spediteur LIEFERANT verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu MAGNA die jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten. Dazu zählen auch die geltenden Rechtsvorschriften an den nachfolgenden Orten: Registrierter Sitz des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt LIEFERANTEN sowie der Produktionsort des LIEFERANTEN. Der LIEFERANT verpflichtet sich, alle Grundsätze und der Auftraggeber in Anspruch genommen wirdRegelungen des MAGNA Supplier Code of Conduct and Ethics (▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇-▇▇-▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇- ethics) einzuhalten.
32.2 21.2 Der Spediteur hat LIEFERANT verpflichtet sich, (i) keinem Amtsträger einen Vorteil für diesen selbst oder einen Dritten anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, um dafür als Gegenleistung eine Diensthandlung zu erwarten; (ii) keinem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens im Fall von Beförderungen sicherzustellengeschäftlichen Verkehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass er ihn oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge; (iii) selbst keinen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um dafür als Gegenleistung einen anderen im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG geschäftlichen Verkehr bei dem Bezug von Waren oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnisgewerblichen Leistungen in unlauterer Weise zu bevorzugen; (iv) gegen keine anwendbaren Anti-Korruptionsvorschriften und soweit anwendbar, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,gegen den US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und den UK Bribery Act zu verstoßen.
32.2.2 21.3 Der LIEFERANT verpflichtet sich, (im Anwendungsbereich des GüKG ) keine Arbeitsbedingungen bei der Beförderung Fahrpersonal einsetztLeistungserbringung zu unterstützen oder zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei nicht mindestens den anwendbaren Rechtsvorschriften und Branchenstandards sowie den Konventionen der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssenInternationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konventionen) entsprechen; (ii) die anwendbaren Umweltschutzgesetze einzuhalten.
32.3 Der Spediteur oder 21.4 Auf Anfrage von MAGNA bestätigt der LIEFERANT schriftlich, dass er die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 einhält und dem LIEFERANTEN keine Verstöße gegen die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisierenVerpflichtungen aus dieser Ziffer 21 bekannt sind. Soweit ein begründeter Verdacht besteht, dass die vorgeschriebenen Arbeits-Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 nicht eingehalten wurden, Lenk- hat MAGNA das Recht im Rahmen der anwendbaren Gesetze, nach Mitteilung des begründeten Verdachts an den LIEFERANTEN zu verlangen, dass der LIEFERANT – auf seine Kosten – ein Auditierungs-, Untersuchungs-, Zertifizierungs- oder Screening-Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 gestattet und Ruhezeiten eingehalten werden könnendabei mitwirkt. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des FahrzeugsDie genannten Verfahren können von dem LIEFERANTEN, MAGNA selbst oder einem Dritten, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze, durchgeführt werden.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich21.5 Falls der LIEFERANT für MAGNA mit einem Amtsträger in Kontakt tritt, Gespräche führt oder verhandelt, oder einen Dritten damit beauftragt, ist der LIEFERANT verpflichtet, (i) MAGNA dies vorab, unter genauer Angabe des geplanten Umfangs der Interaktion, schriftlich anzuzeigen, (ii) MAGNA auf Verlangen nach jedem Gespräch bzw. Treffen mit dem Amtsträger ein schriftliches Protokoll zu übermitteln und (iii) MAGNA monatlich eine detaillierte Kostenabrechnung samt Originalbelegen zu übermitteln. "Amtsträger“ ist jede Person, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie Aufgaben im UNGC Namen oder im Auftrag einer Behörde, Regierungsstelle, Körperschaft öffentlichen Rechts oder Internationalen Organisation wahrnimmt.
21.6 Für den Fall, dass der LIEFERANT trotz eines entsprechenden Hinweises wiederholt gegen Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 verstößt und lokalen Antikorruptions- nicht nachweist, dass der jeweilige Verstoß ohne Verschulden erfolgt ist oder angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Verstößen getroffen wurden, hat MAGNA das Recht, von einzelnen oder allen Lieferverträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. Diese Beendigungsrechte bestehen auch bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen, es sei denn diese sind nicht schuldhaft erfolgt. Darüber hinaus bestehende vertragliche und/oder gesetzliche Beendigungsrechte bestehen unabhängig und -bestechungsgesetzen festgelegt sindunbeschränkt weiter.
21.7 Der LIEFERANT hält MAGNA und MAGNA’s Mitarbeiter in Bezug auf alle Ansprüche, beachten,Forderungen, Haftungsansprüche, Schäden, Verluste, Kosten und Auslagen vollumfänglich schadlos, welche sich aus einem schuldhaften Verstoß gegen diese Ziffer 21 ergeben.
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen21.8 Der LIEFERANT wird sich bestmöglich bemühen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde Inhalte der Bestimmungen dieser Ziffer 21 an seine Lieferanten weiterzureichen, seine Lieferanten entsprechend zu legenverpflichten und deren Einhaltung regelmäßig in der Lieferkette zu prüfen.
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Compliance. 32.1 15.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und Lieferant bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellenhiermit, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte an Ottobock bzw. mit Ausführung von Arbeiten für Ottobock alle einschlägigen Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnungen einhält, insbesondere aus den Bereichen Strafecht, Kartellrecht, Sozialversicherungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie hinsichtlich Mindestlohn und der Vermeidung von Kinderarbeit.
15.2 Der Lieferant bestätigt, dass er insbesondere die einschlägigen Anti- Korruptions-Gesetze und -Vorschriften einhält und keine finanziellen Zuwendungen oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG sonstigen Geschenke an Mitarbeiterinnen oder einer Gemeinschaftslizenz ist Mitarbeiter von Ottobock oder eine solche Erlaubnisderen Familienmitglieder zwecks Erhalts von Aufträgen durch Ottobock ausübt. Er wird keine derartigen Praktiken in Zukunft ausüben.
15.3 Der Lieferant bestätigt, Berechtigung oder Lizenz dass er – soweit einschlägig – die gesetzlichen Vorgaben zum Mindestlohn erfüllt und an seine Arbeitnehmer, für die diese Anforderungen jeweils Anwendung finden, den jeweiligen Mindestlohn zahlt. Darüber hinaus bestätigt der Lieferant, dass er nicht unzulässig verwendet,von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.
32.2.2 15.4 Der Lieferant erkennt die im Anwendungsbereich des GüKG bei Ottobock Code of Ethics genannten Grundsätze und Regelungen an und handelt seinerseits entsprechend. Der Code of Ethics ist diesen Einkaufsbedingungen beigefügt. Der Lieferant wird außerdem die im Ottobock Code of Ethics in Bezug genommenen Grundsätze der Beförderung Fahrpersonal einsetztGlobal Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Voraussetzungen des § 7b AbsAbschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei Ausführliche Informationen zur Global Compact Initiative der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssenUN finden sich unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇.
