Dienstaltersgeschenk. Nach Vollendung von 10, 15, 20, 30, 35, 45 und 50 Dienstjahren werden je 15 Tage bezahlter Urlaub als Dienstaltersgeschenk (DAG) gewährt; nach 25 Dienstjahren beträgt der Urlaub 22 Tage und nach 40 Dienstjahren 30 Tage. Auf Wunsch der/des Mitarbeitenden oder wenn die betrieblichen Verhält- nisse den Urlaub nicht zulassen kann das DAG ausbezahlt werden.
Dienstaltersgeschenk. Als Anerkennung für die Treue gegenüber der SOB erhalten die Arbeitnehmenden ein Dienstaltersgeschenk in folgendem Umfang: • nach Ablauf von 10 Anstellungsjahren ein Geschenk im Wert von 1/48 des Jahresgehalts • nach Ablauf von 15 Anstellungsjahren ein Geschenk im Wert von 1/24 des Jahresgehalts • nach je weiteren 5 Anstellungsjahren ein Geschenk im Wert von 1/12 des Jahresgehalts Als Basis gilt das aktuelle Jahresgehalt. Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, kann der Anspruch innerhalb der nächsten 24 Monate ganz oder teilweise in Form von Freizeit bezogen werden. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Pensionie- rung und im Todesfall wird das Dienstaltersgeschenk anteilmässig ausbezahlt. Anrechenbar sind Anstellungsjahre bei der SOB sowie bei einer Tochtergesellschaft, an der die SOB zu min- destens 50 % beteiligt ist. Lehrjahre sind anrechenbar, wenn der Lehrbeginn vor dem 1. Januar 2002 lag. Bei Lehrbeginn nach dem 1. Januar 2002 erfolgt keine Anrechnung. In besonderen Situationen kann der Vorsitzende der Geschäftsleitung eine abweichende Regelung treffen.
Dienstaltersgeschenk. Die Mitarbeitenden erhalten als Dienstaltersgeschenk nach Vollendung des 10. und 15. Dienstjahres je 5 Tage Ferien Ab 20. Dienstjahr nach jeweils 5 weiteren Dienstjahren 10 Tage Ferien. Alle im Betrieb absolvierten Lehr- und Dienstjahre werden bei der Berechnung des Dienstalters mitgezählt. Ausnahmsweise kann das Dienstaltersgeschenk auf Wunsch der Mitarbeitenden bar abgegolten werden.
Dienstaltersgeschenk. Für ihre Tätigkeit im Dienste der Gemeinde wird den Mitarbeitenden nach Vollen- dung von 10, 15, 20, 30, 35 und 45 Jahren je ein Monatslohn als Dienstaltersge- schenk ausgerichtet; nach 25 Jahren beträgt das Dienstaltersgeschenk eineinhalb und nach 40 Jahren zwei Monatslöhne. Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, kann die zuständige Anstel- lungsinstanz einer ganzen oder teilweisen Ausrichtung des Dienstaltersge- schenks in Form von bezahlten Ferien zustimmen. Sofern bei Rücktritt wegen Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, freiwilligem vorzeitigem Rücktritt oder bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber 21 Jahre im Gemeindedienst zurückgelegt sind, wird ein Teilbetrag des nächst fälligen Dienstaltersgeschenks ausgerichtet von – 80 %, wenn bis zur Fälligkeit ein Dienstjahr oder weniger fehlt; – 60 %, wenn mehr als ein und höchstens zwei; – 45 %, wenn mehr als zwei und höchstens drei; – 30 %, wenn mehr als drei und höchstens vier Dienstjahre fehlen. Der Anteil gemäss dem vorstehenden Absatz wird nicht ausgerichtet: – wenn das Arbeitsverhältnis durch die Gemeinde ordentlich oder fristlos gekün- digt wird und vom Angestellten zu verantworten ist – bei Kündigung durch Mitarbeitende – bei Todesfall.
Dienstaltersgeschenk. Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 und 15 Dienstjahren je 5 Arbeitstage, ab dem 20. Dienstjahr alle 5 Dienstjahre 10 Arbeitstage Ferien.
