Common use of Diskretion Clause in Contracts

Diskretion. Beide Parteien werden keinerlei Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder all- gemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten offenbaren und alle Anstrengungen unter- nehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informati- onen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ih- rer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterver- wenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung er- wirbt. Die Parteien überbinden diese Geheimhaltungs- pflicht auch ihren Mitarbeitern, Angestellten und Be- auftragten.

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Diskretion. Beide Parteien werden keinerlei Informationen aus dem Geschäftsbereich Geschäfts- bereich des andern, die weder all- gemein allgemein zugänglich noch allgemein bekannt be- kannt sind, Dritten offenbaren und alle Anstrengungen unter- nehmenunternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informati- onen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ih- rer ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterver- wendenweiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung er- wirbterwirbt. Die Parteien überbinden diese Geheimhaltungs- pflicht Geheimhaltungspflicht auch ihren MitarbeiternMit- arbeitern, Angestellten und Be- auftragtenBeauftragten. Sie gilt nach Beendigung des Rechtsverhältnisses, solange die berechtigte Partei an der Geheimhal- tung ein Interesse hat.

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Diskretion. Beide Parteien werden keinerlei sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder all- gemein allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht offenbaren und alle Anstrengungen unter- nehmenunternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informati- onen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ih- rer ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterver- wendenweiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung er- wirbterwirbt. Die Beide Parteien überbinden diese Geheimhaltungs- pflicht Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern, Angestellten und Be- auftragten.

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Diskretion. 45 Beide Parteien werden keinerlei Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder all- gemein allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten offenbaren und alle Anstrengungen unter- nehmenunternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informati- onen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ih- rer ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterver- wendenweiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung er- wirbt. Die Parteien überbinden diese Geheimhaltungs- pflicht auch ihren Mitarbeitern, Angestellten und Be- auftragtenerwirbt.

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