Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von Gebäuden Musterklauseln

Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von Gebäuden. Versicherungsschutz für versicherte Sachen gegen Diebstahl besteht auch, wenn ein Dieb auSerhalb von Gebäuden ein SchlieS> fach oder einen Spind auMricht oder falsche Schlüssel oder andere, nicht zum ordnungsgemäSen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt. Nicht versichert sind die in B18>1 genannten Wertsachen sowie elektronische Geräte und Foto>/Filmapparate jeweils einschlieS> lich Zubehör. C3>2.6 Vandalismus durch wild lebende Tiere nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) am Versicherungsort C3>2.6.1 Versichert sind Schäden am Hausrat, wenn dieser durch wild lebende Tiere, die zum Schalenwild (z.B. Schwarz>, Rot> oder Dam> wild) sowie Federwild (z.B. Fasane, Wildgänse) nach dem Bundesjagdgesetz (Stand 1e.o6.2o2o) sowie Waschbären zählen, inner> halb der versicherten Wohnung im Gebäude beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. Ersetzt werden aufgrund dieses Ereignisses auch die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Reinigung. Aus> geschlossen bleiben Schäden durch Wildtiere an versicherten Sachen auf Balkonen und Terrassen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 0x.xxx Euro begrenzt. C3>2.6.2 Besondere Obliegenheit im Versicherungsfall Im Versicherungsfall ist die zuständige Stelle (z.B. Revierförsterei) über den Versicherungsfall in Textform zu informieren. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, gilt A3>3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von Gebäuden. Versicherungsschutz für versicherte Sachen gegen Diebstahl besteht auch, wenn ein Dieb außerhalb von Gebäuden ein Schließ- fach oder einen Spind aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeu- ge benutzt. Nicht versichert sind die in B18-1 genannten Wertsachen sowie elektronische Geräte und Foto-/Filmapparate jeweils ein- schließlich Zubehör.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.