Dienstaltersgeschenk. Mitarbeitende, die während 10 und mehr Jahren ununterbrochen im Dienste der FWB gestanden haben, erhalten ein Dienstaltersgeschenk nach folgenden Kriterien: • nach Vollendung von 10 und 15 Dienstjahren eine Treueprämie im Wert eines halben Monatslohnes (1/26 des Jahreslohnes); • nach Vollendung des 20., 25., 30., 35., 40. und 45. Dienstjahres eine Treueprä- mie im Wert eines Monatslohnes (1/13 des Jahreslohnes). Das Dienstaltersgeschenk kann je nach Wunsch der Mitarbeitenden und betrieb- licher Situation auch als bezahlter Urlaub bezogen werden. Die Berechnung des Dienstaltersgeschenks wird auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre abgestellt. Der bezahlte Urlaub ist vor der Fälligkeit des nächs- ten Dienstaltersgeschenkes zu beziehen, sonst werden das Dienstaltersgeschenk oder Reste davon ausbezahlt. Dienstaltersgeschenke werden nur an Mitarbeitende in ungekündigter Stellung ausgerichtet. Wird das Arbeitsverhältnis wegen Invalidität, Pensionierung oder Tod aufgelöst, so wird dem Mitarbeitenden oder seinen Hinterbliebenen nach Vollendung des 10. Dienstjahres das Dienstaltersgeschenk anteilsmässig gewährt.
Dienstaltersgeschenk. Als Anerkennung für die Treue gegenüber der SOB erhalten die Arbeitnehmenden ein Dienstaltersgeschenk in folgendem Umfang: • nach Ablauf von 5 Anstellungsjahren darf ein Naturalgeschenk im Wert von CHF 500.- ausgesucht werden • nach Ablauf von 10 Anstellungsjahren ein Geschenk im Wert von 1/48 des Jahresgehalts • nach Ablauf von 15 Anstellungsjahren ein Geschenk im Wert von 1/24 des Jahresgehalts • nach je weiteren 5 Anstellungsjahren ein Geschenk im Wert von 1/12 des Jahresgehalts Als Basis gilt das aktuelle Jahresgehalt. Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, kann der Anspruch innerhalb der nächsten 24 Monate ganz oder teilweise in Form von Freizeit bezogen werden. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Pensionie- rung und im Todesfall wird das Dienstaltersgeschenk anteilmässig ausbezahlt. Verlässt der Mitarbeitende das Unternehmen und tritt zu einem späteren Zeitpunkt wieder ein, wird die bisherige Anstellungszeit angerechnet. Lehrjahre werden vollumfänglich angerechnet, bei unbezahltem Urlaub ab 31 Tage wird ein Zeitunterbruch berücksichtig, bei Mutterschaftsurlaub gibt es kein Zeitunterbruch. Anrechenbar sind Anstellungsjahre bei der SOB sowie bei einer Tochtergesellschaft, an der die SOB zu min- destens 50 % beteiligt ist. Lehrjahre sind anrechenbar, wenn der Lehrvertrag mit der SOB abgeschlossen res- pektive mit einer Tochtergesellschaft abgeschlossen wurde. In besonderen Situationen kann der Vorsitzende der Geschäftsleitung eine abweichende Regelung treffen.
Dienstaltersgeschenk. Würdigung 10 DJ 15 DJ 20 DJ 25 DJ 30 DJ 35 DJ 40 DJ
Dienstaltersgeschenk. 30.1 Alle vollzeitbeschäftigten Kaderangehörigen haben Anspruch auf ein Diens- taltersgeschenk. Die Details sind im Reglement über die Gewährung von Dienstaltersgeschenken in der Migros-Gemeinschaft geregelt.
Dienstaltersgeschenk. 1 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke: a nach fünf Dienstjahren ein Fünftel des Monatslohns, b nach zehn Dienstjahren ein Drittel des Monatslohns, c nach 15 Dienstjahren die Hälfte des Monatslohns,