Voraussetzungen für die Leistungen Musterklauseln

Voraussetzungen für die Leistungen. 1.1 Die versicherte Person steht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis und ist − gesetzlich oder freiwillig durch eine gesetzliche Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle oder − nach den Versorgungsvorschriften für Beamte und Soldaten gegen Dienstunfälle versichert.
Voraussetzungen für die Leistungen. 1.1.1 Die versicherte Person hat sich nach einem unter den Versicherungsschutz fallenden Unfall einer kosmetischen Operation unterzogen. Als kosmetische Operation gilt eine nach Ab- schluss der Heilbehandlung durchgeführte ärzt- liche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben.
Voraussetzungen für die Leistungen. Die versicherte Person hat sich wegen eines Unfalls einer kosmetischen Operation unterzogen. Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben. – Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall. War die versicherte Person bei Eintritt des Unfalls noch nicht volljährig, ersetzen wir die Kosten unabhängig von der oben genannten Frist, wenn die Operation vor Vollendung des 21. Lebensjahres durchgeführt wird. – Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht.
Voraussetzungen für die Leistungen. Nach einem Unfall befindet sich die versicherte Person in einer Notsituation, aus der sie gerettet oder geborgen wird. – Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht.
Voraussetzungen für die Leistungen. Die versicherte Person – ist durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und – benötigt deshalb Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (Hilfsbedürftigkeit).
Voraussetzungen für die Leistungen. 4.6.3.1.1 Betreut die versicherte Person ihren Ehe- oder Lebenspartner oder Verwandten 1. Grades, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, in häuslicher Pflege und führt ein unter den Vertrag fallender Unfall dazu, dass die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, diese Betreuungsleistung fortzusetzen, dann erbringen wir die Hilfeleistungen im Rahmen der Ziffern 4.6.1 und 4.6.2.1 bis 4.6.2.8 sowie Ziffer 4.6.4 auch für diese Person (Pflegebe- dürftiger). Voraussetzung ist, dass für den Pflegebedürftigen vor dem Unfallereignis eine Pflegestufe/Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung anerkannt wurde, die zum Unfallzeitpunkt noch be- stand.
Voraussetzungen für die Leistungen. Sie heiraten, gehen eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder Sie bekommen leibliche Kinder.
Voraussetzungen für die Leistungen. Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes zu beheben. Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild. Die kosmetische Operation erfolgt – durch einen Arzt, – nach Abschluss der Heilbehandlung und – bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. X. Xxxxxxxxxxxx, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Voraussetzungen für die Leistungen a) Die versicherte Person hat Anspruch auf die Leistungen des Reha- bilitationsmanagements, sofern eine der beiden folgenden Voraus- setzungen erfüllt wird: – die versicherte Person befand sich unfallbedingt über einen zusammenhängenden Zeitraum von 16 Wochen in einer me- dizinisch notwendigen, vollstationären Heilbehandlung. – bei der versicherten Person tritt eine der unter Ziffer 2.2.15.1
Voraussetzungen für die Leistungen. Die versicherte Person befindet sich wegen eines unter den Vertrag fallenden Unfalles in ununterbrochener medizinisch notwendiger vollstatio- närer Heilbehandlung, deren Dauer ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen mindestens 28 Tage beträgt oder eine voraussichtliche Invali- dität von mindestens 3O% erwarten lässt. Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehand- lung.