32.3 15.5 Der Spediteur oder Lieferant bemüht sich, eingesetzte Subunternehmer und seine Zulieferer zur Einhaltung der in den Ziffern 15.1 bis 15.4 aufgeführten Regelungen entsprechend zu verpflichten.
15.6 Wenn der Lieferant einen Verstoß gegen die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtetin den Ziffern 15.1 bis 15.5 aufgeführten Regelungen begeht, kann Ottobock nach den gesetzlichen Vorschriften von Verträgen mit dem Lieferanten zurücktreten bzw. diese kündigen, sämtliche Vertragsverhandlungen abbrechen und Schadensersatz sowie Freistellung von Ansprüchen, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisierenDritte gegen Ottobock geltend machen können, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugsverlangen.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.. 17
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende grundle gende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten ein- zuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber Auftragge- ber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden mitzu- führenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals Fahrperso- nals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen unter- stützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen Arbeitgeber- verpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, BehinderungBehinde- rung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassenunterlas- sen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen -bestechungsgeset- zen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragenantra- gen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen. Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) Herausgeber: Deutscher Speditions- und Logistikverband e. V. (DSLV) | Verantwortlich für den Inhalt: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ (Hauptgeschäftsführer) Sitz: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ | Büro Berlin: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇ / Friedrichstraße 155-156, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ | ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇▇ Bildmaterial: ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ – pmphoto, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, corepics, ▇▇▇▇▇, maxoidos, erikdegraaf, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, liveostockimages, Marco2811, mhp, liboriop Allgemeine Geschäftsbedingungen DPD CLASSIC
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Compliance. 32.1 9.1. Der Spediteur LIEFERANT verpflichtet sich ehrlich und fair entsprechend den OECD-Leitsätzen und Prinzipien für multinationale Unternehmen zu handeln, einschließlich der UN-Leitprinzipien betreffend: Anti-Korruption, wettbewerbswidrigem Verhalten, Schutz geistigen Eigentums, Schutz von firmen- und personen- bezogenen Daten, Exportbeschränkungen, Interessenskonflikte.
9.2. Der LIEFERANT verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften (i) Kinder- und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten Jugendarbeit nicht zu tolerieren (das Beschäftigungs- alter muss den Anforderungen der ILO (International Labour Organisation)-Konventionen entsprechen); (ii) jegliche Form von Zwangsarbeit und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in TextformMenschenhandel nicht zu akzeptieren; (iii) Löhne, Sozialleistungen, Arbeitszeiten, Überstundenkompensation und alle weiteren gesetzlich geregelten Zusatzleistungen branchenüblich sowie im Sinne der ILO-Konventionen entsprechend zu gewähren.
9.3. Der Spediteur stellt LIEFERANT garantiert, dass (i) es seinen Arbeitsnehmern möglich ist, mit der Unternehmens- leitung offen über Arbeitsbedingungen zu sprechen, ohne Repressalien, Einschüchterung oder Bedrohung fürchten zu müssen; (ii) seine Arbeitnehmer das Recht haben, sich entsprechend der ILO-Konventionen Gewerkschaften, Arbeitnehmervertretungen oder Betriebsräten anzuschließen; (iii) seine Arbeitnehmer das Recht auf einen sicheren und nicht gesundheits- gefährdenden Arbeitsplatz haben, der die anwendbaren Mindeststandards für Arbeitssicherheit gewährleistet und idealerweise auch übertrifft; (iv) jegliche Form von Diskriminierung oder Bedrohung seiner Arbeitnehmer nicht zu akzeptieren.
9.4. Der LIEFERANT wird sich bestmöglich bemühen, die vorstehenden Pflichten innerhalb der ihm vorgeschalteten Lieferkette weiterzureichen, seine Lieferanten entsprechend zu verpflichten und die Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig in der Lieferkette zu prüfen.
9.5. Verstößt der LIEFERANT gegen die Regelungen gemäß diesem Punkt 9, so hat er ISI alle dadurch entstandenen Schäden und Kosten zu ersetzen.
9.6. Im Falle einer wesentlichen Verletzung der Pflichten gemäß diesem Punkt 9 durch den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn freiLIEFERANTEN, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages ist ISI berechtigt, sämtliche bestehenden Verträge mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wirdLIEFERANTEN ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.Auftraggebers
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.,
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.Handeln
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Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen Verlan- gen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen gesetz- lichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Menschen- rechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization Organiz- ation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung Übereinstim- mung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch An-spruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und GepflogenheitenGe- pflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen Bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Compliance. 32.1 1. Der Spediteur verpflichtet sichLieferant stellt sicher, Mindestlohnvorschriften dass sowohl seine eigenen Mitarbeiter und sein eigenes Fremdpersonal als auch die eigenen Mitarbeiter und das Fremdpersonal seiner Unterlieferanten ordnungsgemäß sozialversichert sind und die Beiträge vollständig und regelmäßig bezahlt werden. Von etwaigen finanziellen Einbußen im Zusammenhang mit nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen stellt der Lieferant den Kunden vollumfänglich frei.
2. Der Lieferant stellt sicher, dass die Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten einen gesetzlichen Mindestlohn im Hinblick sowohl auf seine eigenen Mitarbeiter und bestätigt dies sein eigenes Fremdpersonal als auch im Hinblick auf Verlangen des Auftraggebers in Textformdie eigenen Mitarbeiter und das Fremdpersonal seiner Unterlieferanten eingehalten werden. Von etwaigen finanziellen Einbußen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Vorschriften über einen gesetzlichen Mindestlohn stellt der Lieferant den Kunden vollumfänglich frei.
3. Der Spediteur Lieferant stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellensicher, dass er und / oder seine Mitarbeiter und / oder seine Unterlieferanten die am Ort der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen, behördlichen gewerkschaftlichen, berufsgenossenschaftlichen und / oder werkseigenen Vorschriften und Instruktionen einhalten. Hierunter fallen insbesondere, aber nicht abschließend die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich Vorschriften des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG Lebensmittelrechts und des HACCP-Standards, des Abfallrechts, der Umwelt- oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche ErlaubnisImmissionsschutzgesetze, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ Verordnung 1907/2006/EG („UNGCREACH“), der allgemeinen Erklärung Arbeitsschutzgesetze, des Datenschutzrechts, der Menschenrechte Strafgesetze sowie die Verhaltens- und Sicherheitsregeln des jeweiligen Lieferstandorts.
