Dauer der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist für eine unbestimmte Zeit errichtet.
Dauer der Gesellschaft. Die Gesellschaft hat eine fest vereinbarte Laufzeit bis zum 31. Dezember 2036. Danach kann jeder Gesellschafter mit einer Frist von zwölf Monaten zum Jahresende kündigen. Die Gesellschaft wird in diesem Fall unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der Ausscheidende erhält eine Abfindung. Sollte die Zielgesellschaft am regulierten Markt einer internationalen Wertpapierbörse gelistet werden, so beschließen alle Gesellschafter bereits jetzt, dass die Komplementärin verpflichtet ist, die an der Zielgesellschaft gehaltene Beteiligung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, unabhängig vom dann zu erzielenden Verkaufspreis, zu veräußern hat.
Dauer der Gesellschaft. (1) Der Gesellschaftsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Dauer der Gesellschaft. Die zeitliche Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
Dauer der Gesellschaft. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
Dauer der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Dauer der Gesellschaft. Die Gesellschaft beginnt am Sie kann von jedem Gesellschafter unter Einhaltung der Kündigungs- frist von Xxxxxxx zum Ende eines Kalenderjahres 3 schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Dauer der Gesellschaft. 16 Dauer § 17 Kündigung
Dauer der Gesellschaft. (1) Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
Dauer der Gesellschaft. (1) Die Beteiligung der rhenag AG und Co. KG an der SVS – Versorgungsbetriebe GmbH ist befristet bis zum 31.12.2015. Mit Ablauf dieses Datums scheiden die rhenag AG u. Co. KG aus der Gesellschaft aus, es sei denn, die Gesellschafter vereinbaren eine Verlängerung der Beteiligung der rhenag AG und Co. KG an der SVS Versorgungsbetriebe GmbH über den 31.12.2015 hinaus. Eine solche Vereinbarung darf erst ab dem 01.01.2015 rechtswirksam zustande kommen. Die Gesellschafter sind sich einig, dass eine solche Vereinbarung kartellrechtlich wie eine Neugründung der Gesellschaft zu behandeln ist. Kommt eine Einigung über eine Verlängerung der Beteiligung der rhenag A und Co. KG an der SVS – Versorgungsbetriebe GmbH nicht zustande, ist die rhenag AG und Co. KG verpflichtet, den von ihr gehaltenen Geschäftanteil der SVS – Versorgungsbetriebe GmbH Zug um Zug gegen Zahlung des nach § 18 des Gesellschaftsvertrages zu ermittelnden Abfindungsguthabens entsprechend dem jeweiligen Anteil an die Kommunen oder an einen von den übrigen Gesellschaftern gemeinsam zu bestimmenden Dritten abzutreten. Dritter kann auch ein Gesellschafter sein.