Datenschutzfreundliche Voreinstellungen Musterklauseln

Datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Sofern Daten zur Erreichung des Verwendungszwecks nicht erforderlich sind, werden die technischen Voreinstellungen so festgelegt, dass Daten nur durch eine Aktion der Betroffenen Person erhoben, verarbeitet, weitergegeben oder veröffentlicht werden.
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen. (Art. 25 Abs. 2 DSGVO)
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen. (Art. 25 Abs. 2 DS-GVO)
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Daten werden nur in einem Ausmaß erhoben, welches für den jeweiligen Zweck der Erbringung unserer Dienstleistungen nötig ist. Zusätzlich werden Daten stets pseudonymisiert gespeichert und lediglich in Klienten-Systemen mit Zuordnungsdaten verknüpft.
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Der Auftraggeber behält sich Maßnahmen vor, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden.
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Off-site Backups werden verschlüsselt übertragen und gespeichert
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Daten werden nur in einem Ausmaß erhoben, welches für den jeweiligen Zweck der Erbringung unserer Dienstleistungen nötig ist.
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Die folgenden Maßnahmen stellen sicher, dass durch Voreinstellungen grundsätzlich nur solche personenbe- zogenen Daten verarbeitet werden können, deren Verar- beitung für den jeweilig bestimmten Verarbeitungs- zweck erforderlich ist. Dies betrifft die Menge der erho- benen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Spei- cherfrist und ihre Zugänglichkeit. Bei der Produktentwicklung und -implementierung ist besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass perso- nenbezogene Daten nicht automatisiert einer unbe- stimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können. Sowohl bei den standardisierten Vor- einstellungen von Systemen und Apps als auch bei der Einrichtung der Datenverarbeitungsverfahren haben die im Betrieb Verantwortlichen gemäß Art. 25 Abs. 2 DSGVO im Hinblick auf die Konfiguration von Funktio- nen und Rechten, hinterlegte Standard-Werte und Da- tenspeicher die Datenminimierung (Datenvermeidung und Datensparsamkeit) sowie die Zulässigkeit bzw. Un- zulässigkeit bestimmter Eingaben oder Eingabemög- lichkeiten zu berücksichtigen und datenschutzkonform festzulegen. Sie haben über die datenschutzrechtlich zweckmäßige Verfügbarkeit von Nutzungsfunktionen zu entscheiden (z. B. hinsichtlich des Umfangs der Verar- beitung) und die Art und den Umfang des Personenbe- zugs bzw. der Anonymisierung oder Pseudonymisierung (z. B. bei Selektions-, Export- und Auswertungsfunktio- nen, die festgelegt und voreingestellt oder frei gestalt- bar zur Verfügung gestellt werden können) sowie die Verfügbarkeit von bestimmten Verarbeitungsfunktio- nen, Protokollierungen und Ähnlichem geeignet festzu- legen.
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen. (Art. 25 (2) GDPR) / Privacy by Design, Privacy by Default
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Der Auftragnehmer hat die folgenden Maßnahmen implementiert, die sicherstellen, dass durch den Einsatz datenschutzfreundlicher Voreinstellungen nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden können, die für den jeweils bestimmten Verarbeitungszweck notwendig und erforderlich sind: Der Auftragnehmer hat interne Prozesse etabliert, um bereits bei der Entwicklung neuer Produkte und Systeme frühzeitig angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Schutzmechanismen zu implementieren, um personenbezogene Daten risikoangemessen und gemäß dem eigenen Datenschutz- Rahmenwerk schützen zu können. Bereits bei der Planung neuer Produkte oder Systeme wird daher das Datenschutzteam eingeschaltet.