4. Ergänzend gelten die Bestimmungen des SAVANNA Supplier Code of Conduct in der Vereinten Nationen jeweils aktuellen Fassung. Der Kunde behält sich vor, deren Einhaltung durch den Lieferanten regelmäßig zu überprüfen. Die Überprüfung kann durch schriftliche Abfrage, angekündigte Audits sowie zu den üblichen Geschäftszeiten auch durch unangekündigte Besuche der Geschäftssitze und / oder Niederlassungen des Lieferanten erfolgen. Im Falle unangekündigter Besuche versichert der Lieferant, dem Kunden oder dessen Beauftragten in erforderlichem Umfang Zutritt zum Gelände und / oder Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Sowohl die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 Einhaltung des Code of Conduct als auch die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie Mitwirkung im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legenHinblick auf Überprüfungen sind wesentliche Vertragspflichten des Lieferanten.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmendie
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen - regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.,
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Sources: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften Mindestlohnvor- schriften und Vorschriften über Mindestbedingungen über Mindestbedin- gungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt bestä- tigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter einge- setzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern Arbeit- nehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen genom- men wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG GüKG bei der Beförderung Beför- derung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen Vorausset- zungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfülltGüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden ge- setzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssengenügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende ausfüh- rende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles ge- nerelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für für ihr Unternehmen Un- ternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende über grundle- gende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren UnternehmenPrinciples
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Rege- lungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalteneinhal- ten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen Gesundheitsbestim- mungen einhalten und für für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, ReligionReli- gion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ " („UNGC“"), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“") in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
Appears in 1 contract
Compliance. 32.1 14.1. Der Spediteur Lieferant verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz innerhalb der Geschäftsverbindung mit Lechner weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.
14.2. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit Lechner keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
14.3. Der Lieferant sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und bestätigt dies auf von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Lieferant ▇▇▇▇▇▇▇ von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die Lechner in Textformdiesem Zusammenhang auferlegt werden.
14.4. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung Lieferant wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf den Mindestlohn frei, wenn Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Spediteur oder ein Lieferant im Rahmen des Verkehrsvertrages seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die die Verantwortung für die Umwelt betreffen (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇).
14.5. Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 14.1 bis 14.4 hat der Lieferant mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und Lechner über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant Lechner innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behält sich ▇▇▇▇▇▇▇ das Recht vor, von Verträgen mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer Lieferanten zurückzutreten oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wirddiese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
32.2 Der Spediteur hat im Fall 14.6. Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die Regelungen in den Ziffern 14.1 bis 14.4 behält sich ▇▇▇▇▇▇▇ das Recht vor, von Beförderungen sicherzustellen, dass er bestehenden Verträgen zurückzutreten oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssendiese fristlos zu kündigen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich23.1 TÜV Rheinland AG ist Mitglied im UN Global Compact und achtet die darin niedergelegten Prinzipien. TR erwartet von dem Unternehmen uneingeschränkt, Mindestlohnvorschriften dass es diese Prinzipien des UN Global Compact auch beachtet und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten einhält (weitere Informationen siehe ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇).
23.2 Das Unternehmen erklärt sich mit der Beachtung und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers Geltung der folgenden in TextformZiffern 23.3 bis 23. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein 18 aufgeführten Grundsätze im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wirdVertragsbeziehung zu TR einver- standen.
32.2 Der Spediteur hat 23.3 Das Unternehmen befolgt alle gültigen Gesetze und Verordnungen in Deutschland und soweit die Leistungen nicht für TR in Deutschland erbracht wird in dem Land in dem der Leis- tungsempfänger seinen Geschäftssitz hat.
23.4 Das Unternehmen wird dabei die höchsten bekannten Standards an, einschließlich der für die Herstellung, Preisgestaltung, Verkauf und Vertrieb anwendbaren Vorgaben einhalten.
23.5 Unternehmen garantiert die Grundrechte von Kindern zu schützen. Unternehmen versichert keine Kinder- arbeit zu nutzen. Alle Mitarbeiter des Unternehmen müssen entweder das Mindestalter entsprechend nationaler Gesetze am Beschäftigungsort oder ein Minimum von 15 Jahren* erreicht haben; je nachdem, welche Zahl die größere ist. Junge Mitarbeiter des Unternehmen, die nicht in die Definition von Kindern fallen (<15 Jahre), werden vom Unternehmen entsprechend der für diese Personen geltenden Gesetze und Richtlinien beschäftigt.
23.6 Unternehmen versichert weder Zwangsarbeit noch andere Formen unfreiwilliger Arbeit zu nutzen. Arbeit- nehmer des Unternehmens müssen insbesondere das Recht haben, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen.
23.7 Unternehmen garantiert, dass es seine Mitarbeiter mit Würde und Respekt behandelt und diesen gegen- über weder körperliche Züchtigung, Androhung von Gewalt oder andere Formen physischer, sexueller, psycho- logischer oder verbaler Gewalt anwen- det.
23.8 Unternehmen versichert seine Mitarbeiter in keiner Form zu diskrimi- nieren oder Diskriminierung zu dulden. Insbesondere wird Unternehmen seine Mitarbeiter nicht durch seine Einstel- lungspraxis und Mitarbeiterführung auf der Basis von Nationalität und Herkunft, Religion, Alter, sozialem oder ethni- schem Hintergrund, sexueller Orientie- rung, Geschlecht, politischer Gesin- nung oder Behinderung diskriminieren. Dies bezieht sich auch auf Gehaltzah- lungen, Zusatzleistungen, Beförderun- gen, disziplinarische Maßnahmen und die Beendigung von Arbeitsverhältnis- sen.
23.9 Unternehmen respektiert das Recht von Arbeitnehmern, sich zu verbinden/ zu organisieren und in friedlicher Art und Weise, im Fall Rahmen geltenden Rechts, kollektiv zu verhan- deln und ohne Repressalien mit der Unternehmensleitung des Unterneh- mens offen über die Arbeitsbedingun- gen kommunizieren können.
23.10 Unternehmen bietet seinen Arbeitnehmern einen in Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheit unbedenklichen Arbeitsplatz, der in Einklang steht mit allen anwendbaren Gesetzen und Richtlinien, um Unfälle und Gesundheitsgefahren zu vermei- den. Als Minimum werden angemesse- ner Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen, Feuersicher- heit sowie hinreichende Beleuchtung und Belüftung garantiert.
23.11 Unternehmen akzeptiert, dass Löhne einen essentiellen Beitrag zur Befriedigung von Beförderungen Grundbedürfnissen von Arbeitnehmern darstellen. Unter- nehmen befolgt mindestens alle am Erbringungsort anwendbaren Lohn- und Arbeitszeitgesetze und Arbeitsrichtli- nien. Dies schließt Gesetze und Richtlinien zu Mindestlöhnen, Über- stunden, Maximalarbeitszeit, Akkord- lohnsätzen und andere Bestandteile der Vergütung mit ein.
23.12 Unternehmen stellt sicher, dass seine Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn für vertraglich vereinbarte Ar- beitszeit für ihre Überstunden eine Vergütung, die den nationalen Geset- zen des Produktionslandes entspricht, erhalten. Sofern es dort keine gesetzli- chen Regelungen gibt, soll die Über- stunden-Vergütung mindestens auf dem Niveau dortiger regulärer Arbeits- zeit liegen.
