Dividendenpolitik. (1) Das Direktorium kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Dividende an die ESM- Mitglieder auszuschütten, falls die Summe aus eingezahltem Kapital und Reservefonds die für die Aufrechterhaltung der Darlehenskapazität des ESM erforderliche Höhe übersteigt und wenn die Anlageerträge nicht benötigt werden, um einen Zahlungsausfall gegenüber den Gläubigern zu verhindern. Die Dividenden werden im Verhältnis der Beiträge zum eingezahlten Kapital ausgeschüttet, wobei der in Artikel 41 Absatz 3 genannten möglichen Beschleunigung Rechnung getragen wird.
(2) Solange der ESM keinem seiner Mitglieder Finanzhilfe gewährt hat, fließen die Erträge aus den Anlagen des eingezahlten Kapitals des ESM nach Abzug der Betriebskosten und unter der Voraussetzung, dass die angestrebte effektive Darlehenskapazität in voller Höhe zur Verfügung steht, an die ESM-Mitglieder entsprechend ihren jeweiligen Beiträgen zum eingezahlten Kapital zurück.
(3) Der Geschäftsführende Direktor führt die Dividendenpolitik für den ESM im Einklang mit den vom Direktorium zu beschließenden Leitlinien durch.
Dividendenpolitik. Erträge und Kursgewinne, die in einem Portfolio in Bezug auf Klasse-B- und Klasse-BI-Anteile erzielt werden, werden in dem Portfolio wiederangelegt. Der Wert der Anteile dieser Anteilsklassen reflektiert somit die thesaurierten Erträge und Kursgewinne. Der Verwaltungsrat empfiehlt der Jahreshauptversammlung normalerweise die Wiederanlage des Jahresnettoergebnisses für diese Anteilsklassen. Sollte jedoch für die vorgenannten Anteilsklassen eine Dividendenzahlung als angemessen betrachtet werden, so wird der Verwaltungsrat der Hauptversammlung der Anteilinhaber empfehlen, aus den Nettoanlageerträgen, die diesen Anteilsklassen zurechenbar sind und zur Ausschüttung zur Verfügung stehen, und/oder aus den realisierten Kursgewinnen nach Abzug der realisierten Kursverluste und den unrealisierten Kursgewinnen nach Abzug der unrealisierten Kursverluste eine Dividende festzusetzen.
Dividendenpolitik. Die Parteien beabsichtigen folgende Dividendenpolitik: • Oberstes Gebot ist die gedeihliche finanzielle und betriebliche Entwicklung der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften. Es steht der öffentliche Versorgungsauftrag im Vordergrund. • Der konsolidierte Gewinn der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft(en) soll – unter Vorbehalt der handelsrechtlichen Vorschriften und Statuten (siehe Ziffer 4.2) – maximal 6 % des einbezahlten Aktien- kapitals betragen und sofern eine Eigenkapitalquote von 75 % besteht.
Dividendenpolitik. Die Parteien beachten bei ihrer Dividendenpolitik den Grundsatz der Selbstfinan- zierung der Gesellschaft. Sie verständigen sich auf eine flexible Dividendenpoli- tik, die die Interessen der Gesellschaft ebenso wie die Interessen der Parteien an einer branchenüblichen Rendite berücksichtigt. Im Vordergrund steht dabei stets das Ziel des dauernden Gedeihens der Gesellschaft.
