Dekompilierung. 5.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Software-Codes in andere Codeformen (Disassemblierung, Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der CETECOM-Software (Reverse- Engineering) sind vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 5.2 unzulässig. 5.2 Soweit der Kunde zum Zweck der Herstellung der Interoperabilität der CETECOM- Software mit einer anderen Software Schnittstelleninformationen benötigt, die für die Herstellung der Interoperabilität unerlässlich sind, wird er CETECOM entsprechend schriftlich informieren. CETECOM wird dem Kunden innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung mitteilen, ob sie dem Kunden die Schnittstelleninformationen zur Verfügung stellt oder die Handlungen zur Herstellung der Interoperabilität beim Kunden gegen angemessenes Entgelt selbst vornimmt. Sollte CETECOM innerhalb der Frist keine der beiden vorstehenden Alternativen anbieten, kann der Kunde seine Rechte gemäß § 69 e UrhG wahrnehmen. 5.3 Nach vorstehender Ziffer 5.2 erlangte Informationen darf der Kunde ausschließlich für eigene, interne Zwecke nutzen. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte, insbesondere an Wettbewerber von CETECOM, ist untersagt.
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Dekompilierung. 5.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Software-Codes in andere Codeformen (Disassemblierung, Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der CETECOM-CTC advanced- Software (Reverse- Reverse-Engineering) sind vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 5.2 unzulässig.
5.2 Soweit der Kunde zum Zweck der Herstellung der Interoperabilität der CETECOM- CTC advanced-Software mit einer anderen Software Schnittstelleninformationen benötigt, die für die Herstellung der Interoperabilität unerlässlich sind, wird er CETECOM CTC advanced entsprechend schriftlich informieren. CETECOM CTC advanced wird dem Kunden innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung mitteilen, ob sie dem Kunden die Schnittstelleninformationen zur Verfügung stellt oder die Handlungen zur Herstellung der Interoperabilität beim Kunden gegen angemessenes Entgelt selbst vornimmt. Sollte CETECOM CTC advanced innerhalb der Frist keine der beiden vorstehenden Alternativen anbieten, kann der Kunde seine Rechte gemäß § 69 e UrhG wahrnehmen.
5.3 Nach vorstehender Ziffer 5.2 erlangte Informationen darf der Kunde ausschließlich für eigene, interne Zwecke nutzen. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte, insbesondere an Wettbewerber von CETECOMCTC advanced, ist untersagt.
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Dekompilierung. 5.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Software-Codes in andere Codeformen (Disassemblierung, Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der CETECOMcetecom advanced-Software (Reverse- Engineering) sind vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 5.2 unzulässig.
5.2 Soweit der Kunde zum Zweck der Herstellung der Interoperabilität der CETECOM- cetecom advanced-Software mit einer anderen Software Schnittstelleninformationen benötigt, die für die Herstellung der Interoperabilität unerlässlich sind, wird er CETECOM cetecom advanced entsprechend schriftlich informieren. CETECOM cetecom advanced wird dem Kunden innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung mitteilen, ob sie dem Kunden die Schnittstelleninformationen zur Verfügung stellt oder die Handlungen zur Herstellung der Interoperabilität beim Kunden gegen angemessenes Entgelt selbst vornimmt. Sollte CETECOM cetecom advanced innerhalb der Frist keine der beiden vorstehenden Alternativen anbieten, kann der Kunde seine Rechte gemäß § 69 e UrhG wahrnehmen.
5.3 Nach vorstehender Ziffer 5.2 erlangte Informationen darf der Kunde ausschließlich für eigene, interne Zwecke nutzen. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte, insbesondere an Wettbewerber von CETECOMcetecom advanced, ist untersagt.
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Dekompilierung. 5.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Software-Codes in andere Codeformen (Disassemblierung, Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der CETECOMcetecom advanced-Software (Reverse- Engineering) sind vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 5.2 unzulässig.
5.2 Soweit der Kunde zum Zweck der Herstellung der Interoperabilität der CETECOM- cetecom advanced-Software mit einer anderen Software Schnittstelleninformationen benötigt, die für die Herstellung der Interoperabilität unerlässlich sind, wird er CETECOM cetecom advanced entsprechend schriftlich informieren. CETECOM cetecom advanced wird dem Kunden innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung mitteilen, ob sie dem Kunden die Schnittstelleninformationen zur Verfügung stellt oder die Handlungen zur Herstellung der Interoperabilität beim Kunden gegen angemessenes Entgelt selbst vornimmt. Sollte CETECOM cetecom advanced innerhalb der Frist keine der beiden vorstehenden Alternativen anbieten, kann der Kunde seine Rechte gemäß § 69 e UrhG wahrnehmen.wahrnehmen.
5.3 Nach vorstehender Ziffer 5.2 erlangte Informationen darf der Kunde ausschließlich für eigene, interne Zwecke nutzen. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte, insbesondere an Wettbewerber von CETECOMcetecom advanced, ist untersagt.
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