23.13 Unternehmen befolgt alle anwendbaren Umweltgesetze, Regula- rien und Richtlinien. Wo möglich werden umweltschonende Produkte oder Produkte aus fairem Handel angeboten und preislich konventionel- len Produkten gleichgestellt.
23.14 Das Unternehmen unterlässt es:
(a) Angestellten, Vermittlern, Vertretern und Beauftragten von TR oder Dritten, die mit TR in Geschäftsbeziehungen stehen, Geld, Geschenke, Reisen oder sonstige Vergünstigungen anzubieten oder zu gewähren, um sich Vorteile zu verschaffen;
(b) Sich an Handlungen jeglicher Art zu beteiligen, die zur Ausgabe von Unternehmensgeldern für rechts- oder sittenwidrige Zwecke, einschließlich monetärer Art führen, um sich Vorteile zu verschaffen;
(c) Beschäftigte oder deren Angehörige von TR monetäre oder andere Ver- günstigungen anzubieten
(d) ▇▇▇▇▇▇ aus rechts- und sittenwidri- gen Geschäften zu übertragen oder einzusetzen, um die Quelle der Her- kunft zu vertuschen (Geldwäsche) oder Gelder zu verwenden, deren Herkunft nicht dokumentiert werden kann bzw. dessen Quellen zweifelhaft sind.
23.15 Das Unternehmen trägt durch rechtskonforme Maßnahmen sicher, dass seine Mitarbeiter und Angestellten TR keinen Schaden durch Unterschla- gung, Betrug, Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung zufügen.
23.16 Unternehmen wird Interessens- konflikte jedweder Art (durch Beteili- gungen oder Leistungserbringungen für Wettbewerber) rechtzeitig anzeigen.
23.17 Unternehmen beschäftigt keine Subunternehmer zur Herstellung seiner Produkte, die die in Ziffern 23.3 bis 23.16 . beschriebenen Grundsätze nicht befolgen.
23.18 Falsche, irreführende oder manipulierte Angaben im Zusammen- hang mit Ausschreibung und Vergabe- verfahren sowie bei der Leistungser- bringung sind strafrechtliche Tatbe- stände, die zur sofortigen Anzeige durch TR gebracht werden können.
23.19 Bei der Verletzung der in Ziffer 23.3 bis 23.18 aufgeführten Regelun- gen durch das Unternehmen ist ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündi- gung gemäß Ziffer 20.1 für TR gege- ben.
23.20 TR ist berechtigt Audits (Prüfun- gen), auch in den Räumlichkeiten des Unternehmens, durchführen lassen, um sicherzustellen, dass er oder diese Grundsätze befolgt werden. Dabei liegt es in der Verantwortung jedes einzelnen Unter- nehmens, die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei Einhaltung der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssenin dieser Ziffer 23 genannten Prinzipien und Regeln zu gewährleisten.
32.3 23.21 Im Zusammenhang mit diesen Vorgaben betreffenden Audits, gestattet das Unternehmen TR jederzeitigen uneingeschränkten Zutritt zu ihren Geschäftsgebäuden und Zugriff auf alle relevanten Aufzeichnungen. Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des FahrzeugsZutritt wird TR auch ohne vorherige Ankündi- gung gewährt.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Compliance. 32.1 15.1 Der Spediteur Lieferant verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein sich im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit, sofern diese in irgendeinem Zusammenhang mit einem mit DENNERT ge- schlossenen Vertrag steht, sämtliche für ihn geltende Rechtsvorschriften einzuhalten. Diese Pflicht erstreckt sich insbesondere auf sämtliche Rechts- vorschriften zur Bekämpfung von Korruption, wovon auch der UK Bribery Act und der Foreign Corrupt Practices Act umfasst sind, sofern diese im kon- kreten Fall Anwendung finden.
15.2 Der Lieferant verpflichtet sich weiterhin, die zehn Prinzipien der Global Com- pact Initiative der UN – abrufbar unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/ whatis-gc/mission/principles – im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit zu beachten. Der Lieferant bekennt sich hiermit zu seiner Verantwortung für die Wahrung grundlegender Menschenrechte, grundlegender Rechte und Prin- zipien bei der Arbeit (insbesondere keine Kinder- und/oder Zwangsarbeit) und des Verkehrsvertrages Umweltschutzes.
15.3 Sofern sich der Lieferant bei der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber DEN- NERT Dritter bedient, die als Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB tätig wer- den, hat der Lieferant zu gewährleisten, dass diese Dritte die in den Absät- zen (1) und (2) genannten Verpflichtungen ebenfalls einhalten. Bei sonstigen Dritten ist der Lieferant verpflichtet, diese sorgfältig auszuwählen. Sonstige Dritte, die erkennbar nicht im Sinne der in den Absätzen (1) und (2) genannten Verpflichtungen agieren, sind bei der Auswahl nicht zu berücksichtigen.
15.4 Sofern ein begründeter Anfangsverdacht besteht, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den Absätzen (1), (2) und (3) („Compliance-Verstoß“) vorliegt, sind von DENNERT ausgewählte – zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete – Personen berechtigt, Einsicht in sämtliche Unterlagen des Lie- feranten zu erhalten, die im Zusammenhang mit den im Anfangsverdacht be- gründenden Umständen stehen. Die anwendbaren gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz müssen hierbei gewahrt bleiben.
15.5 Bei einem Compliance-Verstoß ist DENNERT berechtigt, die Vertragsbezie- hung mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer Lieferanten – insgesamt oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt teilweise – außerordentlich und fristlos zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht nicht, wenn es sich le- diglich um einen geringfügigen Verstoß des Lieferanten handelt. Der Lieferant hat DENNERT weiterhin jedweden Schaden zu ersetzen, der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellenDENNERT durch einen Compliance-Verstoß entsteht. Dem Lieferanten steht der Gegenbeweis offen, dass er oder den Compliance-Verstoß nicht zu vertreten hat. Insbesondere ist der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist Lieferant verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des FahrzeugsDENNERT von – als Folge eines Compliance- Verstoßes – gegen DENNERT gerichteten Ansprüchen Dritter aufs erste An- fordern freizustellen.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Compliance. 32.1 20.1 Der Spediteur Auftragnehmer verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur Auftragnehmer oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages Vertrages über logistische Leistungen mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen20.2 Die Parteien werden die für die Vertragserfüllung notwendigen Daten nach den Vorgaben der jeweils anwendbaren Datenschutzgesetze verarbeiten und verpflichten sich zu entsprechenden Maßnahmen der Daten- und IT-Sicherheit. Insbesondere werden die Parteien die datenschutzrechtlichen Grundprinzipien beachten, dass er oder sowie geeignete technische organisatorische Maßnahmen treffen, die den Anforderungen an Sicherheit und Vertraulichkeit der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten Datenverarbeitung genügen müssenund den Schutz vor unberechtigten Zugriff Dritter sicherstellen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 20.3 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 20.3.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 20.3.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 20.3.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 20.3.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht zu unterlassen,
32.4.5 20.3.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- Antikorruptions und -bestechungsgesetzen – bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 20.3.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen –regelungen einhalten,
32.4.7 20.3.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmender
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen - bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Transport Agreement
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich1. Negele, Mindestlohnvorschriften als Tochter der Fortive Corporation („Fortive“), hat sich in allen Aspekten des Geschäfts zu einem Standard vorzüglicher Leistung verpflichtet, welcher beinhaltet, dass alle Geschäfte mit Integrität ausgeführt werden, die Rechte aller Individuen respektiert werden und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen die Umwelt geschützt wird.
