Dividendenpolitik Musterklauseln

Dividendenpolitik. (1) Das Direktorium kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Dividende an die ESM- Mitglieder auszuschütten, falls die Summe aus eingezahltem Kapital und Reservefonds die für die Aufrechterhaltung der Darlehenskapazität des ESM erforderliche Höhe übersteigt und wenn die Anlageerträge nicht benötigt werden, um einen Zahlungsausfall gegenüber den Gläubigern zu verhindern. Die Dividenden werden im Verhältnis der Beiträge zum eingezahlten Kapital ausgeschüttet, wobei der in Artikel 41 Absatz 3 genannten möglichen Beschleunigung Rechnung getragen wird.
Dividendenpolitik. Die Parteien beabsichtigen folgende Dividendenpolitik: • Oberstes Gebot ist die gedeihliche finanzielle und betriebliche Entwicklung der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften. Es steht der öffentliche Versorgungsauftrag im Vordergrund. • Der konsolidierte Gewinn der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft(en) soll – unter Vorbehalt der handelsrechtlichen Vorschriften und Statuten (siehe Ziffer 4.2) – maximal 6 % des einbezahlten Aktien- kapitals betragen und sofern eine Eigenkapitalquote von 75 % besteht.
Dividendenpolitik. Die Parteien beachten bei ihrer Dividendenpolitik den Grundsatz der Selbstfinan- zierung der Gesellschaft. Sie verständigen sich auf eine flexible Dividendenpoli- tik, die die Interessen der Gesellschaft ebenso wie die Interessen der Parteien an einer branchenüblichen Rendite berücksichtigt. Im Vordergrund steht dabei stets das Ziel des dauernden Gedeihens der Gesellschaft.
Dividendenpolitik. Der Verwaltungsrat legt die Dividendenpolitik und -regelungen der einzelnen Fonds fest. Entsprechende Angaben zur Dividendenpolitik der einzelnen Fonds finden sich in der jeweiligen Ergänzung. Gemäß der Gründungsurkunde ist der Verwaltungsrat berechtigt, zulasten des Fonds Dividenden zu erklären, die sich aus den kumulierten Einnahmen (bestehend aus allen aufgelaufenen Einnahmen einschließlich Zinsen und Dividenden) abzüglich Aufwendungen und sonstigen Mittel abzüglich realisierter und nicht realisierter aufgelaufener Kapitalverluste des betreffenden Fonds zusammensetzen. Der Verwaltungsrat kann eine den Anteilinhabern zustehende Dividende ganz oder teilweise begleichen, indem er Vermögenswerte des jeweiligen Fonds in natura ausschüttet, insbesondere Anlagen, auf die der Fonds Anspruch hat. Bei der Auswahl dieser Anlagen zieht der Verwaltungsrat die Verwahrstelle zurate, um sicherzugehen, dass die restlichen Anteilinhaber nicht benachteiligt werden. Ein Anteilinhaber kann von der Gesellschaft verlangen, dass sie statt der Übertragung von Vermögenswerten in natura deren Verkauf veranlasst und ihm den Nettoerlös auszahlt. Die Gesellschaft ist verpflichtet und berechtigt, von der Dividende eines Anteilinhabers, der in Irland steuerpflichtig ist oder als steuerpflichtig gilt, die irische Steuer abzuziehen und an die irische Steuerverwaltung abzuführen. Dividenden, die nicht innerhalb von sechs Jahren nach Fälligkeit abgefordert werden, erlöschen und fallen an den jeweiligen Fonds zurück. Zu zahlende Dividenden (die nicht für den Kauf weiterer Anteile der betreffenden Klasse verwendet werden) werden per telegrafischer Überweisung auf Risiko des Anteilinhabers gezahlt; die Kosten werden üblicherweise an den Anteilinhaber weitergegeben, der Verwaltungsrat kann jedoch nach eigenem Ermessen entscheiden, dass diese Gebühren vom jeweiligen Fonds getragen werden. Die Auszahlung der Dividenden kann ohne Auszahlung von Zinsen zurückgehalten werden, wenn die Identität des Empfängers zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäsche entsprechend den im Abschnitt „Bekämpfung der Geldwäsche“ festgelegten Verfahren nicht ausreichend geklärt ist. Thesaurierende Anteile gewähren keinen Anspruch auf Dividenden. Der den Anteilen zurechenbare Nettoertrag verbleibt im Fonds, weshalb sich der Wert der Anteile entsprechend erhöht. Werden der Gesellschaft oder dem Verwalter die von ihr jeweils im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche verlangten Unterlagen nicht vorgelegt, kann dies zu einer Ver...
