Common use of Datenübermittlung zwecks Bonitätsprüfung Clause in Contracts

Datenübermittlung zwecks Bonitätsprüfung. Der Versicherer wird berechtigt zum Zwecke des Vertragsabschlusses und bei Bedarf im Verlauf der aktiven Geschäftsbeziehung zu Zwecken der Vertragsverwaltung und -abwicklung (z. B. Schadensfall) Informationen zu Ihrem Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten Dritter zu beziehen und zu nutzen. Die Berechtigung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Außerdem besteht ein Auskunftsrecht bei dem Versicherer zu den über den Versicherungsnehmer gespeicherten Daten, deren Herkunft, Empfänger und Zweck der Speicherung.

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Datenübermittlung zwecks Bonitätsprüfung. Der Versicherer wird berechtigt zum Zwecke des Vertragsabschlusses und bei Bedarf im Verlauf der aktiven Geschäftsbeziehung zu Zwecken der Vertragsverwaltung und -abwicklung ‐abwicklung (z. B. Schadensfall) Informationen zu Ihrem Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer mathematisch‐statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten Dritter zu beziehen und zu nutzen. Die Berechtigung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Außerdem besteht ein Auskunftsrecht bei dem Versicherer zu den über den Versicherungsnehmer gespeicherten Daten, deren Herkunft, Empfänger und Zweck der Speicherung.

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