32.2 2. Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ Verkäufer („UNGC“einschließlich zugelassener Subunternehmer), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen mit Fortive und Tochtergesellschaften von Fortive geschäftlich tätig ist, hat dieselben Standards beizubehalten.
3. Negele bezieht die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte Einhaltung dieser Standards durch einen Verkäufer bei der Arbeit Entscheidung, ob die Vorzugsstellung des Verkäufers gewährt bzw. fortgesetzt werden soll/kann, mit ein.
4. Verkäufer, die diese Standards nicht einhalten, werden u. U. von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung der Vorzugsstellung ausgeschlossen, und/oder ihre Geschäftsbeziehung mit nationalen Fortive oder einer Tochtergesellschaft von Fortive, z.B. Negele, wird beendet.
5. Der Verkäufer kommt allen auf seine Branche oder Industrie anwendbaren Gesetzen und GepflogenheitenVorschriften sowie den Stan- dards seiner jeweiligen Branche nach, einschließlich derer in Verbindung mit Fertigung, Preisfestsetzung, Verkauf, Vertrieb, Kennzeichnung, Transport, Import und Export von Waren und Dienstleistungen.
6. Insbesondere werden beide Parteien Ohne diese Anforderung zu beeinträchtigen, beteiligt sich der Verkäufer nicht an: Verletzung, widerrechtlicher Aneig- nung oder Verstoß gegen geistige Eigentumsrechte von natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich von For- tive oder dessen Tochtergesellschaften; oder Aktivitäten mit Verstößen gegen geltende Gesetze oder Vorschriften in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen Bezug auf • Bestechung, Korruption oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze illegale Zahlungen, • Unfairen Wettbewerb und Regelungen über Arbeitszeitentrügerische Handelspraktiken, Löhne • Die Umwelt, • Gesundheit und Gehälter Sicherheit, • Internationalen Handel, einschließlich Exporten und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- Importen, • Datenschutz und Gesundheitsbestimmungen einhalten Datensicherheit, • Geldwäsche, • Arbeitsverhältnisse und Einstellungen, • Vertragsschließung mit Regierungsbehörden bzw. • Gesundheitsversorgung und medizinische Geräte. Der für ein sicheres alle Verkäufer und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legenderen Subunternehmen anzuwendende Verhaltenskodex ist unter ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇- ▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇ einzusehen.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Compliance. 32.1 10.1 Der Spediteur Vertragsschluss sowie die Vertragserfüllung erfolgen unter Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen und US- amerikanischen Sanktionslisten und sonstigen Personenembargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“).
10.2 Die Beachtung und Durchführung der relevanten Exportkontrollvorschriften und sonstigen Gesetze seines Landes sowie des Landes, in welches geliefert werden soll, unterfallen dem Verantwortungsbereich des Käufers. Der Käufer hat den Verkäufer bei Vertragsschluss auf alle Besonderheiten, welche sich aus diesen Bestimmungen ergeben, schriftlich hinzuweisen.
10.3 Der Käufer verpflichtet sich hiermit, die gelieferten Waren weder zu militärischen noch nuklearen Zwecken jedweder Art zu verwenden noch diese Waren an Dritte mit vorgenannten Endverwendungen zu veräußern oder auf sonstige Art und Weise direkt oder indirekt zu verschaffen. Er übermittelt dem Verkäufer auf dessen Verlangen hin stets im Original sowie unverzüglich, jedoch höchstens binnen einer Frist von 10 Werktagen, die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgegebenen Form.
10.4 Für den Fall, dass der Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände feststellt, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Käufers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, wird der Verkäufer den Kunden hierüber schriftlich in Kenntnis setzen.
10.5 In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Käufers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, ist ein Leistungsverzug des Verkäufers für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um dem Verkäufer die Gelegenheit zur Überprüfung zu geben.
10.6 Der Käufer verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften die Regelungen unseres Compliance Management Systems (download unter www.bilstein- ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇) einzuhalten.
10.7 Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Käufers aus dieser Ziffer und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten ihren Unterziffern festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
10.8 Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers aus dieser Ziffer und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textformihren Unterziffern entstehen. Der Spediteur stellt Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt Ersatz aller notwendigen und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtetangemessenen Aufwendungen, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen dem Verkäufer entstehen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt entstanden sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze insbesondere die Kosten und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragenAuslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legensowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelder.
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Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften Mindestlohnvor- schriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur Spedi- teur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber Auftrag- geber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellensicher- zustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende ausfüh- rende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis Er- laubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Beförde- rung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber Auf- traggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen vorge- schriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten eingehal- ten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen Unterneh- men geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Glo- bal Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen natio- nalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzenein- setzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen Gesundheitsbestim- mungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches gesund- heitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht Ge- schlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen -beste- chungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhaltenein- halten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragenan- tragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen Mindestbe- dingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter eingesetz- ter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung Beförde- rung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit Tätig- keit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften Vorschrif- ten einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen na- tionalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren UnternehmenUnterneh- men
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter Gehäl- ter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung Orientie- rung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- Antikorrupti- ons- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze Grund- sätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Compliance. 32.1 9.1. Der Spediteur LIEFERANT verpflichtet sich ehrlich und fair entsprechend den OECD-Leitsätzen und Prinzipien für multinationale Unternehmen zu handeln, einschließlich der UN-Leitprinzipien betreffend: Anti-Korruption, wettbewerbswidrigem Verhalten, Schutz geistigen Eigentums, Schutz von firmen- und personen- bezogenen Daten, Exportbeschränkungen, Interessenskonflikte.
9.2. Der LIEFERANT verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften (i) Kinder- und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten Jugendarbeit nicht zu tolerieren (das Beschäftigungs- alter muss den Anforderungen der ILO (International Labour Organisation)-Konventionen entsprechen); (ii) jegliche Form von Zwangsarbeit und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in TextformMenschenhandel nicht zu akzeptieren; (iii) Löhne, Sozialleistungen, Arbeitszeiten, Überstundenkompensation und alle weiteren gesetzlich geregelten Zusatzleistungen branchenüblich sowie im Sinne der ILO-Konventionen entsprechend zu gewähren.
