Derivateinsatz der Teilvermögen Musterklauseln

Derivateinsatz der Teilvermögen. Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Der Ein- satz von derivativen Produkten darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu ei- ner Abweichung von den Anlagezielen oder zu ei- ner Veränderung des Anlagecharakters der Teilver- mögen führen. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlageposi- tionen eingesetzt. Es dürfen in vernachlässigbarem Masse sowohl De- rivat-Grundformen wie auch exotische Derivate eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. §12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik des Teilvermögens als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt oder OTC (over- the-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterlie- gen neben dem Markt- auch dem Gegenparteiri- siko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Neben Credit Default Swaps (CDS) dürfen auch alle anderen Arten von Kreditderivaten (z.B. Total Re- turn Swaps [TRS], Credit Spread Options [CSO], Credit Linked Notes [CLN]) erworben werden, mit welchen Kreditrisiken auf Drittparteien, sog. Risi- kokäufer übertragen werden. Die Risikokäufer wer- den dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlich- keit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit Kreditderivaten verbundene Risiko erhöht. Die Teilvermögen kön- nen sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risi- kokäufer auftreten. Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Teilvermögen ausüben bzw. einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Ge- samtengagement eines Teilvermögens in Derivaten bis zu 100% seines Nettovermögens und mithin das Gesamtengagement bis zu 200% seines Nettover- mögens betragen.
Derivateinsatz der Teilvermögen. Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Der Ein- satz von derivativen Produkten darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu ei- ner Abweichung von den Anlagezielen oder zu ei- ner Veränderung des Anlagecharakters der Teilver- mögen führen. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlageposi- tionen eingesetzt. Für den Teilvermögen Pictet CH Precious Metals Fund - Physical Gold sind Derivate jedoch nur zur Absicherung des Währungsrisikos in den Anteil- klassen zur Absicherung des Währungsrisikos zu- lässig. Es dürfen in vernachlässigbarem Masse sowohl De- rivat-Grundformen wie auch exotische Derivate eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. §12), sofern deren Basis- werte gemäss Anlagepolitik des Teilvermögens als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Pub- likum offenstehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein. Derivate un- terliegen neben dem Markt- auch dem Gegenpar- teirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verur- sacht. Neben Credit Default Swaps (CDS) dürfen auch alle anderen Arten von Kreditderivaten (z.B. Total Re- turn Swaps [TRS], Credit Spread Options [CSO], Credit Linked Notes [CLN]) erworben werden, mit welchen Kreditrisiken auf Drittparteien, sog. Risi- kokäufer übertragen werden. Die Risikokäufer wer- den dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlich- keit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit Kreditderi- vaten verbundene Risiko erhöht. Die Teilvermögen können sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Ri- sikokäufer auftreten. Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Teilvermögen ausüben bzw. einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Ge- samtengagement eines Teilvermögens in Derivaten bis zu 100% seines Nettovermögens und mithin das Gesamtengagement bis zu 200% seines Netto- vermögens betragen.

Related to Derivateinsatz der Teilvermögen

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personen- bezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Sie können Ihr Recht gegenüber Ihrer Bank geltend machen. Zudem können Sie sich auch an den Herausgeber wenden. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG).

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Spezielle Risiken der Anlagen Die Anlage in Investmentanteilen ist mit Risiken verbunden. Risiken, die sich im Wert der Investmentanteile widerspiegeln, können sich aus einer Vielzahl von Faktoren und ihrer Veränderung ergeben. Details zur Anlagepolitik und zu den Anlagegrundsätzen können dem jeweiligen Verkaufsprospekt eines Investment- vermögens entnommen werden. Regelmäßig behält sich die Kapitalverwaltungs- gesellschaft in den Anlagebedingungen das Recht vor, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Sofern dies geschieht, kann der Anleger unter Umständen seine Anteile zumindest zeitweise nicht veräußern. Die Wertentwicklung in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung zu. Anlagen in Investmentanteilen sind keine Bankeinlagen und ihr Wert ist nicht durch die Bank, die USB oder die Einlagensicherung garantiert. Der Wert von Investmentanteilen unterliegt den Schwankungen des Markts, die zum vollständi- gen oder teilweisen Verlust des investierten Vermögens führen können. Weitere Informationen zu den Risiken der Vermögensverwaltung sowie der Anlage in Investmentfonds kann der Anleger der Broschüre „Basisinformationen zur Geld- anlage in Investmentfonds im Rahmen einer Vermögensverwaltung“ entnehmen. Bei Portfolioanpassungen kann es zu Verzögerungen bei der Orderausführung kommen.

  • Aussetzung der Anteilrücknahme Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände des Sondervermögens veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Sondervermögens). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert.

  • Geheimhaltung, Datenschutz 9.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält. 9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. 9.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß. 9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen. 9.5 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Xxxxxx, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 17.1. Datenverarbeitung durch bioMérieux als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO Betr. Kundendaten Im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien verarbeitet bioMérieux als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO die zur Vertragsanbahnung, -durchführung und -beendigung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden bzw. von dessen Mitarbeitern. bioMérieux verarbeitet diese Daten ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO. Weitergehende Informationen über die Datenverarbeitung können den Datenschutzhinweisen für Kunden entnommen werden, die dem Kunden zusammen mit dem Vertrag und diesen AGB zur Verfügung gestellt werden. 17.2. Datenverarbeitung durch bioMérieux als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO – Betr. Kunden- und Patientendaten Im Rahmen von Serviceleistungen am Gerät oder einer Fernwartung besteht theoretisch die Möglichkeit, dass Mitarbeiter von bioMérieux Patientendaten unverschlüsselt einsehen können - im Regelfall tritt dies nicht ein. Sofern der Kunde ein Risiko sieht, dass Patientendaten für bioMérieux einsehbar werden können, dann wird bioMérieux sofort als Auftragsdatenverarbeiter wie im Folgenden beschrieben und in der Auftragsform „Datenverarbeitung im Auftrag“ fixiert tätig; diese Auftragsform ist dann von den Parteien ergänzend zu unterzeichnen. Sofern bioMérieux innerhalb der zum Kunden bestehenden Vertragsbeziehung, z. B. im Rahmen der Leistungsbeziehung, Wahrnehmung von Garantien, Wartungen oder Qualitätskontrollen verkaufter Systeme als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO personenbezogene Daten des Kunden bzw. von den Patienten des Kunden verarbeitet, werden die Parteien die nach Art. 28 DSGVO erforderlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. bioMérieux wird die im Auftrag zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich nach den für Auftragsverarbeiter geltenden Vorschriften der DSGVO verarbeiten. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung durch bioMérieux, insbesondere die Rechte und Pflichten der Parteien werden in der abzuschließenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe des Art. 28 DSGVO geregelt.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?