DIENSTBESCHREIBUNG Musterklauseln

DIENSTBESCHREIBUNG. FWAG stellt im Rahmen von VIE Internet NAT eine Anbindung an das Internet in den am Standort Flughafen Wien bzw. Flugplatz Bad Vöslau zur Verfügung. VIE Internet NAT umfasst eine asymmetrische Internetverbindung mit der bestellten Bandbreite, die an einem Handover-Port über die Anschlussleitung der FWAG realisiert wird. Zum Einsatz kommen dabei die im Punkt 4 beschriebenen und von FWAG auf Mietbasis zur Verfügung gestellten Endgeräte. Voraussetzung für die Verfügbarkeit von VIE Internet NAT ist eine positive Prüfung der technischen Machbarkeit gemäß Punkt 6 dieser LB. VIE Internet NAT steht dem Kunden in folgenden Ausführungen zur Verfügung: * Die erste Zahl gibt die Bandbreite an, die beim Empfang von Daten (Download, DL), die zweite diejenige, die beim Versand von Daten zur Verfügung steht (Upload, UL). Alle Bandbreitenangaben beziehen sich auf die Verfügbarkeit bis zum Netzabschlusspunkt und stehen auf Basis eines Best-Effort Prinzips zur Verfügung. Das heißt die Angaben beziehen sich auf technisch mögliche Bandbreiten, die aber aus verschiedenen Gründen nicht immer erreicht werden können. Die am Anschluss des Kunden jeweils tatsächlich erreichbare Übertragungsgeschwindigkeit ist im Besonderen von Faktoren wie Leitungslänge (gemessen vom Anschluss des Kunden bis zum nächsten Hauptverteiler), Leitungsdurchmesser, Netzauslastung des Internet-Backbones, Übertragungsgeschwindigkeit der angewählten Server des jeweiligen Inhalteanbieters, o.ä. abhängig.
DIENSTBESCHREIBUNG. FWAG stellt im Rahmen von VIE Internet PRO eine Anbindung an das Internet am Standort Flughafen Wien bzw. Flugplatz Bad Vöslau zur Verfügung. VIE Internet PRO umfasst eine symmetrische Internetverbindung mit der bestellten Bandbreite, die an einem Handover-Port über die Anschlussleitung der FWAG realisiert wird. Zum Einsatz kommen dabei die im Punkt 4 beschriebenen und von FWAG auf Mietbasis zur Verfügung gestellten Endgeräte. Die FWAG VIE Internet PRO Dienste bieten eine hochwertige, symmetrische Internetanbindung für professionelle Anwendungszwecke. Voraussetzung für die Verfügbarkeit von VIE Internet PRO ist eine positive Prüfung der technischen Machbarkeit gemäß Punkt 6 dieser LB. VIE Internet PRO steht in folgenden Ausführungen zur Verfügung: 100/100 Mbps 300/300 Mbps VIE Internet PRO 1 Gbit 1.024/1.024 Mbps VIE Internet PRO 10 Gbit 10.240/10.240 Mbps VIE Internet PRO Backup Backupbandbreite ** * Die erste Zahl gibt die Bandbreite an, die beim Empfang von Daten (Download, DL), die zweite diejenige, die beim Versand von Daten zur Verfügung steht (Upload, UL). ** Bandbreite VIE Internet PRO Backup: Dieser Dienst kann ausschließlich zusätzlich zu einem anderen VIE Internet PRO Dienst (VIE Internet PRO- Basisdienst) bestellt werden und bietet dieselbe Bandbreite wie der jeweilige VIE Internet PRO Basisdienst. Die Backup-Verbindung darf nur bei technisch nachweisbaren Ausfällen des VIE Internet PRO Basisdienstes verwendet werden. Die unter Punkt 2.1. angeführten beworbenen Bandbreiten der symmetrischen Internetdienste (d.h. der Dienstlinie VIE Internet PRO 20 Mbit bis 10 Gbit) werden als garantierte Bandbreiten angeboten. Alle Bandbreitenangaben beziehen sich auf die Verfügbarkeit bis zum Netzabschlusspunkt und stehen auf Basis eines Best-Effort Prinzips zur Verfügung. Das heißt die Angaben beziehen sich auf technisch mögliche Bandbreiten, die aber aus verschiedenen Gründen nicht immer erreicht werden können. Die am Anschluss des Kunden jeweils tatsächlich erreichbare Übertragungsgeschwindigkeit ist im Besonderen von Faktoren wie Leitungslänge (gemessen vom Anschluss des Kunden bis zum nächsten Hauptverteiler), Leitungsdurchmesser, Netzauslastung des Internet-Backbones, Übertragungsgeschwin- digkeit der angewählten Server des jeweiligen Inhalteanbieters, o.ä. abhängig.
