Dauer des Kartenvertrags Musterklauseln

Dauer des Kartenvertrags. Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers. Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit zum Letzten eines jeden Monats kündigen. Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der Bezugskarte werden dem Kontoinhaber anteilig rückerstattet. Dies gilt nicht für einmal anlässlich der Ausgabe der Bezugskarte anfallende Entgelte für die Erstellung und Ausfolgung der Bezugskarte. Bestehende Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen.
Dauer des Kartenvertrags. Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbin- dung des Kontoinhabers. Sowohl der Konto- als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungs- frist von einem Monat kündigen. Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Bei Vor- liegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag sowohl vom Kreditinstitut als auch vom Konto- und vom Kar- teninhaber mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der Bezugskarte werden dem Kontoinhaber, der Verbraucher ist, an- teilig rückerstattet. Dies gilt nicht für einmal, anlässlich der Ausgabe der Bezugskarte, anfallende Entgelte für die Erstel- lung und Ausfolgung der Bezugskarte. Bestehende Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen.
Dauer des Kartenvertrags. Der Kartenvertrag über die digitale Debitkarte wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls ohne weiteres mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers, sowie mit dem Ende des Kartenvertrags der in der digitalen Debitkarte abgebildeten physischen Debitkarte. Bei Beendigung des Kartenvertrags über die digitale Debitkarte bleibt hingegen der Kartenvertrag über die physische Debitkarte weiter aufrecht, sofern er nicht ebenfalls gekündigt wird. Kartenverträge von berechtigten Dritten, insbesondere Zeichnungsberechtigten, können vom Kontoinhaber – bei Gemeinschaftskonten von jedem einzelnen Kontoinhaber – jederzeit widerrufen werden. Der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit zum letzten Tag des laufenden Monats kostenlos kündigen, wobei aber Kündigungen, die am letzten Geschäftstag eines Monats ausgesprochen werden, erst zum ersten Geschäftstag des folgenden Monats wirken. Das Recht zur kostenlosen und fristlosen Kündigung eines Kartenvertrages anlässlich einer von der VKB-Bank vorgeschlagenen Änderung dieser besonderen Bedingungen, bleibt unberührt. Die VKB-Bank kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag sowohl vom Kontoinhaber und/oder vom Karteninhaber als auch von der VKB-Bank mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der digitalen Debitkarte werden dem Kontoinhaber anteilig verrechnet. Dies gilt nicht für einmal anlässlich der Ausgabe der digitalen Debitkarte anfallende Entgelte für die Erstellung und Ausfolgung der digitalen Debitkarte. Bestehende Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen.
Dauer des Kartenvertrags. Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers. Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Kundenrichtlinien für die Ausgabe von BTV Sparkarten Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Die Kündigung muss dem Kunden, der Verbraucher ist, in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn • eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kontoinhabers oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist, • der Kunde unrichtige Angaben über wesentliche Teile seiner Vermögensverhältnisse oder über sonstige wesentliche Umstände gemacht hat oder • der Kontoinhaber eine Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen kann und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist. Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der BTV Sparkarte werden dem Kontoinhaber anteilig rückerstattet. Bestehende oder bis zum Beendigungszeitpunkt des Kartenvertrages vertragsgemäß entstandene Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen.
Dauer des Kartenvertrags. Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers. Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Die Kündigung muss dem Kunden, der Verbraucher ist, in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn • eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kontoinhabers oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist, • der Kunde unrichtige Angaben über wesentliche Teile seiner Vermögensverhältnisse oder über sonstige wesentliche Umstände gemacht hat oder • der Kontoinhaber eine Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen kann und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist. Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der BTV Botenkarte werden dem Kontoinhaber anteilig rückerstattet. Bestehende oder bis zum Beendigungszeitpunkt des Kartenvertrages 1.12. Dauer des Kartenvertrags Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers. Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Die Kündigung muss dem Kunden, der Verbraucher ist, in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn • eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kontoinhabers oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist, • der Kunde unrichtige Angaben über wese...

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  • Dauer des Vertrages 12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts. 12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, - wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder - wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät. - wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

  • Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.