Deckungsbeitrag. 1. Als Deckungsbeitrag im Sinne der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung gilt die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des versicherten Betriebs. 2. Als betriebliche Erträge des versicherten Betriebs gelten - Umsatzerlöse, - Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen eigenen Erzeugnissen, - aktivierte Eigenleistungen, - sonstige betriebliche Erträge nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen. 3. Als variable (nicht versicherte) Kosten gelten diejenigen Kosten, die als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert werden. Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der Betriebsbereitschaft. Zu den variablen Kosten zählen auch Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlage, die während einer Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden. Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten. 4. Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz: Erträge und Kosten, die mit dem versicherten Betrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. Finanzerträge, außerordentliches Ergebnis, Erträge oder Kosten, die betriebsfremd oder periodenfremd sind).
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Samples: Landwirtschaftsversicherung, Insurance Policy
Deckungsbeitrag. 1. Als Deckungsbeitrag im Sinne der Feuer-dieser Betriebsunterbrechungs-Versicherung gilt ist die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen Betriebserträgen (Punkt 2) und den variablen Kosten des versicherten Betriebs(Punkt 3). Im Falle eines Verlustes ist der Deckungsbeitrag der Saldo aus den im Falle einer Betriebsunterbrechung weiterlaufenden (fixen) Kosten und dem Verlust, den der Betrieb auch ohne Unterbrechung ausgewiesen hatte.
2. Als betriebliche Erträge des versicherten Betriebs gelten - Die Betriebserträge umfassen die Umsatzerlöse, - die Bestandsveränderungen an unfertigen halbfertigen und fertigen eigenen Erzeugnissen, - aktivierte Eigenleistungen, - sonstige betriebliche die aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträge nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen, die im versicherten Betrieb aus Erzeugung, aus Handel und aus sonstigen Dienstleistungen entstehen.
3. Als variable (nicht versicherte) Variable Kosten gelten diejenigen sind Kosten, die als Folge einer der Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert werdensich vermindern und die nicht aufgrund besonderer Vereinbarung als versicherte Kosten festgelegt sind. Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der Betriebsbereitschaft. Zu den variablen Kosten zählen Dazu gehören auch Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der BetriebsanlageAnlagen, die während einer der Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden.
4. Personalkosten Personalaufwendungen gelten im Sinne dieser Bedingungen grundsätzlich nicht als variable weiterlaufende (fixe) Kosten.
45. Bei der Ermittlung des versicherten Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz: Erträge und Kosten
5.1. Erträge, die mit dem versicherten Betrieb Erzeugungs-, Handels- und sonstigen Dienstleistungsbetrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. Finanzerträge, außerordentliches Ergebnis, Erträge oder Kosten, die betriebsfremd oder periodenfremd sindbetriebsfremde und außerordentliche Erträge).
5.2. betriebsfremde und außerordentliche Aufwendungen.
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Samples: Elektronikversicherung Für Photovoltaikanlagen, Versicherungsvertrag
Deckungsbeitrag. 1. Als Der Deckungsbeitrag im Sinne der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung gilt Betriebsunterbrechungsversicherung ist die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen Betriebserträgen (Punkt 2) und den variablen Kosten des versicherten Betriebs(Punkt 3). Im Falle eines Verlustes ist der Deckungsbeitrag der Saldo aus den im Falle einer Betriebsunterbrechung weiterlaufenden (fixen) Kosten und den Verlusten, den der Betrieb auch ohne Unterbrechung ausgewiesen hätte.
2. Als betriebliche Erträge des versicherten Betriebs gelten - Die Betriebserträge umfassen die Umsatzerlöse, - die Bestandsveränderungen an unfertigen halbfertigen und fertigen eigenen Erzeugnissen, - aktivierte Eigenleistungen, - sonstige betriebliche die aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträge nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen, die im versicherten Betrieb aus Erzeugung, aus Handel und aus sonstigen Dienstleistungen entstehen.
3. Als variable (nicht versicherte) Variable Kosten gelten diejenigen sind Kosten, die als Folge einer der Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert werdensich vermindern und die nicht aufgrund besonderer Vereinbarung als versicherte Kosten festgelegt sind. Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der Betriebsbereitschaft. Zu den variablen Kosten zählen Dazu gehören auch Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der BetriebsanlageAnlagen, die während einer der Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden.
