Wohlverhalten Musterklauseln

Wohlverhalten. Jede Form der Geldwäsche, Korruption und Bestechung durch den Auftragnehmer, weder aktiv noch passiv, indirekt oder direkt, ist zu unterlassen. Eine Beteiligung an Menschenhandel, Kinderarbeit oder Zwangsarbeit wird nicht geduldet. Geschäftspraktiken des Auftragnehmers dürfen nicht zu einer Verletzung von Menschenrechten beitragen.
Wohlverhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Sie werden sich zu keiner Zeit negativ über die jeweils andere Vertragspartei beziehungsweise über de- ren Produkte oder Dienstleistungen äußern oder sonst deren Ruf beeinträchtigen. Der Nutzer verpflichtet sich ebenfalls, auf andere Vertragspartner von AEG und der mit AEG verbundenen Unter- nehmen, insbesondere auch auf den Namensrechtspartner der Arena sowie anderer Partner und Sponsoren der Arena entspre- chend dieser Wohlverhaltensklausel Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtungen gelten nach Beendigung des Vertrages fort.
Wohlverhalten. 7.1. Die Parteien verpflichten sich einander zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Die Parteien sind gehalten, auf jeweils schutzwürdige Interessen des Anderen. Insbesondere auf dessen Ruf und Ansehen Rücksicht zu nehmen und sich insbesondere nicht öffentlich negativ über die jeweils andere Partei zu äußern. 7.2. Die genannten Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Vereinbarung.
Wohlverhalten. Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung verpflichten sich die einzugliedernde Gemeinde Böhne und die aufnehmende Stadt Rathenow, Änderungen von Satzungen sich gegenseitig mitzuteilen.
Wohlverhalten. Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung verpflichten sich die einzuglie- dernde Gemeinde Semlin und die aufnehmende Stadt Rathenow, Änderungen von Satzungen sich gegenseitig mitzuteilen.
Wohlverhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Sie werden sich zu keiner Zeit negativ über die jeweils andere Vertragspartei beziehungsweise über deren Produkte oder Dienstleistungen äußern oder sonst deren Ruf beeinträchtigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich ab Vertragsschluss, partnerschaftlich miteinander umzugehen und keine kritischen, die andere Vertragspartei herabsetzenden öffentlichen Äußerungen zu tätigen, die eine ernsthafte Imageschädigung in der Öffentlichkeit nach sich ziehen könnten. Für die Vertragsparteien ist das Ansehen und die Reputation der jeweils anderen Vertragspartei von besonderer Bedeutung, d. h. insbesondere auch die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und behördlicher Regelungen und Gesetze wird erwartet und vorausgesetzt. Der Vertragspartner verpflichtet sich ebenfalls, auf andere Vertragspartner von EBB und der mit EBB verbundenen Unternehmen, insbesondere auch auf den Namensrechtspartner der Arena, der Music Hall oder des Platzes sowie anderer Partner und Sponsoren der Arena, der Music Hall oder des Platzes entsprechend dieser Wohlverhaltensklausel Rücksicht zu nehmen. und mit diesen partnerschaftlich umzugehen. Diese Verpflichtungen gelten nach Beendigung des Vertrages fort.
Wohlverhalten. 9.1. Die Parteien verpflichten sich zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. 9.2. SM und PARTNER sind gehalten, auf jeweils schutzwürdige Interessen des anderen, insbe- sondere auf dessen Ruf und Ansehen Rücksicht zu nehmen und sich insbesondere nicht öf- fentlich negativ über die jeweiligen Leistungen des anderen zu äußern. Die genannten Ver- pflichtungen gelten auch nach Beendigung dieses Vertrages fort.
Wohlverhalten. Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung verpflichten sich die einzugliedernde Gemeinde Steckelsdorf und die aufnehmende Stadt Rathenow, Änderungen von Satzungen sich gegenseitig mitzuteilen.
Wohlverhalten. Die einzugliedernde Gemeinde verpflichtet sich, Veränderungen der dienst- und ar- beitsrechtlichen Verhältnisse ihrer Bediensteten, insbesondere Neueinstellungen, nur im Einvernehmen mit der Stadt Spremberg vorzunehmen.

Related to Wohlverhalten

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Verhalten bei Unfällen Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.