Direktversicherung. Auf Wunsch der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers schließt die Rundfunkanstalt auf deren / dessen Leben eine Lebensversicherung mit einem anerkannten Versicherungsunternehmen, dem Versorgungswerk der Presse oder der Baden-Badener Pensionskasse (bbp) ab, wobei das Bezugsrecht unwiderruflich auf die / den Berechtigten übertragen wird ( § 1 b Abs. 2 BetrAVG). Art. 2 § 2 Nr. 4 des Tarifvertrages Höherversorgung, Entgeltumwandlung, Direktversicherung gilt entsprech end.
Direktversicherung. (§ 1b Abs. 2 BetrAVG)
Direktversicherung. (1) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, in Höhe des Gesamtbetrages aus 1) und 2) zu der von ihm abzuschließenden Direktversicherung Versicherungsbeiträge zu zahlen, solange der Mitarbeiter einen Anspruch auf das umzuwandelnde Arbeitsentgelt hat. Durch die Berücksichtigung von Sonderkonditionen wegen Kollektivversicherung kann – unter Voraussetzungen hinsichtlich Beitragshöhe und Kollektivgröße – aus den Beiträgen in die Direktversicherung eine höhere Versicherungsleistung begründet werden. Werden die Voraussetzungen durch das Kollektiv nicht mehr erfüllt oder scheidet der Mitarbeiter während der Ansparphase beim Arbeitgeber aus, entfallen die eingeräumten Sonderkonditionen für die Zukunft und die Versicherungsleistung vermindert sich entsprechend. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Sonderkonditionen.
(2) Die Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn die Pflichten aus dem Arbeits-verhältnis kraft Gesetzes oder kraft vertraglicher Vereinbarung suspen- diert sind und eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nicht besteht. Der Mitarbeiter hat in einem derartigen Fall (ruhendes Arbeitsverhältnis) das Recht, den Versicherungsvertrag mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Die eigenen Beiträge sind dem Versorgungsträger vom Mitarbeiter zu überweisen. Andernfalls wird der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt, wodurch sich die Versicherungsleistung entsprechend vermindert.
(3) Der Umfang der Direktversicherung, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen und sonstigen Konditionen (z.B. für die Wiederaufnahme der Beitragszahlung) ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag mit der HUK-COBURG-Lebensversicherung AG. Die Höhe der zugesagten Leistungen ergibt sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen aus der Höhe der Beiträge. Der Mitarbeiter erhält eine Kopie des Versicherungsscheins sowie der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen.
Direktversicherung. Für den Mitarbeiter wurde bei der ...-Versicherung unter der Versicherungs- nummer ... eine Direktversicherung abgeschlossen. Zum Beendigungstermin überträgt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Versicherung. Dem Mitarbeiter werden spätestens zum Beendigungs- termin sämtliche Versicherungsunterlagen im Original herausgegeben.
Direktversicherung. (1) Die Gesellschaft schließt für den Geschäftsführer auf das 65. Lebensjahr eine Direktversicherung mit dem unwiderruflichen Bezugsrecht des Geschäftsführers oder der durch ihn bestimmten Personen ab, und zwar in der Höhe, die einer Prämienzahlung gemäß der in § 3 Nr. 63 EStG als oberste Grenze der festgelegten jährlichen Zuwendung entspricht.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt die Gesellschaft eine auf die Direktversicherung gemäß den vorstehenden Sätzen zu berechnende pauschale Lohn- und Kirchensteuer.
(3) Scheidet der Geschäftsführer aus der Gesellschaft aus, ist er berechtigt, die zu seinen Gunsten abgeschlossene Direktversicherung in ihrem jeweiligen Stand zu übernehmen und auf eigene Kosten weiterzuführen.
(4) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Gesellschaft von etwaigen Prämien- oder sonstigen Zahlungspflichten aus der Direktversicherung für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses freizustellen.
(1) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen bezahlten Xxxxxx von Arbeitstagen im Kalenderjahr. Samstage zählen dabei nicht als Arbeitstage.
(2) Der Geschäftsführer hat den Zeitpunkt des Urlaubs mit den anderen Geschäftsführern abzustimmen. Betriebliche Notwendigkeiten sind hierbei besonders zu berücksichtigen.