DIENSTBESCHREIBUNG. FWAG stellt im Rahmen von VIE Netzwerk die folgenden Netzwerkdienste zur Verfügung welche über die Netzwerkinfrastruktur des Flughafen Wien erbracht werden. Grundsätzlich sind die VIE Netzwerk Dienste dazu gedacht qualitativ hochwertige kabelgebundene Netzwerke in einzelnen Räumlichkeiten und zwischen Kundenstandorten sowie WLAN-Netzwerke innerhalb des versorgten Geländes der FWAG zur Verfügung zu stellen. VIE Netzwerk Dienste beinhalten keinen Internetzugang, dieser ist bei Bedarf gesondert vom Kunden zur Verfügung zu stellen. Weiters können bestimmte VIE Netzwerk Dienste ausschließlich von dritten Internet Service Provider bestellt werden, um über die FWAG Point-of-Presence Bereiche (Übergabepunkt zwischen FWAG und Provider) die Anbindung ihrer, am Gelände der FWAG angesiedelten, Kunden herzustellen. Voraussetzung für die Verfügbarkeit der, im Folgenden beschriebenen, VIE Netzwerk Dienste ist eine positive Prüfung der technischen Machbarkeit gemäß Punkt 6 dieser LB. Alle Netzwerkkapazitäten stehen auf Basis eines Best-Effort Prinzips zur Verfügung. Das FWAG Netzwerk ist auf eine standardmäßige Bandbreite von 1 Gbps ausgelegt. Netzwerkdienste mit abgestuften Bandbreiten sind in diesem Dokument entsprechend beschrieben.
DIENSTBESCHREIBUNG. Mit dem Zugang kann sich der Kunde jederzeit über das Internet mit der Bank in Verbindung setzen, um Bankgeschäfte (Überweisungen, Daueraufträge) und Börsengeschäfte (Kauf/Verkauf von Wertpapieren und SICAV-Anteilen) von den bei der Bank geführten Konten zu tätigen. Der Kunde kann darüber hinaus entsprechend den von der Bank angebotenen Möglichkeiten und unter Vorbehalt der Genehmigung der Bank sowie des gegenseitigen Einverständnisses Verträge über Bank- und Finanzprodukte oder -dienstleistungen sowie Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen schließen. Damit kann der Kunde auch von der Bank angebotene Produkte und/oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Der Kunde kann die Konten, Wertpapierdepots und Kontoauszüge einsehen, die zu der (den) Kundennummer(n) gehören, die im Antrag oder in jedem zu einem späteren Zeitpunkt gestellten Antrag genannt wurde(n). Der Kunde als Konsument kann die Korrespondenz (Auszüge, VISA Aufstellungen etc.) jederzeit im PDF-Format herunterladen und ausdrucken. Sie wird fünf Jahre lang an einem speziell hierfür geschaffenen und gesicherten Ort archiviert. Danach kann die Kontokorrespondenz nicht mehr eingesehen, ausgedruckt oder herunter geladen werden. Ein Kunde, der die Kontokorrespondenz über diesen Archivzeitraum hinaus aufbewahren will, wird daher gebeten, diese vor Ablauf dieser Frist auszudrucken und/oder herunter zu laden. Dem Kunden werden außerdem verschiedene Finanzinformationen sowie ein Nachrichtensystem zur sicheren Informationsübermittlung an und von der Bank zur Verfügung gestellt. Die Bank behält sich das Recht vor, jederzeit zusätzliche Serviceleistungen aller Art hinzufügen. Die Bank behält sich das Recht vor, Dienstleistungen zu ändern, insbesondere indem sie jederzeit ergänzende Dienstleistungen streicht, ändert oder hinzufügt. Der Kunde wird darüber via eine Nachricht auf der Website der Bank in Kenntnis gesetzt werden.
DIENSTBESCHREIBUNG. 1.1 Der Symantec MessageLabs XXX.xxxxx Service, im nachfolgenden “EIM”, ist ein Instant-Messaging-Dienst, der die administrative Kontrolle, zentralisierte Speicherung und das Domainverwaltung von SofortNachrichten (Instant Messages) ermöglicht. 1.2 Mit Ausnahme der MSI- und Java-Versionen wird der EIM-Client (“POD”) auf der Workstation jedes Nutzers installiert. Alle Instanzen ermöglichen es dem Nutzer, eine sichere Verbindung zur EIM-Plattform herzustellen und EIM zu nutzen. Der POD hat die folgenden Funktionen: (a) File sharing; (b) sichere Konferenzen über Instant Messaging; (c) Interoperabilität mit öffentlichen Instant-Messaging-Netzwerken (nur mit dem CONNECT-Paket). 1.3 Das EIM-Administration-Tool, eine webbasierte Konsole, ermöglicht es den Administratoren, ihre Domainstruktur und Nutzerbasis zu verwalten.
