Deckung. Der Reiserücktrittsfonds tritt ein nach der Annullierung als Folge von: 1. schwerem Unfall, ernster Krankheit oder Tod von: a. dem Mieter, b. seinen Blut- und Anverwandten 1. oder 2. Grades, c. seinen Mitbewohnern seiner Wohnung. 2. Komplikationen bei Schwangerschaft der Mieterin, 3. medizinisch angeordnetem Rücktritt von der Reise oder des nicht Verbleibens an Bord, 4. ein unerwarteter Einzug zum Militärdienst (anders bei der Mobilmachung), 5. ein von außen kommender Grund wodurch: a. eigenes Eigentum, die Mietwohnung oder der Betrieb des Mieters großen Schaden erhalten hat, sodass der Mieter in seiner Eigenschaft als Eigner oder eigentlicher Betriebsleiter, eventuell nach Rückruf, am Unglücksort anwesend sein muss. b. Schaden am reservierten Fahrzeug entstanden ist, wodurch es nicht genutzt werden kann. 6. notwendiger Umzug des Mieters auf Grund einer medizinischen Notlage.
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