Dividendenpolitik. Das Gründungszertifikat berechtigt die Verwaltungsratsmitglieder zur Erklärung von Dividenden auf Aktien basierend auf den Nettoerträgen (Erträge abzüglich Aufwendungen), den realisierten Erträgen abzüglich der realisierten und nicht realisierten Verluste, den realisierten und nicht realisierten Erträgen abzüglich der realisierten und nicht realisierten Verluste, den Nettoerträgen und realisierten Erträgen abzüglich der realisierten und nicht realisierten Verluste oder den Nettoerträgen und realisierten und nicht realisierten Erträgen abzüglich der realisierten und nicht realisierten Verluste. Dem Gründungszertifikat zufolge verfallen alle nicht in binnen sechs (6) Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit einer Dividende nicht vorgetragenen Ansprüche auf Dividenden, wobei die betreffenden Beträge an den jeweiligen Fonds zurückfließen. Details zur Ausschüttungspolitik der einzelnen Fonds bzw. Klassen (sofern zutreffend) werden von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat festgelegt und im relevanten Prospektzusatz erläutert, jeweils im Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank. Bei einer Änderung der Ausschüttungspolitik eines bestimmten Fonds bzw. einer bestimmten Klasse erfolgt eine vollständige Anpassung des jeweiligen Prospektzusatzes, und die betreffenden Aktionäre werden von jeder Änderung im Voraus in Kenntnis gesetzt. Werden dem ICAV bzw. der Verwaltungsstelle die im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Betrug angeforderten Unterlagen (siehe hierzu auch den Abschnitt «Zeichnung von Aktien») nicht vorgelegt, kann dies zu Verzögerungen bei der Abrechnung von Dividendenzahlungen führen. In solchen Fällen gelten die ansonsten als Dividende auszahlbaren Beträge weiterhin als Vermögenswerte des Fonds, bis nach Auffassung der Verwaltungsstelle die Anforderungen im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Betrug vollständig erfüllt wurden, woraufhin die Auszahlung der Dividende erfolgt. Die Ausschüttungspolitik der einzelnen Fonds wird von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsrat festgelegt und im relevanten Prospektzusatz erläutert. Alle Dividendenerträge werden über das Sammelkonto abgewickelt, und Antragsteller sollten die Hinweise zum Betrieb eines Sammelkontos und den damit verbundenen Risiken in den Abschnitten «Zeichnung von Aktien» und «Sammelkontorisiko» beachten.
Dividendenpolitik. Der Umbrellafonds kann in jedem Teilfonds ausschüttende Anteilsklassen und thesaurierende Anteilsklassen auflegen, wie in der Beschreibung des jeweiligen Teilfonds in dem maßgeblichen Nachtrag angegeben. Bei thesaurierenden Anteilsklassen werden die gesamten Erträge thesauriert, während bei ausschüttenden Anteilsklassen Dividenden ausgeschüttet werden. Die Hauptversammlung der Anteilinhaber der in einem Teilfonds ausgegebenen Anteilsklasse(n) ist berechtigt, auf Vorschlag des Verwaltungsrats des Umbrellafonds über die Ausschüttung von Dividenden an die Anteilinhaber zu beschließen. Solche etwaigen Dividenden werden einmal pro Jahr festgesetzt. Ferner kann der Verwaltungsrat für eine oder mehrere ausschüttende Anteilsklassen die Ausschüttung von Zwischendividenden an die Anteilinhaber in denjenigen Abständen und für diejenigen Zeiträume, die der Verwaltungsrat festlegen kann, beschließen. Alle von der Hauptversammlung der Anteilinhaber und/oder vom Verwaltungsrat beschlossenen Dividenden- ausschüttungen können in Form von Geld oder Anteilen aus dem Nettogewinn aus Anlagen, aus netto realisierten Kapitalgewinnen und/oder aus dem Kapital des betreffenden Teilfonds geleistet werden. Jedoch darf in keinem Fall eine Ausschüttung erfolgen, wenn sie zur Folge hätte, dass der Nettoinventarwert des Umbrellafonds auf unter 1.250.000 EUR fallen würde. Sofern nicht ausdrücklich anders verlangt, werden alle Dividenden in weitere Anteile derselben Anteilsklasse desselben Teilfonds reinvestiert. Einzelheiten werden Anlegern in einer Dividendenaufstellung mitgeteilt. Auf die Wiederanlage von Dividenden oder sonstigen Ausschüttungen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Dividenden, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Fälligkeitstag abgefordert werden, verfallen zugunsten der entsprechenden Anteile der betreffenden Anteilsklasse des jeweiligen Teilfonds. Ausschüttungen, die der Umbrellafonds festsetzt und zum Abruf durch den Anspruchsberechtigten verwahrt, werden nicht verzinst.
