Datenqualitätsmanagement Musterklauseln

Datenqualitätsmanagement. Zur Sicherstellung einer optimalen Datenerhebung und –lieferung sollen die beste- henden Datensätze in einer interuniversitären Arbeitsgruppe gemeinsam mit dem BMBWF analysiert und im Bedarfsfall angepasst werden. Die MedUni Wien prüft ins- besondere die Datenlieferung in Bezug auf das medizinische Personal im klinischen Bereich, wo eine klarere Trennung zwischen der Tätigkeit in Lehre und Forschung und der Krankenversorgung erfolgen sollte. Zur Sicherstellung des Projektfortschritts sollen gemeinsam mit den anderen am Projekt be- teiligten Universitäten sowie dem BMBWF quartalsweise Termine stattfinden um den Pro- jektfortschritt zu überprüfen und gegebenenfalls weiterführende Maßnahmen zu bespre- chen. D1.3. Ziel(e) zu Kooperationen Nr. Ziel(e) (inkl. Referenz Strategie- dokument) Indikator Ausgangs- wert 2023 Zielwert 2025 2026 2027 1 Interuniversitäre Clusterprojekte mit der Uni Wien Anzahl der gemeinsam einge- richteten Clusterprojekte (kumulativ) 4 2 2 2 2 Gemeinsamer MedAT Stand auf Bildungsmessen (EP 4.4) Anzahl der Betreuungen pro Jahr 1 1 1 1 1. Kurzer Bezug zum Entwicklungsplan 2. D2.2. Services zur Unterstützung der Internationalisierung 1. Bezug zum gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan sowie zum uni- versitären Entwicklungsplan 2. Vorhaben zur Unterstützung der Internationalisierung Nr. Bezeichnung des Vor- habens (inkl. Referenz Strate- giedokument) Kurzbeschreibung des Vorhabens Meilensteine zur Umsetzung 1 Personalmobilität (EP p 33, 83) Steigerung der Mobilität von Mitarbeiter:innen und von Incomings. Die Entwicklung soll konti- nuierlich an Bedarf, Zielen und vorhandenen Budgets sowie unter Berücksichtigung von Foreign Interference Aspekten reflektiert wer- den. 2025: Informationen zu Mo- bilitäten aufarbeiten 2026-2027: Staff Mobilitäten, Fellowships, Observerships und Visiting Scientists Pro- gramme im Intranet sichtbar machen 2 Entwicklung und Implementierung von Maßnahmen zur Stärkung der Forschungssicherheit Zur Erhöhung der Forschungssicherheit und Resilienz im Bereich internationaler Kooperation und Mobilität werden spezifische Maßnahmen entwickelt, um die damit verbundenen Risiken bewusst zu machen und geeignete Vorkehrun- gen zu treffen, um Foreign Interference frühzei- tig zu erkennen und zu verhindern. Dabei wer- den die Empfehlungen des Rates zur Stärkung der Forschungssicherheit berücksichtigt (Emp- fehlung (EU) C/2024/3510 des Rates vom 23.05.2024). Dazu wird die Internationalisie- rungsstrategie unter Berücks...
Datenqualitätsmanagement. Für jedes Merkmal können eine Reihe von Datenqualitätsregeln, angefangen von dem Vorhandensein des Merkmals bis zu einer Überprüfung auf Textumfang, hinterlegt werden. Jede Qualitätsregel wird zur Gewichtung einer Fehlerklasse und optional einem Kontext zugeordnet, für dem sie relevant ist. Die so definierten Regeln werden dann für jeden Strukturknoten angewendet und das Ergebnis kann vom Benutzer während der Datenbearbeitung eingesehen werden. Auch können, z. B. durch eine mangelhafte Datenqualität, Prozesse gesteuert werden, wie die Verhinderung einer Datenausspielung.

Related to Datenqualitätsmanagement

  • Begriffe 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a. Anbieter2: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; b. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c. Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d. Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e. Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung; f. Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g. staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 SR 220 4 SR 822.11