9.3. Der Spediteur stellt LIEFERANT garantiert, dass (i) es seinen Arbeitsnehmern möglich ist, mit der Unternehmens- leitung offen über Arbeitsbedingungen zu sprechen, ohne Repressalien, Einschüchterung oder Bedrohung fürchten zu müssen; (ii) seine Arbeitnehmer das Recht haben, sich entsprechend der ILO-Konventionen Gewerkschaften, Arbeitnehmervertretungen oder Betriebsräten anzuschließen; (iii) seine Arbeitnehmer das Recht auf einen sicheren und nicht gesundheits- gefährdenden Arbeitsplatz haben, der die anwendbaren Mindeststandards für Arbeitssicherheit gewährleistet und idealerweise auch übertrifft; (iv) jegliche Form von Diskriminierung oder Bedrohung seiner Arbeitnehmer nicht zu akzeptieren.
9.4. Der LIEFERANT wird sich bestmöglich bemühen, die vorstehenden Pflichten innerhalb der ihm vorgeschalteten Lieferkette weiterzureichen, seine Lieferanten entsprechend zu verpflichten und die Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig in der Lieferkette zu prüfen.
9.5. Verstößt der LIEFERANT gegen die Regelungen gemäß diesem Punkt 9, so hat er ISI alle dadurch entstandenen Schäden und Kosten zu ersetzen.
9.6. Im Falle einer wesentlichen Verletzung der Pflichten gemäß diesem Punkt 9 durch den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn freiLIEFERANTEN, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages ist ISI berechtigt, sämtliche bestehenden Verträge mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wirdthe minerals and metals concerned and to ensure that all obligations under the provisions of the aforementioned regulations are also fulfilled by its supply chain.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften Mindestlohnvor- schriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur Spedi- teur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber Auftrag- geber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellensicher- zustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende ausfüh- rende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis Er- laubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,, ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN 2017
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Beförde- rung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber Auf- traggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen vorge- schriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten eingehal- ten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen Unterneh- men geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Glo- bal Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen natio- nalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzenein- setzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen Gesundheitsbestim- mungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches gesund- heitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht Ge- schlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen -beste- chungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhaltenein- halten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragenan- tragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen. Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) Herausgeber: Bundesverband Spedition und Logistik e. V. (DSLV) Verantwortlich für den Inhalt: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ (Hauptgeschäftsführer) ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ – 156 | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ | ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇▇ Bildmaterial: ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ – pmphoto, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, corepics, 12 ▇▇▇▇▇, maxoidos, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, liveostockimages, Marco2811, mhp, liboriop Die Logistik-AGB 2019, die unter Mitwirkung des Instituts für Logistikrecht und Risikomanage- ment (ILRM) entstanden sind, werden zur Anwendung ab dem 1. Juli 2019 vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), vom Bundesverband Möbelspedition und Logis- tik (AMÖ) und vom Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) empfohlen. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren UnternehmenHausanschrift Telefon / Telefax Gerichtsstand Bankverbindung Mitglied Zertifiziert
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen - bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp2017)
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellenLieferant gewährleistet, dass er jederzeit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der ihm erteilten Aufträge erfüllt, insbesondere dass er und die von ihm zur Erfüllung des Vertrages mit MEGGLE eingesetzten Vorlieferanten und Subunternehmer
a) nicht in irgendeiner Art und Weise tätig sind, die im Widerspruch zu den Rechten steht, die in der „Convention on the Rights of the Child“ (Konvention über die Rechte des Kindes) bekannt gemacht werden. Dies schließt auch Artikel 32 daraus mit ein, wel- cher, inter alia, fordert, dass ein Kind (unter 14 Jahren) davor geschützt werden soll, jegliche Arbeit auszuüben, welche voraussichtlich gefährlich sein könnte oder die Er- ziehung/Ausbildung des Kindes beeinträchtigt, oder der Gesundheit und der körperli- chen, mentalen, geistigen, moralischen oder sozialen Entwicklung des Kindes Scha- den zufügen könnte;
b) ausländische Mitarbeiter aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) nur mit der erfor- derlichen Arbeitsgenehmigung einsetzen und dafür Sorge tragen, dass diese Mitarbei- ter die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 vorgeschriebenen Unterlagen (Aufenthaltsberechtigung, Arbeitsgenehmigung, etc.) im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber Original und – soweit erforderlich – mit einer Erlaubnis nach § 3 GüKG amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache besitzen;
c) die in Ziffer 15 lit. b) benannten Unterlagen auf Verlangen MEGGLE oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,dessen Ver- tragspartnern vorlegen;
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtetd) nur Mitarbeiter einsetzen, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.notwendigen Qualifikationen aufweisen; und
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ e) den Verhaltenskodex der amfori Business Social Compliance Initiative („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“BSCI) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen seiner jeweils gültigen Fassung als sozialen Mindeststandard einhalten wird und Gepflogenheiteninsbeson- dere eine angemessene, in Mindestlohngesetzen vorgeschriebene Vergütung oder in etwaigen Kollektivvereinbarungen geregelte Vergütung bezahlt. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit Der aktuelle Verhal- tenskodex der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legenBSCI ist auf der Homepage ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ verfügbar.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Compliance. 488 HGB ist begrenzt auf 200.000 Euro je Schadenereignis.
29.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung bei Personenschäden, also Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN 2017 zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen - bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Transport Agreement
Compliance. 32.1 (1) Der Spediteur Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE- Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk), der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz),den EU/cGMP Richtlinien, der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet.
(2) Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, keine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können. In Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter auf 14 Jahre reduziert werden.
(3) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingeschalteten Beauftragten, die in irgendeiner Form an der Herstellung der von ihm an die Sidroga GfGmbH gelieferten Produkte beteiligt sind, die in den vorstehenden Absätzen
(1) bis (2) aufgelisteten Verpflichtungen einhalten werden.
(4) Der Lieferant stellt ferner sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist.
(5) Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Staaten außerhalb der EU haben, verpflichten sich, einen Only Representative („OR“) gemäß Art. 8REACH-VO mit Sitz in EU zu bestellen, der gegenüber der ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ namentlich mit Angabe der Adresse bekannt zu geben ist. Der OR übernimmt alle Registrierungs- und sonstigen REACH-Pflichten des Lieferanten. Hat der OR eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, ist dies der Sidroga GfGmbH unter Angabe der Registrierungsnummer mitzuteilen. Bei einem Wechsel des OR oder Einstellung der Tätigkeit des OR hat der Lieferant die Sidroga GfGmbH unverzüglich zu informieren.
(6) Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 Absätze (1) und (10) der REACH-VO enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt der ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textformgilt insbesondere im Falle der Erweiterung / Ergänzung der Kandidatenliste. Der Spediteur stellt Lieferant benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Auftraggeber Massenprozentanteil so genau wie möglich mit.