4. Personalkosten Personalaufwendungen gelten im Sinne dieser Bedingungen grundsätzlich nicht als variable weiterlaufende (fixe) Kosten.
45. Bei der Ermittlung des versicherten Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz: Erträge und Kosten
5.1. Erträge, die mit dem versicherten Betrieb Erzeugungs-, Handels- und sonstigen Dienstleistungsbetrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. Finanzerträge, außerordentliches Ergebnis, Erträge oder Kosten, die betriebsfremd oder periodenfremd sindbetriebsfremde und außerordentliche Erträge),
5.2. betriebsfremde und außerordentliche Aufwendungen.
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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag
Deckungsbeitrag. 12.1. Als Deckungsbeitrag im Sinne der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung Betriebsunterbrechungsversicherung gilt die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des versicherten BetriebsBetriebes.
22.2. Als betriebliche Erträge des versicherten Betriebs gelten - Betriebes gelten: − Umsatzerlöse, - − Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen eigenen Erzeugnissen, - − aktivierte Eigenleistungen, - − sonstige betriebliche Erträge nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen.
32.3. Als variable (nicht versicherte) Kosten gelten diejenigen Kosten, die als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert werden. Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der Betriebsbereitschaft. Zu den variablen Kosten zählen auch Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlage, die während einer Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden. Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten.
42.4. Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz: Erträge und Kosten, die mit dem versicherten Betrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. z.B.: Finanzerträge, außerordentliches Ergebnis, Erträge oder Kosten, die betriebsfremd oder periodenfremd sind).
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Samples: Cyberrisiko Versicherung
Deckungsbeitrag. 1. Als Deckungsbeitrag im Sinne der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung gilt dieser Bedingungen ist die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen Betriebserträgen und den variablen Kosten. Im Falle eines Verlustes ist der Deckungsbeitrag der Saldo aus den im Falle einer Betriebsunterbrechung weiterlaufenden (fixen) Kosten des versicherten Betriebsund dem Verlust, den der Betrieb auch ohne Unterbrechung ausgewiesen hätte.
2. Als betriebliche Erträge des versicherten Betriebs gelten - Die Betriebserträge umfassen die Umsatzerlöse, - die Bestandsveränderungen an unfertigen halbfertigen und fertigen eigenen Erzeugnissen, - aktivierte Eigenleistungen, - sonstige betriebliche die aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträge nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen, die im versicherten Betrieb aus Erzeugung, aus Handel und aus sonstigen Dienstleistungen entstehen.
3. Als variable (nicht versicherte) Variable Kosten gelten diejenigen sind Kosten, die als Folge einer der Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert werdensich vermindern und die nicht aufgrund besonderer Vereinbarungen als versicherte Kosten festgelegt sind. Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der Betriebsbereitschaft. Zu den variablen Kosten zählen Dazu gehören auch Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der BetriebsanlageAnlagen, die während einer der Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden.
4. Personalkosten Personalaufwendungen gelten im Sinne dieser Bedingungen grundsätzlich nicht als variable weiterlaufende (fixe) Kosten.
45. Bei der Ermittlung des versicherten Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz: Erträge und Kosten/ oder Aufwendungen, die mit dem versicherten Betrieb Erzeugungs-, Handels- und sonstigen Dienstleistungsbetrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. Finanzerträge, außerordentliches Ergebnis, betriebsfremde und außerordentliche Erträge oder Kosten, die betriebsfremd oder periodenfremd sind)/ Aufwendungen) außer Ansatz.
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Samples: Betriebsunterbrechungsversicherung
Deckungsbeitrag. 12.1. Als Deckungsbeitrag im Sinne der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung Betriebsunterbrechungsversicherung gilt die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des versicherten BetriebsBetriebes.
22.2. Als betriebliche Erträge des versicherten Betriebs gelten - Betriebes gelten: − Umsatzerlöse, - − Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen eigenen Erzeugnissen, - − aktivierte Eigenleistungen, - − sonstige betriebliche Erträge nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen.
32.3. Als variable (nicht versicherte) Kosten gelten diejenigen Kosten, die als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert werden. Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der Betriebsbereitschaft. Zu den variablen Kosten zählen auch Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlage, die während einer Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden. Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten.
