Common use of Dienstreise-Rechtsschutz Clause in Contracts

Dienstreise-Rechtsschutz. Für die nach Absatz 2 e) mitversicherten Personen besteht während vom Versicherungsnehmer ange- wiesener Dienstfahrten der Versicherungsschutz nach Absatz 3 a), f), i), j) und n) auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf sie zugelassener Motorfahr- zeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen; Entsprechendes gilt für weitere mitversicherte Arbeitnehmer des Versiche- rungsnehmers als berechtigte Insassen dieser Fahr- zeuge. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem An- tritt der Fahrt von der Wohnung des Mitversicherten bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeuges und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum bzw. vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort. Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeit- nehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge ander- weitig bestehenden Rechtsschutzversicherung be- dingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Versicherungsschutz. Mit der Anzeige des Rechtsschutzfalles nach § 17 Absatz 1 hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer in Text- form eine Bestätigung darüber zu erteilen, dass die mitversicherten Arbeitnehmer oder Halter der Selbst- fahrer-Vermietfahrzeuge nicht über eigene Rechts- schutzversicherungen verfügen bzw. diese bedingungs- gemäß nicht eintrittspflichtig sind.

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Dienstreise-Rechtsschutz. Für die nach Absatz 2 ef) mitversicherten Personen besteht während vom Versicherungsnehmer ange- wiesener Dienstfahrten der Versicherungsschutz nach Absatz 3 a), f), i), j) und n) auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf sie zugelassener Motorfahr- zeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen; Entsprechendes gilt für weitere mitversicherte Arbeitnehmer des Versiche- rungsnehmers als berechtigte Insassen dieser Fahr- zeuge. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem An- tritt der Fahrt von der Wohnung des Mitversicherten bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeuges und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum bzw. vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort. Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeit- nehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge ander- weitig bestehenden Rechtsschutzversicherung be- dingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Versicherungsschutz. Mit der Anzeige des Rechtsschutzfalles nach § 17 Absatz 1 hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer in Text- form eine Bestätigung darüber zu erteilen, dass die mitversicherten Arbeitnehmer oder Halter der Selbst- fahrer-Vermietfahrzeuge nicht über eigene Rechts- schutzversicherungen verfügen bzw. diese bedingungs- gemäß nicht eintrittspflichtig sind.

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Dienstreise-Rechtsschutz. Für die nach Absatz 2 ef) mitversicherten Personen besteht während vom Versicherungsnehmer ange- wiesener Dienstfahrten der Versicherungsschutz nach Absatz 3 a), f), i), j) und n) auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf sie zugelassener Motorfahr- zeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen; Entsprechendes gilt für weitere mitversicherte Arbeitnehmer des Versiche- rungsnehmers als berechtigte Insassen dieser Fahr- zeuge. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem An- tritt Antritt der Fahrt von der Wohnung des Mitversicherten bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeuges und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum bzw. vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort. Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeit- nehmer Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge ander- weitig anderweitig bestehenden Rechtsschutzversicherung be- dingungsgemäß bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Versicherungsschutz. Mit der Anzeige des Rechtsschutzfalles nach § 17 Absatz 1 hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer in Text- form Textform eine Bestätigung darüber zu erteilen, dass die mitversicherten Arbeitnehmer oder Halter der Selbst- fahrer-Vermietfahrzeuge nicht über eigene Rechts- schutzversicherungen verfügen bzw. diese bedingungs- gemäß nicht eintrittspflichtig sind.,

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Dienstreise-Rechtsschutz. Für die nach Absatz 2 ef) mitversicherten Personen besteht während vom Versicherungsnehmer ange- wiesener Dienstfahrten der Versicherungsschutz nach Absatz 3 a), f), i), j) und n) auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf sie zugelassener Motorfahr- zeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen; Entsprechendes gilt für weitere mitversicherte Arbeitnehmer des Versiche- rungsnehmers als berechtigte Insassen dieser Fahr- zeuge. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem An- tritt Antritt der Fahrt von der Wohnung des Mitversicherten bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeuges und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum bzw. vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort. Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeit- nehmer Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge ander- weitig anderweitig bestehenden Rechtsschutzversicherung be- dingungsgemäß bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Versicherungsschutz. Mit der Anzeige des Rechtsschutzfalles nach § 17 Absatz 1 hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer in Text- form eine schriftliche Bestätigung darüber zu erteilen, dass die mitversicherten Arbeitnehmer oder Halter der Selbst- fahrer-Vermietfahrzeuge nicht über eigene Rechts- schutzversicherungen verfügen bzw. diese bedingungs- gemäß be- dingungsgemäß nicht eintrittspflichtig sind.,

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