(7) Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes erforderlichen Daten der Sidroga GfGmbH oder dem von seiner Haftung auf der Sidroga GfGmbH beauftragten Dienstleister unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(8) Der Lieferant verpflichtet sich weiter, dass die von ihm gelieferten Produkte alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-VO“) erfüllen. Insbesondere stehen die Nicht-EU-Lieferanten dafür ein, dass ihr OR für die gelieferten Produkte die Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Art. 39-42 CLP-VO durchgeführt hat.
(9) Falls es sich bei den Mindestlohn freivom Lieferanten an die Sidroga GfGmbH gelieferten Produkte um ein Bauprodukt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („BauPVO“) handelt, ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche zur Erstellung der Leistungserklärung erforderlichen Informationen bzw. die vom Lieferanten erstellten Leistungserklärungen der Sidroga GfGmbH unverzüglich und in geeigneter dauerhafter Form zur Verfügung zu stellen und die CE-Kennzeichnung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der BauPVO sowie des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, an diesen Produkten anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung garantiert der Lieferant die Konformität des Bauproduktes mit der von ihm erklärten Leistung sowie die Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung geltenden Rechtsvorschriften
(10) Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, hat der Lieferant sowohl die Sidroga GfGmbH , die mit der Sidroga GfGmbH verbundenen Unternehmen als auch deren Kunden von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmung freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern Lieferant diese Pflichtverletzung nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der zu vertreten hat. Des Weiteren ist die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtetSidroga GfGmbH jederzeit berechtigt, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so entsprechende Bestellung unverzüglich zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen stornieren und die Erklärung Annahme der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass dadurch der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und GepflogenheitenSidroga GfGmbH Kosten entstehen. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legenAbnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das dass die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization Organisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration Deklaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- Antikorruptions und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen ge- nommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen gesetz- lichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles Prin-ciples and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und GepflogenheitenGe- pflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über ArbeitszeitenArbeits- zeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Compliance. 32.1 20.1 Der Spediteur Auftragnehmer verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften Mindestlohn- vorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen Mindestbedin- gungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von seiner 6 ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇▇ LOGISTIK-AGB 2019 Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur Auftragnehmer oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages Vertrages über logistische Leistungen mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern Arbeit- nehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen20.2 Die Parteien werden die für die Vertragserfüllung notwendigen Daten nach den Vorgaben der jeweils anwendbaren Datenschutzgesetze verarbeiten und verpflichten sich zu entsprechenden Maßnahmen der Daten- und IT-Sicherheit. Insbesondere werden die Parteien die datenschutzrechtlichen Grundprinzi- pien beachten, dass er oder sowie geeignete technische-organisa- torische Maßnahmen treffen, die den Anforderungen an Sicherheit und Vertraulichkeit der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten Datenverarbeitung genügen müssenund den Schutz vor unberechtigten Zugriff Dritter sicherstellen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 20.3 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen Unterneh- men geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalteneinzuhal- ten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 20.3.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 20.3.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 20.3.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches gesundheitsförder- liches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 20.3.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht zu unterlassen,
32.4.5 20.3.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 20.3.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 20.3.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Compliance. 32.1 10.1. Der Spediteur AN verpflichtet sich hiermit, alle ihn und die Geschäfts- beziehung mit dem AG betreffenden Gesetze, Regelungen und die Bestimmungen sowie die Angaben des AN im Rah- men der Lieferantenregistrierung (Präqualifizierung) inkl. Supplier Code of Conduct des AG (einzusehen unter Nach- haltigkeitsrichtlinien EnBW) einzuhalten. Darüber hinaus verpflichtet er sich, Mindestlohnvorschriften alles zu vermeiden, wasden Ruf des AG schädigen oder die Versorgungssicherheit gefährden könnte.
10.2. Der AN nutzt keine illegalen Praktiken und wird in Zukunft keine derartigen Praktiken nutzen, um im Gegenzug Auf- träge von dem AG zu erhalten. Illegale Praktiken umfassen insbesondere finanzielle Zuwendungen oder sonstige Ge- schenke an Organe oder Mitarbeiterdes AG oderderen Fa- milienmitglieder sowie an andere Kunden, Amtsträger oder Dritte im Widerspruch zum geltenden Recht. Darun- ter fallen auch wirtschaftsschädigende Handlungen wie z. B. Betrug, Untreue und Straftaten gegen den Wettbewerb. Der AN sichert zu und gewährleistet, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen und geeignete Verfahren eingerich- tet hat und weiterhin einrichten wird, um die Nutzung der- artiger illegaler Praktiken durch den AN, seine Organe, seine leitendenden Angestellten, seine Mitarbeiter oder weitere Personen, die für den AN im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten tätig oder von ihm hierzu beauftragt werden, zu verhindern.
10.3. Der AN ist sich bewusst, dass die Beachtung dieser vorge- nannten Bestätigungen und Verpflichtungen wesentliche Vertragsbestandteile darstellen. Folglich wird der AN dem AG eine Verletzung oder eine drohende Verletzung dieser Bestätigungen und Verpflichtungen unverzüglich in Text- form mitteilen, soweit keine Betriebs- und Unternehmens- geheimnisse oder Rechte Dritter entgegenstehen.
10.4. Bei Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschrän- kenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen oder bei Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschrän- kungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (GWB), insbesondere einer Vereinbarung mit Dritten überdie Abgabe oder Nichtabgabe von Angebo- ten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) oder über die Festlegung von Preisempfehlun- gen, hat der AN zehn (10) % der Nettoabrechnungssumme an den AG zu zahlen. Dem AG bleibt es vorbehalten, einen diese Vertragsstrafe übersteigenden Schaden vom AN nach den vertraglichen Regelungen und den geltenden Rechtsvorschriften ersetzt zu verlangen. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Dem AN verbleibt das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertrags- strafe gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder be- reits erfüllt ist.
10.5. 10.4 gilt entsprechend für den Fall, dass im Zusammen- hang mit der Planung, Vergabe und Abwicklung eines Auf- trages nachweislich unzulässige Vorteile (§§ 299, 333, 334 StGB) an Mitarbeiter oder Beauftragte des AG oder an Dritte gewährt worden sind.
10.6. Bei wesentlicher Verletzung dervorgenannten Bestätigun- gen und Verpflichtungen ist der AG zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Der AN hat dem AG alle Schä- den zu ersetzen, die durch die Kündigung des Vertragsent- stehen.
10.7. Der AN hält bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag alle für ihn und auf das Vertragsverhältnis anwendbaren außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften, einschließlich die der Europäischen Union, ein. Außenwirt- schaftsrechtliche Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten umfassen insbesondere Vorschriften zur Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Gütern oder damit zusammenhängender Dienstleistungen (im nachfolgenden Exportkontrollvorschriften) sowie zu Wirtschafts‐, Handels‐ oder Finanzsanktionenbzw. Embar- gos (im nachfolgenden „Sanktionen“).
