Direktversicherung Musterklauseln

Direktversicherung. 1. Auf Wunsch der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers schließt die Rundfunkanstalt auf deren / des- sen Leben eine Lebensversicherung mit einem anerkannten Versicherungsunternehmen, dem Versorgungswerk der Presse oder der Baden-Badener-Pensionskasse (bbp) ab, wobei das Be- zugsrecht unwiderruflich auf die / den Berechtigten übertragen wird ( § 1 b Abs. 2 BetrAVG). Art. 2 § 2 Nr. 4 des Tarifvertrages Höherversorgung, Entgeltumwandlung, Direktversicherung gilt ent- sprechend.
Direktversicherung. (§ 1b Abs. 2 BetrAVG)
Direktversicherung. Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer für seinen Arbeitnehmer einen Vertrag bei einem Versicherungsunternehmen ab und führt die Beiträge ab. Die Anlage kann in einem klassischen oder in einem fondsgebundenen Produkt erfolgen. Bei der klassischen Variante garantiert der Anbieter einen Zins von 2,25% auf den Sparanteil des Beitrages. Durch die nicht garantierte Überschussbeteiligung erhöhen sich diese Leistungen. Bei der fondsgebundenen Variante werden grundsätzlich bei Rentenbeginn lediglich die eingezahlten Beiträge abzüglich der Kosten garantiert. Die Anlagevorschriften bei der klassischen Variante richten sich nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Danach dürfen maximal 35% in Aktien investiert werden. Durch den staatlichen Sicherungsfonds bei Lebensversicherungen ab 2005 sind die Leistungen geschützt.
Direktversicherung. Im Rahmen des mit dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. (VBLU) bestehenden Gruppenversicherungsvertrages wird für Sie eine Direktversicherung abge- schlossen, die von uns finanziert wird. Unser Beitrag hierzu beträgt monatlich EUR. Bei variablen Gehaltsbestandteilen erhöht sich dieser Betrag um den hierauf entfallenden Beitragsteil (siehe auch Ziffer 3). Für das Versicherungsverhältnis gilt der Gruppenversicherungsvertrag mit dem VBLU e. V. ein- schließlich der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Nähere Einzelheiten enthält die Auf- nahmebestätigung, die wir Ihnen nach Abschluss der Direktversicherung aushändigen. Für den Fall einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor Beginn der Rentenzahlung erklä- ren wir sowohl Ihnen als auch dem VBLU und dem geschäftsführendem Versicherer des Konsorti- ums, der Allianz Lebensversicherungs-AG, gemäß § 2 (2) Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung schon jetzt, dass Ihre Versorgungsansprüche auf die Versicherungs- leistungen begrenzt sind, die aufgrund der insgesamt gezahlten Beiträge fällig werden. Wir werden dann innerhalb von 3 Monaten seit Ihrem Ausscheiden etwaige Beitragsrückstände ausgleichen. Die Versicherung kann dann beitragspflichtig als Einzelversicherung oder beitragsfrei im Gruppenversi- cherungsvertrag fortgeführt werden. Sofern gesetzliche Unverfallbarkeit eingetreten ist, wird im Hinblick auf die Bestimmungen des Ge- setzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung festgelegt, zugleich mit Wirkung für und gegen den Versicherer, dass eine Abtretung, Beleihung oder ein Rückkauf insoweit ausgeschlossen ist, als es sich um Ansprüche handelt, die aufgrund der insgesamt gezahlten Beiträge und der Über- schussbeteiligung im Gruppenversicherungsvertrag entstanden sind.
Direktversicherung gefördert nach § 3 Nr. 63 EStG Besteht eine Direktversicherungszusage nach § 40b EStG? ja gefördert nach § 100 EStG (AG­Förderbeitrag) nein Wenn ja, wie hoch ist der jährliche Beitrag? gefördert nach § 3 Nr. 63 EStG und § 100 EStG (Beim Kombimodell mit zwei Direktversicherungen sind zwei Technikblätter dem Antrag beizufügen)
Direktversicherung. (1) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, in Höhe des Gesamtbetrages aus 1. und 2. zu der von ihm abzuschließenden Direktversicherung Versicherungsbeiträge zu zahlen, solange der Mitarbeiter einen Anspruch auf das umzuwandelnde Arbeitsentgelt hat. Durch die Berücksichtigung von Sonderkonditionen wegen Kollektivversicherung kann – unter Voraussetzungen hinsichtlich Beitragshöhe und Kollektivgröße – aus den Beiträgen in die Direktversicherung eine höhere Versicherungsleistung begrün- det werden. Werden die Voraussetzungen durch das Kollektiv nicht mehr erfüllt oder scheidet der Mitarbeiter während der Ansparphase beim Arbeitgeber aus, ent- fallen die eingeräumten Sonderkonditionen für die Zukunft und die Versicherungsleistung vermindert sich entsprechend. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Sonderkonditionen. (2) Die Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder kraft vertraglicher Vereinbarung suspen- diert sind und eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nicht besteht. Der Mitarbeiter hat in einem derartigen Fall (ruhendes Arbeitsverhältnis) das Recht, den Versicherungsvertrag mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Die eigenen Beiträge sind dem Versorgungsträger vom Mitarbeiter zu überweisen. Andernfalls wird der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt, wodurch sich die Versicherungsleistung entsprechend vermindert. (3) Der Umfang der Direktversicherung, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen und sonstigen Konditionen (z. B. für die Wieder- aufnahme der Beitragszahlung) ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherer im Raum der Kirchen Lebensversicherung AG. Die Höhe der zuge- sagten Leistungen ergibt sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen aus der Höhe der Beiträge. Der Mitarbeiter erhält eine Kopie des Versicherungsscheins sowie der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen.
Direktversicherung. (1) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, in Höhe des Gesamtbetrages aus 1) und 2) zu der von ihm abzuschließenden Direktversicherung Versicherungsbeiträge zu zahlen, solange der Mitarbeiter einen Anspruch auf das umzuwandelnde Arbeitsentgelt hat. Durch die Berücksichtigung von Sonderkonditionen wegen Kollektivversicherung kann – unter Voraussetzungen hinsichtlich Beitragshöhe und Kollektivgröße – aus den Beiträgen in die Direktversicherung eine höhere Versicherungsleistung begründet werden. Werden die Voraussetzungen durch das Kollektiv nicht mehr erfüllt oder scheidet der Mitarbeiter während der Ansparphase beim Arbeitgeber aus, entfallen die eingeräumten Sonderkonditionen für die Zukunft und die Versicherungsleistung vermindert sich entsprechend. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Sonderkonditionen.
Direktversicherung. 7.4.1 Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005 (Altzusage)
Direktversicherung. 1 Geltungsbereich § 2 Direktversicherung
Direktversicherung. Für den Mitarbeiter wurde bei der ...-Versicherung unter der Versicherungs- nummer ... eine Direktversicherung abgeschlossen. Zum Beendigungstermin überträgt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Versicherung. Dem Mitarbeiter werden spätestens zum Beendigungs- termin sämtliche Versicherungsunterlagen im Original herausgegeben.