Dividendenpolitik. Der Umbrellafonds kann in jedem Teilfonds ausschüttende Anteilsklassen und thesaurierende Anteilsklassen auflegen, wie in der Beschreibung des jeweiligen Teilfonds in dem maßgeblichen Nachtrag angegeben. Bei thesaurierenden Anteilsklassen werden die gesamten Erträge thesauriert, während bei ausschüttenden Anteilsklassen Dividenden ausgeschüttet werden. Die Hauptversammlung der Anteilinhaber der in einem Teilfonds ausgegebenen Anteilsklasse(n) ist berechtigt, auf Vorschlag des Verwaltungsrats des Umbrellafonds über die Ausschüttung von Dividenden an die Anteilinhaber zu beschließen. Solche etwaigen Dividenden werden einmal pro Jahr festgesetzt. Ferner kann der Verwaltungsrat für eine oder mehrere ausschüttende Anteilsklassen die Ausschüttung von Zwischendividenden an die Anteilinhaber in denjenigen Abständen und für diejenigen Zeiträume, die der Verwaltungsrat festlegen kann, beschließen. Alle von der Hauptversammlung der Anteilinhaber und/oder vom Verwaltungsrat beschlossenen Dividenden- ausschüttungen können in Form von Geld oder Anteilen aus dem Nettogewinn aus Anlagen, aus netto realisierten Kapitalgewinnen und/oder aus dem Kapital des betreffenden Teilfonds geleistet werden. Jedoch darf in keinem Fall eine Ausschüttung erfolgen, wenn sie zur Folge hätte, dass der Nettoinventarwert des Umbrellafonds auf unter 1.250.000 EUR fallen würde. Sofern nicht ausdrücklich anders verlangt, werden alle Dividenden in weitere Anteile derselben Anteilsklasse desselben Teilfonds reinvestiert. Einzelheiten werden Anlegern in einer Dividendenaufstellung mitgeteilt. Auf die Wiederanlage von Dividenden oder sonstigen Ausschüttungen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Dividenden, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Fälligkeitstag abgefordert werden, verfallen zugunsten der entsprechenden Anteile der betreffenden Anteilsklasse des jeweiligen Teilfonds. Ausschüttungen, die der Umbrellafonds festsetzt und zum Abruf durch den Anspruchsberechtigten verwahrt, werden nicht verzinst.
Dividendenpolitik. Im Zeitraum der historischen Finanzinformation hat die Emittentin keinen Gewinn gemacht und folglich keine Dividenden ausgeschüttet. Sie plant, in absehbarer Zeit keine Dividende auszuschütten.
Dividendenpolitik. In der Vergangenheit wurden – unter anderem mangels ausreichender ausschüttbarer Gewinne - keine Dividenden ausgeschüttet. Die Festlegung und Ausschüttung künftiger Dividenden wird gemeinsam vom Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft vorgeschlagen und von der Haupt- versammlung beschlossen. Die Gesellschaft beabsichtigt bei zukünftigen Gewinnen bis zum Jahre 2009 mindestens 50% der Erträge zu thesaurieren und zur Finanzierung des Wachstums und des weiteren Geschäftsaufbaus zu verwenden und im Übrigen eine Dividende an die Aktionäre auszu- schütten. Bestimmende Faktoren werden insbesondere die Finanzlage, der Kapitalbedarf, die Geschäftsaussichten sowie die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Gesell- schaft sein. Grundsätzlich ist es geplant, die vorstehend genannte Dividendenpolitik auch für die Jahre ab 2010 beizubehalten.
