Common use of Dekompilierung Clause in Contracts

Dekompilierung. 12.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Softwarecodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität mit einer Drittanbietersoftware erforderlichen Schnittstelleninformationen können bei NEVARIS angefordert werden. Handelt es sich nicht um eine Standardschnittstelle erfolgt die Bereitstellung der Schnittstelleninformation gegen Erstattung eines Kostenbeitrags. NEVARIS behält sich vor, sich die Notwendigkeit des Erhalts der Informationen vom Kunden nachvollziehbar belegen zu lassen. 12.2 Die zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Handlungen dürfen nur dann Dritten, die in einem tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbsverhältnis zu NEVARIS stehen, überlassen werden, wenn NEVARIS die gewünschten Handlungen nicht gegen Entgelt vornehmen will. NEVARIS ist eine hinreichende Frist (welche 30 Tage nicht unterschreiten darf) zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen. Im Rahmen der Herstellung der Interoperabilität ist die dauerhafte Entfernung von Kennzeichen bzw. Marken von NEVARIS an der Software bzw. jedwedem Begleitmaterial unzulässig. Ist die Entfernung dennoch unumgänglich, ist der ursprüngliche Zustand unverzüglich wiederherzustellen bzw., wenn dies nicht möglich ist, ein diesem Zustand am nächsten kommender herzustellen.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Dekompilierung. 12.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Softwarecodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität mit einer Drittanbietersoftware erforderlichen Schnittstelleninformationen können bei NEVARIS 123erfasst angefordert werden. Handelt es sich nicht um eine Standardschnittstelle erfolgt die Bereitstellung der Schnittstelleninformation gegen Erstattung eines Kostenbeitrags. NEVARIS 123erfasst behält sich vor, sich die Notwendigkeit des Erhalts der Informationen vom Kunden nachvollziehbar belegen zu lassen. 12.2 Die zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Handlungen dürfen nur dann Dritten, die in einem tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbsverhältnis zu NEVARIS 123erfasst stehen, überlassen werden, wenn NEVARIS 123erfasst die gewünschten Handlungen nicht gegen Entgelt vornehmen will. NEVARIS 123erfasst ist eine hinreichende Frist (welche 30 Tage nicht unterschreiten darf) zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen. Im Rahmen der Herstellung der Interoperabilität ist die dauerhafte Entfernung von Kennzeichen bzw. Marken von NEVARIS 123erfasst an der Software bzw. jedwedem Begleitmaterial unzulässig. Ist die Entfernung dennoch unumgänglich, ist der ursprüngliche Zustand unverzüglich wiederherzustellen bzw., wenn dies nicht möglich ist, ein diesem Zustand am nächsten kommender herzustellen.

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Samples: General Terms and Conditions