Dauer der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Dauer der Gesellschaft. Die Beteiligung der rhenag AG und Co. KG an der SVS – Versorgungsbetriebe GmbH ist befristet bis zum 31.12.2015. Mit Ablauf dieses Datums scheiden die rhenag AG u. Co. KG aus der Gesellschaft aus, es sei denn, die Gesellschafter vereinbaren eine Verlängerung der Beteiligung der rhenag AG und Co. KG an der SVS Versorgungsbetriebe GmbH über den 31.12.2015 hinaus. Eine solche Vereinbarung darf erst ab dem 01.01.2015 rechtswirksam zustande kommen. Die Gesellschafter sind sich einig, dass eine solche Vereinbarung kartellrechtlich wie eine Neugründung der Gesellschaft zu behandeln ist. Kommt eine Einigung über eine Verlängerung der Beteiligung der rhenag A und Co. KG an der SVS – Versorgungsbetriebe GmbH nicht zustande, ist die rhenag AG und Co. KG verpflichtet, den von ihr gehaltenen Geschäftanteil der SVS – Versorgungsbetriebe GmbH Zug um Zug gegen Zahlung des nach § 18 des Gesellschaftsvertrages zu ermittelnden Abfindungsguthabens entsprechend dem jeweiligen Anteil an die Kommunen oder an einen von den übrigen Gesellschaftern gemeinsam zu bestimmenden Dritten abzutreten. Dritter kann auch ein Gesellschafter sein.
Dauer der Gesellschaft. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
Dauer der Gesellschaft. Die zeitliche Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
Dauer der Gesellschaft. Die Gesellschaft beginnt am Sie kann von jedem Gesellschafter unter Einhaltung der Kündigungs- frist von Xxxxxxx zum Ende eines Kalenderjahres 3 schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Dauer der Gesellschaft. Die Gesellschaft hat eine fest vereinbarte Laufzeit bis zum 31. Dezember 2036. Danach kann jeder Gesellschafter mit einer Frist von zwölf Monaten zum Jahresende kündigen. Die Gesellschaft wird in diesem Fall unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der Ausscheidende erhält eine Abfindung. Sollte die Zielgesellschaft am regulierten Markt einer internationalen Wertpapierbörse gelistet werden, so beschließen alle Gesellschafter bereits jetzt, dass die Komplementärin verpflichtet ist, die an der Zielgesellschaft gehaltene Beteiligung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, unabhängig vom dann zu erzielenden Verkaufspreis, zu veräußern hat.
Dauer der Gesellschaft. Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
Dauer der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Dauer der Gesellschaft. (1) Der Gesellschaftsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 (zwölf) Monaten durch eingeschriebenen Brief, der an den anderen Gesellschafter an die der Gesellschaft zuletzt zur Eintragung in das Firmenbuch bekanntgegebene Anschrift zu richten ist, zum Ende eines Geschäftsjahres frühestens jedoch zum 31.12. … (einunddreißigster Dezember …) aufkündigen.
(3) Im Fall der Kündigung der Gesellschaft durch einen Kommanditisten, oder im Fall der Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Kommanditisten (§ 135 UGB), ebenso wie im Fall, dass über das Vermögen eines Kommanditisten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, führen die anderen Gesellschafter die Gesellschaft fort ohne dass es zur Auflösung der Gesellschaft kommt, wenn der Kommanditanteil des betroffenen Kommanditisten von den übrigen Kommanditisten zur Gänze übernommen wird, Dieses Aufgriffsrecht steht den übrigen Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen untereinander zu. Anteile, die ein Kommanditist nicht aufgreift, sind von den übrigen Kommanditisten zu übernehmen. Die übernehmenden Gesellschafter haben die Übernahme längstens innerhalb von 2 (zwei) Monaten nach dem Eintritt der erwähnten Ereignisse durch eingeschriebenen Brief an den betroffenen Kommanditisten bzw an die an seine Stelle getretene Rechtsperson zu erklären. Dieser Brief ist an die der Gesellschaft zuletzt zur Eintragung in das Firmenbuch bekanntgegebene Anschrift zu richten. Für den Fall, dass hierdurch nicht der gesamte Kommanditanteil des betroffenen Kommanditisten übernommen wird, haben die aufgriffswilligen Kommanditisten binnen eines weiteren Monats das Recht, im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen untereinander den freibleibenden Anteil zu übernehmen. Es gelten hierfür die vorstehenden Verfahrensmodalitäten. Im Fall der Übernahme des gesamten Kommanditanteils des betroffenen Kommanditisten scheidet der betroffene Kommanditist bzw die an seine Stelle getretene Rechtsperson mit Zugang der Übernahmeerklärung an die erwähnte Anschrift aus der Gesellschaft aus. Das Abschichtungsguthaben ist zum Tag des Ausscheidens aufgrund des jeweils gültigen Fachgutachtens der Xxxxxx der Wirtschaftstreuhänder (derzeit KFS-BW 1) von einem Schiedsgutachter zu ermitteln. Das Abschichtungsguthaben ist 6 (sechs) Mo...
Dauer der Gesellschaft. 16 Dauer § 17 Kündigung
(1) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief ohne Angabe von Gründen kün- digen. Der Brief ist an die Geschäftsführung und an sämtliche übrigen Gesellschafter zu rich- ten. Für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels maßgebend.
(2) Hat ein Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis gekündigt, so ist jeder andere Ge- sellschafter berechtigt, sich der Kündigung zu demselben Zeitpunkt anzuschließen; die Anschlusskündigung muss 3 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden kann, erfolgt sein.
(3) Wird bei der Kündigung eines Gesellschafters das nachstehend vereinbarte Erwerbs- recht ausgeübt oder wird die Beteiligung des kündigenden Gesellschafters eingezogen, so wird die Gesellschaft durch die Kündigung nicht, andernfalls wird sie durch die Kün- digung aufgelöst.
(4) Der kündigende Gesellschafter ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil auf Verlangen auf die übrigen Gesellschafter zu übertragen. Das Verlangen auf Erwerb des Geschäftsanteils ist gegenüber dem kündigenden Ge- sellschafter innerhalb von 2 Monaten seit Zugang der Kündigung durch eingeschriebe- nen Brief zu erklären. Das Erwerbsrecht steht den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital zu.
(5) Die Gesellschafterversammlung kann auch mit mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen die Einziehung der Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters be- schließen. Dabei hat der ausscheidende Gesellschafter kein Stimmrecht.
(6) Das an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach den in diesem Gesellschaftsvertrag festgelegten Bewertungsgrundsätzen. Sollten Ge- setz oder Rechtsprechung zwingend eine andere Bewertung des Entgelts vorschrei- ben, ist diese maßgebend.