Datenschutz und Auftragsverarbeitung Musterklauseln

Datenschutz und Auftragsverarbeitung. Wird der Anbieter im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 XXXXX als Auftragsverarbeiter für den Kunden tätig, verpflichtet sich der Anbieter, alle in Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a) bis h) DSGVO genannten Anforderungen zu erfüllen.
Datenschutz und Auftragsverarbeitung. Der Auftragsverarbeitungsvertrag beschreibt die jeweiligen Rollen und Pflichten des Verantwortlichen der Datenverarbeitung und von Doctolib als Auftragsverarbeiter im Hinblick auf die Verarbeitung und Kontrolle personenbezogener Daten, die Doctolib als Auftragsverarbeiter für den Abonnenten
Datenschutz und Auftragsverarbeitung. 6.1. JustRelate hält alle nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der sonstigen einschlägigen Datenschutzgesetze ein und hat insbesondere alle hierfur erforderlichen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen getroen. 6.2. Fur die Erbringung der Leistungen verarbeitet JustRelate nur die zur Erbringung der Leistungen notwendigen Daten. 6.3. Auch der Auftraggeber hält alle nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der sonstigen einschlägigen Datenschutzgesetze ein. Er trägt insbesondere durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen dafur Sorge, dass JustRelate nicht unbeabsichtigt auf fur die Fehlerbeseitigung nicht erforderliche Datenbestände und Systeme zugreifen kann. Xxxx der Auftraggeber nicht ausschließen, dass JustRelate im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen mit personenbezogenen Daten in Beruhrung kommt, erfolgt die Erbringung der Leistungen durch JustRelate ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers in Form der Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. In diesem Fall werden JustRelate und der Auftraggeber einen Vertrag uber Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO auf Basis des entsprechenden Standardvertrags von JustRelate schließen. 6.4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass JustRelate und seine Unterauftragnehmer durch behördliche oder gerichtliche Anweisungen verpflichtet werden können, Daten des Auftraggebers herauszugeben bzw. zu veröentlichen.
Datenschutz und Auftragsverarbeitung. 8.1. Soweit der Kunde die Infopark Services nutzt, um personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, erfolgt die Erbringung der Infopark Services durch Infopark ausschließlich im Auftrag des Kunden in Form der Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. 8.2. Infopark hat alle nach den Vorschriften der Daten DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um die Ausführung der Vorschriften der DSGVO zu gewährleisten. Der gesonderten Abschluss eines Vertrags über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO mit Infopark ist notwendig und wird Bestandteil dieses Vertrages. 8.3. Dem Kunden ist bekannt, dass Infopark und seine Unterauftragnehmer durch behördliche oder gerichtliche Anweisungen verpflichtet werden können, Daten des Kunden herauszugeben bzw. zu veröffentlichen.
Datenschutz und Auftragsverarbeitung. 14.6 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder ohne unberechtigtes Zutun oder Unterlassen der Vertragsparteien öffentlich zugänglich werden oder aufgrund richterlicher Anord- nung oder eines Gesetzes zugänglich gemacht werden müssen. 15.1 Die Parteien verpflichten sich, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. April 2016 („Datenschutz-Grundver- ordnung“, „DS-GVO“) sowie des Bundesdatenschutz- gesetzes („BDSG“) einzuhalten. 15.2 Der Kunde ist damit einverstanden, dass Daten, die das Vertragsverhältnis betreffen, im Rahmen der Vertrags- verwaltung elektronisch verarbeitet werden. Die Par- teien verpflichten sich in diesem Zusammenhang, ih- rem jeweiligen Ansprechpartner der jeweils anderen Partei die notwendigen Informationen gem. Art. 13 und 14 DSGVO innerhalb eines Monats aber noch vor der ersten Mitteilung an den Ansprechpartner zur Verfü- gung zu stellen. Diese Informationen ergeben sich für DATATRUSTEE aus der zur Verfügung gestellten Da- tenschutzhinweisen. Sollten weitere personenbezo- gene Daten durch eine Partei im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis verarbeitet werden, verpflichten sich die Parteien, die erforderlichen Regelungen für diese Verarbeitung zu treffen. 15.3 Der Kunde bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prü- fen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nut- zung der Plattform und der zugebuchten Dienste von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist. 15.4 Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten er- folgt im Auftrag des Kunden. Die Vertragspartner schlie- ßen vor diesem Hintergrund eine ergänzend zu diesen Bedingungen eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach Maßgabe der DSGVO (vgl. Ziffer 7.2). Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung geht Letztere Ersterem vor.
Datenschutz und Auftragsverarbeitung. 16.1 Personenbezogene Daten der Kunden (das sind insbesondere Name, E-Mail-Adresse, Benutzerdaten wie Benutzername und Passwort, IP-Adresse) werden vom Anbieter bei Vertragsabschluss für die Zurverfügungstellung der Dienste erhoben und zum Zweck der Erfüllung dieses Vertragsverhältnisses gemäß Art 6 Abs 1 lit b DSGVO verarbeitet. Details zu Inhalt und Umfang der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind in der Information nach Art 13 und 14 DSGVO, abrufbar unter [Datenschutzinformation der easyname], beschrieben. 16.2 Sofern vom Anbieter im Rahmen der beauftragten Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet werden, liegt eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO vor und ist der Abschluss einer Auftragsverarbeitervereinbarung gemäß Art 28 DSGVO erforderlich. Der Anbieter stellt dem Kunden eine solche Vereinbarung in diesem Fall bei Abschluss des Vertrages zur Verfügung.
Datenschutz und Auftragsverarbeitung. 8.1. JustRelate hält alle nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der sonstigen einschlägigen Datenschutzgesetze ein und hat insbesondere alle hierfur erforderlichen personellen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroen. 8.2. Fur die Erbringung der JustRelate Cloud Services verarbeitet JustRelate nur die zur Erbringung der JustRelate Cloud Services notwendigen Daten und Logfiles. Soweit der Auftraggeber die JustRelate Services nutzt, um personenbezogene Daten zu verarbeiten, erfolgt die Erbringung der JustRelate Services durch JustRelate ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers in Form der Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. JustRelate und der Auftraggeber werden einen Vertrag uber Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO auf Basis des entsprechenden Standardvertrags von JustRelate schließen. 8.3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass JustRelate und seine Unterauftragnehmer durch behördliche oder gerichtliche Anweisungen verpflichtet werden können, Daten des Auftraggebers herauszugeben bzw. zu veröentlichen

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  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.