(3) Kann der Geschäftsführer seinen Jahresurlaub bis zum 31. Xxxx des Folgejahres aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht nehmen, so hat er Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs. Der Abgeltungsanspruch ermittelt sich unter Zugrundelegung der Höhe des zeitanteilig zu ermittelnden festen Jahresgehaltes. Die Abgeltung wird mit dem ersten Gehalt des folgenden Kalenderjahrs ausbezahlt.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Anstellungsverhältnis nicht oder nicht vollständig genommen werden, so ist er dem Geschäftsführer abzugelten.
Direktversicherung gefördert nach § 3 Nr. 63 EStG Besteht eine Direktversicherungszusage nach § 40b EStG? ja gefördert nach § 100 EStG (AGFörderbeitrag) nein Wenn ja, wie hoch ist der jährliche Beitrag? gefördert nach § 3 Nr. 63 EStG und § 100 EStG (Beim Kombimodell mit zwei Direktversicherungen sind zwei Technikblätter dem Antrag beizufügen)
Direktversicherung. Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer für seinen Arbeitnehmer einen Vertrag bei einem Versicherungsunternehmen ab und führt die Beiträge ab. Die Anlage kann in einem klassischen oder in einem fondsgebundenen Produkt erfolgen. Bei der klassischen Variante garantiert der Anbieter einen Zins von 2,25% auf den Sparanteil des Beitrages. Durch die nicht garantierte Überschussbeteiligung erhöhen sich diese Leistungen. Bei der fondsgebundenen Variante werden grundsätzlich bei Rentenbeginn lediglich die eingezahlten Beiträge abzüglich der Kosten garantiert. Die Anlagevorschriften bei der klassischen Variante richten sich nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Danach dürfen maximal 35% in Aktien investiert werden. Durch den staatlichen Sicherungsfonds bei Lebensversicherungen ab 2005 sind die Leistungen geschützt.
Direktversicherung. 7.4.1 Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005 (Altzusage)
7.4.1.1 Direktversicherungen, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG e r- füllen
7.4.1.2 Direktversicherungen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG erfüllen
7.4.2 Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004
Direktversicherung. Sofern Arbeitnehmerinnen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, dies wünschen, schließt der MDR auf deren Leben eine Lebensversicherung als Direktversicherung nach Maßgabe des Tarifvertrages Höherversorgung, Entgeltumwandlung, Direktversicherung v. 20. November 2002 in seiner jeweils gültigen Fassung ab. Wendet ein Unternehmen, an dem der MDR unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, diesen Tarifvertrag an, dann gilt es für die Zeit der Anwendung als Mitteldeutscher Rundfunk im Sinne dieses Tarifvertrages.
Direktversicherung. 1 Geltungsbereich § 2 Direktversicherung
1. Auf Wunsch der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers schließt die Rundfunkanstalt auf deren/dessen Leben eine Lebensversicherung mit einem anerkannten Versicherungsunternehmen, dem Versorgungswerk der Presse oder der Baden- Badener-Pensionskasse (bbp) ab, wobei das Bezugsrecht unwiderruflich auf die/den Berechtigten übertragen wird (§ 1 b Abs. 2 BetrAVG). Art. 2 § 2 Nr. 4 gilt entsprechend.
2. Die Höhe des Beitrages kann in den Grenzen der §§ 3 Nr. 63, § 40 b EStG von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer bestimmt werden. Der Beitrag gegebenenfalls zzgl. Pauschalsteuern und gegebenenfalls anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden von der Rundfunkanstalt bei der Vergütungsauszahlung einbehalten und direkt an das Versicherungsunternehmen bzw. an das Finanzamt oder den Sozialversicherungsträger abgeführt.
3. Die Rundfunkanstalt wird mit einem oder mehreren der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin) unterliegenden Versicherungsunternehmen einen Gruppenversicherungsvertrag zugunsten interessierter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer abschließen.3
4. Die Einzelheiten der Direktversicherung ergeben sich aus den mit der Versicherung abzuschließenden Versicherungsbedingungen.
5. Im Fall des Arbeitgeberwechsels wird der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer der Versicherungsvertrag ausgehändigt.