10.8. Der AN sichert zu und bestätigt dies gewährleistet, dass weder gegen den AN noch eine Konzerngesellschaft des AN, noch eine Person, Organisation oder Einrichtung (POE), in dessen Ei- gentum oderunterdessen Kontrolle der AN odereine Kon- zerngesellschaft des AN steht, noch gegen einen gesetzli- cher Vertreter des AN Sanktionender Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Kö- nigreichs, Kanadas oder Australiens verhängt wurden und dass weder der AN, eine Konzerngesellschaft des AN noch ein gesetzlicher Vertreter des AN in einem Land ansässig bzw. ihren Sitz hat, gegen das selbst oder gegen dessen Regierung Sanktionen durch die Europäische Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte ▇▇▇▇▇- reich, Kanada oder Australien verhängt wurden.
10.9. Der AN nimmt keine Handlungen vor, die zu einem Verstoß des AG gegen anwendbare Exportkontrollvorschriften und Sanktionen führen. Darüber hinaus sichert der AN zu, dass er keine POE, die in den Sanktionslisten der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinig- ten Königreichs, Kanadas oder Australiensaufgeführt sind, als direkten Lieferanten in seine Lieferkette einbezieht und dass keine vom AG gezahlten Gelderfür die Bezahlung sol- cher POE verwendet werden, soweit dem nicht § 7 Außen- wirtschaftsverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 oder eine vergleichbare Regelung der EU entgegenstehen.
10.10. Der AN sichert zu und gewährleistet, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen und geeignete Verfahren, ein- schließlich solcher zur Vermeidung von Sanktionsumge- hungen, eingerichtet hat und weiterhin einrichten wird, um die Verpflichtungen und Zusicherungen nach Ziffer 10.7 bis 10.9 einzuhalten.
10.11. Der AN wird den AG unverzüglich in Textform informieren, wenn er Kenntnis von Ereignissen oder Sachverhalten er- langt, die in Zusammenhang mit diesem Vertrag zu einem Verstoß gegen geltende Sanktions- oder Exportkontroll- vorschriften durch den AN oder durch den AG führen kön- nen oder geführt haben.
10.12. Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei, so- weit keine Betriebs- und Unternehmensgeheimnisse oder Rechte Dritter entgegenstehen, auf deren Verlangen des Auftraggebers alle maßgeblichen Informationen zur Verfügung, die zur Prü- fung der Einhaltung von auf die jeweilige Vertragspartei oder das Vertragsverhältnis anwendbaren außenwirt- schaftsrechtlichen Vorschriften vor Erbringung der ge- schuldeten Leistungen erforderlich sind oder von Behör- den angefordert werden.
10.13. Ist einer Vertragspartei aufgrund von auf das Vertragsver- hältnis anwendbaren außenwirtschaftsrechtlichen Vor- schriften der Vertragsschluss oder die Leistungserbrin- gung untersagt, hat diese Vertragspartei das Recht, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung bis zum Wegfall dieses Hindernisses auszusetzen. Die Aussetzung und Wiederaufnahme der Vertragsverhältnisses erfolgen durch Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wirdDas Recht zur Kündigung bleibt unberührt.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er 10.14. Sonstige vertragliche oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich gesetzliche Ansprüche des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssenAG bleiben unberührt.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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Compliance. 32.1 22.1 Der Spediteur Auftraggeber weist auf die geltenden und im Internet unter ▇▇▇▇://▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇/ hinterlegten Verhaltenskodexe hin. Vom Auftragnehmer wird die Beachtung dieses Verhaltenskodexes und der Kodexe „Mindeststandards des UN Global Compact“ und „Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO)“ erwartet.
22.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit führen können und alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit Aufraggeber betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten. Bei Verstoß z. B. gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, wegen Betrugs oder Untreue oder Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit steht dem Auftraggeber, unbeachtlich aller weiteren Ansprüche, ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Auftragnehmer bestehenden Rechtsgeschäfte zu.
22.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Um- gang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz Arbeitssicherheit einzuhalten und bestätigt dies daran zu arbei- ten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Verlangen des Auftraggebers in TextformMensch und Umwelt zu verringern. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn Weiter wird der Spediteur oder ein Auftragnehmer die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beach- ten. Diese betreffen im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht Wesentlichen den gesetzlichen Mindestlohn zahlt Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Be- seitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der Auftraggeber in Anspruch genommen wirdUN sind unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ erhältlich.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen22.4 Für den Fall, dass er sich ein Auftragnehmer wiederholt und/oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz trotz eines entsprechen- den Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisierennachweist, dass die vorgeschriebenen Arbeits-der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugsbehalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Ver- trägen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellenLieferant gewährleistet, dass er jederzeit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der ihm erteilten Aufträge erfüllt, insbesondere dass er und die von ihm zur Erfüllung des Vertrages mit MEGGLE Cheese eingesetzten Vorlieferanten und Subunter- nehmer
a) nicht in irgendeiner Art und Weise tätig sind, die im Widerspruch zu den Rechten steht, die in der „Convention on the Rights of the Child“ (Konvention über die Rechte des Kindes) bekannt gemacht werden. Dies schließt auch Artikel 32 daraus mit ein, wel- cher, inter alia, fordert, dass ein Kind (unter 14 Jahren) davor geschützt werden soll, jegliche Arbeit auszuüben, welche voraussichtlich gefährlich sein könnte oder die Er- ziehung/Ausbildung des Kindes beeinträchtigt, oder der Gesundheit und der körperli- chen, mentalen, geistigen, moralischen oder sozialen Entwicklung des Kindes Scha- den zufügen könnte;
b) ausländische Mitarbeiter aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) nur mit der erfor- derlichen Arbeitsgenehmigung einsetzen und dafür Sorge tragen, dass diese Mitarbei- ter die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 vorgeschriebenen Unterlagen (Aufenthaltsberechtigung, Arbeitsgenehmigung, etc.) im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber Original und – soweit erforderlich – mit einer Erlaubnis nach § 3 GüKG amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache besitzen;
c) die in Ziffer 15 lit. b) benannten Unterlagen auf Verlangen MEGGLE Cheese oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,des- sen Vertragspartnern vorlegen;
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtetd) nur Mitarbeiter einsetzen, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.notwendigen Qualifikationen aufweisen; und
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ e) den Verhaltenskodex der amfori Business Social Compliance Initiative („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“BSCI) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen seiner jeweils gültigen Fassung als sozialen Mindeststandard einhalten wird und Gepflogenheiteninsbeson- dere eine angemessene, in Mindestlohngesetzen vorgeschriebene Vergütung oder in etwaigen Kollektivvereinbarungen geregelte Vergütung bezahlt. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit Der aktuelle Verhal- tenskodex der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legenBSCI ist auf der Homepage ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ verfügbar.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Compliance. 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization Organisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
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