DIENSTBESCHREIBUNG. 1.1 Der Symantec MessageLabs Policy Based Xxxxxxxxxx.xxxxx Service („PBE”) bietet die Möglichkeit zum Senden und Empfangen verschlüsselter E-Mails basierend auf der E-Mail-Sicherheitsrichtlinie des Kunden. 1.2 Um PBE beziehen zu können, muss der Kunde auch folgende Dienste abonnieren: • Symantec MessageLabs Email Boundary Xxxxxxxxxx.xxxxx („BE”) gemäß der Beschreibung in Anhang 2 Anlage E; und • Symantec MessageLabs Email Content Xxxxxxx.xxxxx („Content Control” oder „Email CC“) gemäß der Beschreibung in Anhang 2 Anlage D. 1.3 PBE bietet folgende Funktionalität: • Möglichkeit der Nutzung von Email CC zum Definieren von Richtlinien für die Verschlüsselung ausgehender E-Mails; • Zustellung verschlüsselter E-Mails in den Posteingang eines externen Empfängers; • Empfänger erhält über ein sicheres Web-Portal Zugriff auf die verschlüsselte E-Mail; • Empfänger kann auf das sichere Web-Portal zugreifen, um auf die E-Mail in einem verschlüsselten Format zu antworten.
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Related to DIENSTBESCHREIBUNG

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Beschreibung Mit dem Dienst „Voice Pilot“ können verschiedene Funktionen des PCM und andere Dienste per Spracheingabe bedient werden. Mittels Online- Spracherkennung wird die natürliche Sprache unterstützt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsbeschreibung 1.1. Die iWelt ermöglicht dem Kunden die Registrierung einer vom Kunden gewünschten Domain und die Domainverwaltung. 1.2. Die iWelt bemüht sich um die Registrierung der von dem Kunden gewünschten Domain. Auf Wunsch des Kunden prüft die iWelt mittels der Verfügbarkeitsabfrage bei der Vergabestelle, ob die Domain verfügbar ist. Die Auskunft ist für den Kunden unentgeltlich und unverbindlich. Die iWelt weist darauf hin, dass es sich dabei um fremde Informationen handelt, die außerhalb des Einflussbereichs der iWelt liegen. Eine Pflicht zur Kontrolle auf Richtigkeit oder Gewähr für die Richtigkeit übernimmt die iWelt nicht. Ist die Domain verfügbar, meldet die iWelt die gewünschte Domain bei der für die jeweilige Top-Level-Domain zuständigen Vergabestelle an. Die iWelt ist berechtigt, Dritte (Zwischenprovider) mit der Registrierung zu beauftragen, sofern dies nach den Registrierungsbedingungen der jeweiligen Vergabestelle erforderlich ist. Nach erfolgreicher Registrierung der Domain übernimmt die iWelt die Verwaltung der Domain und wird alle üblichen Maßnahmen ergreifen, um die Registrierung aufrecht zu erhalten. 1.3. Die Registrierung und Verwaltung der Domain durch die iWelt erfolgt als Stellvertreter des Kunden. Das Vertragsverhältnis mit der Vergabestelle kommt mit dem Kunden zustande. Als Domaininhaber wird der Kunde eingetragen, als administrativer Ansprechpartner („Admin C“ der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG bzw. entsprechender Funktionsträger bei anderen Vergabestellen) die vom Kunden benannte natürliche Person. 1.4. Ergänzend zu diesen AGB gelten für die Registrierung und Verwaltung der gewünschten Domain die Bedingungen der jeweiligen Vergabestelle. Diese sind über xxx.xxxxx.xx/xxxxxxx abrufbar. 1.5. Ist die iWelt mit der Registrierung bzw. Pflege von SSL-Zertifikaten beauftragt, so wird die iWelt lediglich als Vermittler zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Zertifikatsaussteller tätig. Die iWelt hat auf die Ausstellung des Zertifikats keinen Einfluss. Daher übernimmt die iWelt keine Gewähr dafür, dass die beantragten Zertifikate überhaupt ausgestellt werden bzw. auf Dauer Bestand haben.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,

  • Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx

  • Haftungsbegrenzung Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.