Dauer der Leistung. 5.3.1 Solange die Voraussetzungen nach Ziffer 5.1 vorliegen, erbringen wir unsere Leistungen ergänzend zu den Sachleistun- gen der gesetzlichen Pflegeversicherung. 5.3.2 Hat der Angehörige vor dem Unfall Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, erbringen wir unse- re Leistungen bis zu einem Monat ab dem Tag des Unfalls. Werden die Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraums auf Sachleistungen umgestellt, gilt Ziffer 5.3.3 und 5.3.4. 5.3.3 Wird für die versicherte Person ein Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt, enden unsere Leistungen 1 Monat nach der Anerkennung. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person stirbt. 5.3.4 Unsere Leistungen enden spätestens 6 Monate nach dem Unfall der versicherten Person.
Appears in 2 contracts
Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Dauer der Leistung. 5.3.1 Solange die Voraussetzungen nach Ziffer 5.1 vorliegen, erbringen wir unsere Leistungen ergänzend zu den Sachleistun- gen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
5.3.2 Hat der Angehörige vor dem Unfall Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, erbringen wir unse- re Leistungen bis zu einem Monat ab dem Tag des Unfalls. Werden die Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraums auf Sachleistungen umgestellt, gilt Ziffer 5.3.3 und 5.3.4.
5.3.3 Wird für die versicherte Person eine Pflegestufe bzw. ein Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkanntaner- kannt, enden unsere Leistungen 1 Monat nach der Anerkennung. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person stirbt.
5.3.4 Unsere Leistungen enden spätestens 6 Monate nach dem Unfall der versicherten Person.
Appears in 1 contract
Samples: Unfallversicherung
Dauer der Leistung. 5.3.1 Solange die Voraussetzungen nach der Ziffer 5.1 vorliegen, erbringen wir unsere Leistungen ergänzend zu den Sachleistun- gen Sachleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
5.3.2 Hat der Angehörige vor dem Unfall Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, erbringen erbrin- gen wir unse- re unsere Leistungen bis zu einem Monat ab dem Tag des UnfallsMonat. Werden die Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraums Zeitrau- mes auf Sachleistungen umgestellt, gilt Ziffer 5.3.3 und 5.3.4.
5.3.3 Wird für die versicherte Person ein Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt, enden unsere Leistungen 1 Monat nach der Anerkennung. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person stirbt.
5.3.4 Unsere Leistungen enden spätestens 6 Monate nach dem Unfall der versicherten Person.
Appears in 1 contract
Samples: Unfallversicherung
Dauer der Leistung. 5.3.1 8.5.3.1 Solange die Voraussetzungen nach der Ziffer 5.1 8.5.1 vorliegen, erbringen wir unsere Leistungen ergänzend zu den Sachleistun- gen Sachleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
5.3.2 8.5.3.2 Hat der Angehörige vor dem Unfall Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, erbringen erbrin- gen wir unse- re unsere Leistungen bis zu einem Monat ab dem Tag des UnfallsMonat. Werden die Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraums Zeitrau- mes auf Sachleistungen umgestellt, gilt Ziffer 5.3.3 und 5.3.48.5.3.4.
5.3.3 8.5.3.3 Wird für die versicherte Person ein Pflegegrad eine Pflegestufe im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt, enden unsere Leistungen 1 Monat nach der Anerkennung. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person stirbt.
5.3.4 8.5.3.4 Unsere Leistungen enden spätestens 6 Monate nach dem Unfall Schadentag der versicherten Person.
Appears in 1 contract
Samples: VPV Vital / VPV Vital Junior Conditions and Consumer Information
Dauer der Leistung. 5.3.1 Solange die Voraussetzungen nach der Ziffer 5.1 vorliegen, erbringen wir unsere erbringt der Versicherer seine Leistungen ergänzend zu den Sachleistun- gen Sachleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
5.3.2 Hat der Angehörige vor dem Unfall Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, erbringen wir unse- re erbringt der Ver- sicherer seine Leistungen bis zu einem Monat ab dem Tag des UnfallsMonat. Werden die Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraums Zeitraumes auf Sachleistungen umgestellt, gilt Ziffer 5.3.3 und 5.3.4.
5.3.3 Wird für die versicherte Person ein Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt, enden unsere die Leistungen 1 Monat des Versicherers nach der Anerkennung. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person stirbt.
5.3.4 Unsere Die Leistungen des Versicherers enden spätestens 6 Monate nach dem Unfall der versicherten Person.
6. Regelung für Personen mit vor dem Unfall anerkannter Pflegegrad
Appears in 1 contract
Samples: Unfallversicherung