Dividendenpolitik. Die Dividendenregelungen für jeden Fonds werden vom Verwaltungsrat zum Zeitpunkt der Auflegung des Fonds aufgestellt und werden gegebenenfalls im entsprechenden Fondsanhang angegeben. Gemäss der Satzung kann der Verwaltungsrat diese Dividenden für eine Aktien- oder Anteilsklasse zu Zeitpunkten erklären, die er für geeignet hält und die dem Verwaltungsrat als aus den Gewinnen des entsprechenden Fonds begründet erscheinen. Der Gewinn bezieht sich auf den Nettoertrag und/oder realisierte Wertsteigerungen nach Abzug von realisierten und nicht realisierten Verlusten, wobei jeweils gilt, dass Dividenden nur aus den verfügbaren Mitteln ausgeschüttet werden, die zu diesem Zweck rechtmässig ausgeschüttet werden dürfen. Die Gesellschaft ist verpflichtet und berechtigt, einen Betrag für irische Steuern von jeder an einen Anleger auszuschüttenden Dividende abzuziehen, der tatsächlich oder vermutlich eine steuerpflichtige irische Person ist, und diesen Betrag an die Revenue Commissioners (Steuereinzugstellen) in Irland zu zahlen. Dividenden, die nicht innerhalb von sechs Jahren nach ihrer Fälligkeit angefordert werden, verfallen und fliessen in den entsprechenden Fonds zurück. Dividenden, die an Aktien- oder Anteilinhaber bar auszuschütten sind, werden durch Banküberweisung auf Kosten des Zahlungsempfängers ausgezahlt. Die Dividendenpolitik eines jeden Fonds und die Art der in ihm vorhandenen Aktien sind in dem Fondsanhang für den entsprechenden Fonds angegeben. Jede Änderung der Dividendenpolitik eines Fonds wird allen Inhabern von Aktien an diesem Fonds im Voraus mitgeteilt und alle Angaben zu dieser Änderung werden in einem aktualisierten Fondsanhang für diesen Fonds angegeben.
Dividendenpolitik. 1. Xxxxxxx der ESM einem seiner Mitglieder keine Finanzhilfe bereitgestellt hat, fließen die Erträge aus den Anlagen des eingezahlten Kapitals des ESM nach Abzug der Betriebskosten an die ESM-Mitglieder entsprechend ihren jeweiligen Anteilen zurück, sofern die vorgesehene effektive Ausleihkapazität in voller Höhe zur Verfügung steht.
Dividendenpolitik. Die Bieter beabsichtigen, die bisherige Dividendenpolitik der Zielgesellschaft, keine Dividenden an die Constantin-Aktionäre auszuschütten, im Rahmen des rechtlich Zulässigen fortzuführen. Bei der angestrebten Beteiligung der Bieter und der Weiteren Kontrollerwerber an Constantin Medien handelt es sich um eine langfristige Investition zur Umsetzung strategischer Ziele. Insbesondere beab- sichtigen die Bieter zu prüfen, ob die Constantin Medien-Gruppe zusammen mit der Highlight-Gruppe in die Unternehmensgruppe der HLEE integriert werden kann (siehe Ziffern 10 und 11.1). Diese Maßnahmen würden die vormalige Unternehmensgruppe der Constantin Medien unter dem Dach der HLEE wieder zusammenführen und somit die Geschäftstätigkeit der Highlight Communica- tions und der HLEE um das nach der Entkonsolidierung der Highlight Communications bei Xxxxxxxxxx Medien in der Constantin Medien-Gruppe verbliebene Segment Sport (vgl. Ziffer 10) ergänzen. Die Verwaltungsräte der Highlight Communications und der HLEE werden voraussichtlich abhängig vom Erfolg des Angebots durch bis zu zwei Vertreter der SIAG ergänzt werden. Die Bieter und die Weiteren Kontrollerwerber haben dagegen keine Absicht, aufgrund des Angebots Änderungen in dem Verwaltungsrat der SIAG herbeizuführen. Ebenso beabsichtigen sie keine Änderungen im Hinblick auf die Arbeitnehmer und deren Vertretungen bei den Bietern oder der HLEE oder bei deren jeweili- gen Tochterunternehmen. Auch im Hinblick auf die jeweiligen Beschäftigungsbedingungen sind keine Veränderungen aufgrund des Angebots bei den Bietern oder der HLEE oder bei deren jeweiligen Tochterunternehmen beabsichtigt. Es sind auch keine Änderungen an Sitz oder Standorten wesentli- cher Unternehmensteile der Bieter oder der Weiteren Kontrollerwerber oder ihrer jeweiligen Tochter- unternehmen aufgrund des Angebots beabsichtigt. Vorbehaltlich der unter Ziffer 13.2.1 beschriebenen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot haben die Bieter und die Weiteren Kontrollerwerber im Zusammenhang mit diesem Angebot keine Absichten betreffend die Verwendung ihres jeweiligen Vermögens oder ihrer jeweiligen künftigen Verpflichtungen.