Dividendenpolitik. Im Zeitraum der historischen Finanzinformation hat die Emittentin keinen Gewinn gemacht und folglich keine Dividenden ausgeschüttet. Sie plant in absehbarer Zeit keine Dividende auszuschütten.
Dividendenpolitik. 1. Xxxxxxx der ESM einem seiner Mitglieder keine Finanzhilfe bereitgestellt hat, fließen die Erträge aus den Anlagen des eingezahlten Kapitals des ESM nach Abzug der Betriebskosten an die ESM-Mitglieder entsprechend ihren jeweiligen Anteilen zurück, sofern die vorgesehene effektive Ausleihkapazität in voller Höhe zur Verfügung steht.
2. Das Direktorium kann mit einfacher Mehrheit beschließen, den ESM-Mitgliedern eine Dividende auszuzahlen, wenn die Höhe des eingezahlten Kapitals und des Reservefonds den zur Aufrechterhaltung der Darlehenskapazität des ESM erforderlichen Betrag übersteigt und die Erträge aus den Anlagen nicht benötigt werden, um einen Zahlungsausfall gegenüber den Gläubigern zu verhindern. Dividenden sind entsprechend den Kapitalanteilen auszuzahlen.
3. Der Geschäftsführende Direktor verfolgt die Dividendenpolitik des ESM gemäß den vom Direktorium anzunehmenden Leitlinien.
Dividendenpolitik. Die Bieter beabsichtigen, die bisherige Dividendenpolitik der Zielgesellschaft, keine Dividenden an die Constantin-Aktionäre auszuschütten, im Rahmen des rechtlich Zulässigen fortzuführen.
Dividendenpolitik. Die Dividendenregelungen für jeden Fonds werden vom Verwaltungsrat zum Zeitpunkt der Auflegung des Fonds aufgestellt und werden gegebenenfalls im entsprechenden Fondsanhang angegeben. Gemäss der Satzung kann der Verwaltungsrat diese Dividenden für eine Aktien- oder Anteilsklasse zu Zeitpunkten erklären, die er für geeignet hält und die dem Verwaltungsrat als aus den Gewinnen des entsprechenden Fonds begründet erscheinen. Der Gewinn bezieht sich auf den Nettoertrag und/oder realisierte Wertsteigerungen nach Abzug von realisierten und nicht realisierten Verlusten, wobei jeweils gilt, dass Dividenden nur aus den verfügbaren Mitteln ausgeschüttet werden, die zu diesem Zweck rechtmässig ausgeschüttet werden dürfen. Die Gesellschaft ist verpflichtet und berechtigt, einen Betrag für irische Steuern von jeder an einen Anleger auszuschüttenden Dividende abzuziehen, der tatsächlich oder vermutlich eine steuerpflichtige irische Person ist, und diesen Betrag an die Revenue Commissioners (Steuereinzugstellen) in Irland zu zahlen. Dividenden, die nicht innerhalb von sechs Jahren nach ihrer Fälligkeit angefordert werden, verfallen und fliessen in den entsprechenden Fonds zurück. Dividenden, die an Aktien- oder Anteilinhaber bar auszuschütten sind, werden durch Banküberweisung auf Kosten des Zahlungsempfängers ausgezahlt. Die Dividendenpolitik eines jeden Fonds und die Art der in ihm vorhandenen Aktien sind in dem Fondsanhang für den entsprechenden Fonds angegeben. Jede Änderung der Dividendenpolitik eines Fonds wird allen Inhabern von Aktien an diesem Fonds im Voraus mitgeteilt und alle Angaben zu dieser Änderung werden in einem aktualisierten Fondsanhang für diesen Fonds angegeben.