42.4. Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz: Erträge und Kosten, die mit dem versicherten Betrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. zB Finanzerträge, außerordentliches Ergebnis, Erträge oder Kosten, die betriebsfremd oder periodenfremd sind).
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Samples: Cyberrisiko Versicherung
Deckungsbeitrag. 1. Als Deckungsbeitrag im Sinne der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung gilt ist die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen Betriebserträgen (Absatz 2) und den variablen Kosten des versicherten Betriebs(Absatz 3). Im Falle eines Verlustes ist der Deckungsbeitrag der Saldo aus den im Falle einer Betriebsunterbrechung weiterlaufenden (fixen) Kosten und dem Verlust, den der Betrieb auch ohne Unterbrechung ausgewiesen hätte.
2. Als betriebliche Erträge des versicherten Betriebs gelten - Die Betriebserträge umfassen die Umsatzerlöse, - die Bestandsveränderungen an unfertigen halbfertigen und fertigen eigenen ErzeugnissenErzeugnisssen, - aktivierte Eigenleistungen, - sonstige betriebliche die aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträge nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen, die im versicherten Betrieb aus Erzeugung, aus Handel und aus sonstigen Dienstleistungen entstehen.
3. Als variable (nicht versicherte) Variable Kosten gelten diejenigen sind Kosten, die als Folge einer der Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert werdensich vermindern und die nicht aufgrund besonderer Vereinbarung als versicherte Kosten festgelegt sind. Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der Betriebsbereitschaft. Zu den variablen Kosten zählen Dazu gehören auch Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der BetriebsanlageAnlagen, die während einer der Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden.
4. Personalkosten Personalaufwendungen gelten im Sinne dieser Bedingungen grundsätzlich nicht als variable weiterlaufende (fixe) Kosten.
45. Bei der Ermittlung des versicherten Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz: Erträge und Kosten
a) Erträge, die mit dem versicherten Betrieb Erzeugungs-, Handels- und sonstigen Dienstleistungsbetrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. Finanzerträge, außerordentliches Ergebnis, Erträge oder Kosten, die betriebsfremd oder periodenfremd sindbetriebsfremde und außerordentliche Erträge),
b) betriebsfremde und außerordentliche Aufwendungen.
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Samples: Betriebs Und Gewerbeversicherung
Deckungsbeitrag. 1. Als Deckungsbeitrag im Sinne der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung dieser Bedingungen gilt die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des versicherten BetriebsBetriebes.
2. Als betriebliche Erträge des versicherten Betriebs gelten - – Umsatzerlöse, - – Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen eigenen Erzeugnissen, - – aktivierte Eigenleistungen, - – sonstige betriebliche Erträge nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen.
3. Als variable (nicht versicherte) Kosten gelten diejenigen Kosten, die als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert werden. Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der Betriebsbereitschaft. Zu den variablen Kosten zählen auch Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlage, die während einer der Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden. Personalkosten Personalaufwendungen gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten.
4. Bei der Ermittlung des versicherten Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz: Erträge und KostenErträge, die mit dem versicherten Betrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (z. z.B. Finanzerträge, außerordentliches Ergebnis, Erträge oder Kosten, die betriebsfremd oder periodenfremd sind).
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Samples: Betriebsunterbrechungsversicherung
Deckungsbeitrag. 1. Als Deckungsbeitrag im Sinne der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung Betriebsunterbrechungsversicherung gilt die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des versicherten BetriebsBetriebes.
2. Als betriebliche Erträge des versicherten Betriebs gelten Betriebes gelten: - Umsatzerlöse, - Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen eigenen Erzeugnissen, - aktivierte Eigenleistungen, - sonstige betriebliche Erträge nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen.
3. Als variable (nicht versicherte) Kosten gelten diejenigen Kosten, die als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert werden. Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der Betriebsbereitschaft. Zu den variablen Kosten zählen auch Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlage, die während einer Betriebsunterbrechung Betriebsunter- brechung nicht genutzt werden. Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten.
4. Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz: Erträge und Kosten, die mit dem versicherten Betrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (z. z.B. Finanzerträge, außerordentliches Ergebnisaußerordentliche Erträge, Erträge oder Kosten, die betriebsfremd oder periodenfremd sind).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Allianz Business Versicherung Für Sach Und Betriebsunterbrechungsrisken