Kapitalisierung und Verschuldung Musterklauseln

Kapitalisierung und Verschuldung. (Aufzuführen ist zudem eine) generelle Übersicht über Kapitalisierung und Verschuldung, wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicher- ten und unbesicherten Schulden zu unterscheiden ist. Diese Übersicht darf nicht älter sein als 90 Tage vor dem Datum des Prospekts. Zur Verschuldung zählen auch indirekte Schulden und Eventualverbindlichkeiten.
Kapitalisierung und Verschuldung. Die Kapitalisierung der Gesellschaft zum 30. September 2008 lässt sich wie folgt aufgliedern: 30.09.2008 ungeprüft T-€ 31.12.2007 T-€ 31.12.2006 T-€ Kurzfristige Verbindlichkeiten 0,1 0,6 0,5 - davon garantiert 0,0 0,0 0,0 - davon besichert 0,0 0,0 0,0 - davon weder garantiert noch besichert 0,1 0,6 0,5 Langfristige Verbindlichkeiten (ohne Rückstellungen) 0,0 0,0 0,0 - davon garantiert 0,0 0,0 0,0 - davon besichert 0,0 0,0 0,0 - davon weder garantiert noch besichert 0,0 0,0 0,0 Eigenkapital 131,4 6,2 8,5 - davon gezeichnetes Kapital 150,0 50,0 50,0 - davon ausstehende Einlagen 0,0 35,3 37,5 - davon gesetzliche Rücklagen 0,0 0,0 0,0 - davon sonstige Rücklagen 0,0 0,0 0,0 - davon Bilanzverlust -18,6 -8,5 -4,0 Die Nettofinanzverschuldung stellte sich zum Stichtag 30. September 2008 wie folgt dar: 30.09.2008 ungeprüft T-€ 31.12.2007 T-€ 31.12.2006 T-€ (A) Kassenbestand und Bankguthaben 136,5 10,8 12,5 (B) Andere bargeldähnliche Guthaben 0,0 0,0 0,0 (C) Kurzfristige Finanzanlagen 0,0 0,0 0,0 (D) Liquidität (A) + (B) + (C) 136,5 10,8 12,5 (E) Kurzfristige Finanzforderungen 0,0 0,0 0,0 (F) Kurzfristige Bankverbindlichkeiten 0,0 0,0 0,0 (G) Kurzfristiger Anteil langfr. Bankverbindlichkeiten 0,0 0,0 0,0 (H) Sonstige kurzfristige Finanzverbindlichkeiten 0,0 0,0 0,0 (I) Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten (F) + (G) + (H) 0,0 0,0 0,0 (J) Kurzfristige Netto-Finanzverschuldung (I)–(E)–(D) -136,5 -10,8 -12,5 (K) Langfristige Finanzverbindlichkeiten 0,0 0,0 0,0 (L) Ausstehende Anleihen 0,0 0,0 0,0 (M) Sonstige langfristige Finanzverbindlichkeiten 0,0 0,0 0,0 (N) Langfristige Finanzverbindlichkeiten (K)+(L)+(M) 0,0 0,0 0,0 (O) Netto-Finanzverschuldung (J) + (N) -136,5 -10,8 -12,5
Kapitalisierung und Verschuldung. 46 9.1.1 Kapitalausstattung 46 9.1.2 Verschuldung 47
Kapitalisierung und Verschuldung. Die nachfolgenden Tabellen zeigen die Kapitalisierung und Verschuldung sowie die Netto- Finanzverschuldung der Gesellschaft zum 30. September 2017. Diese Angaben wurden nach den Rechnungslegungsvorschriften der International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der EU anzuwenden sind, erstellt und entstammen dem Einzelabschluss der Gesellschaft für das am 30. September 2017 endende Rumpfgeschäftsjahr.
Kapitalisierung und Verschuldung. Zum Kurzfristige Verbindlichkeiten ................................................... 3.285,0 Langfristige Verbindlichkeiten ................................................... 64.276,3 Eigenkapital ................................................................................ 32.053,8 Kapitalausstattung gesamt .......................................................... 99.615,1 1) Grundpfandrechte, Abtretung von Mietforderungen sowie Bürgschaften von nahestehenden Personen. 2) Einschließlich des hier nicht einzeln ausgewiesenen Bilanzgewinns zum 30. September 2017.
Kapitalisierung und Verschuldung. Die nachstehenden Angaben zeigen die Kapitalausstattung und die Verschuldung der Emittentin zum 30. September 2018. Die Angaben zur Kapitalisierung und zur Verschuldung basieren auf ungeprüften Finanzinformationen der Emittentin. Die nachstehenden Tabellen sollten im Zu- sammenhang mit den geprüften, nach HGB erstellten, Jahresabschlüssen der Emittentin für die zum 31. Dezember 2017 und zum 31. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahre und den an anderer Stelle in diesem Prospekt enthaltenen weiteren Finanzangaben sowie den Risiken in Bezug auf die Emittentin und die Branche (siehe hierzu Abschnitt II.) gelesen werden. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Kapitalisierung der Unternehmensgruppe der Emittentin zum 30. September 2018 (ungeprüft): - garantiert 0 - besichert 0 - unbesichert / nicht garantiert 58.188 Summe Langfristige Verbindlichkeiten 0 - garantiert 0 - besichert 0 - unbesichert / nicht garantiert 0 Eigenkapital 19.446 - Gezeichnetes Kapital 22.000 - Gesetzliche Rücklagen 0 - Sonstige Rücklagen 0 - Gewinnvortrag 258 - Jahresfehlbetrag -2.812 Summe 77.634 Die kurzfristigen Verbindlichkeiten i.H.v. von insgesamt TEUR 58.188 resultieren aus den Restkaufpreisverbindlichkeiten zuzüglich diverser Anschaffungsnebenkosten i.H.v. insgesamt TEUR 56.037 für die im Abschnitt IX.5. beschriebenen Immobilien (bzw. Immobiliengesell- schaften), Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen i.H.v. TEUR 1.944, Rückstellun- gen i.H.v. TEUR 114 sowie sonstigen Verbindlichkeiten i.H.v. TEUR 93. Der Jahresfehlbetrag i.H.v. TEUR 2.812 resultiert im Wesentlichen aus bereits geleisteten An- schaffungsnebenkosten für die Immobilienerwerbe i.H.v. TEUR 1.970, Rechts- und sonstigen Beratungskosten i.H.v. TEUR 574 im Zusammenhang mit der im Frühjahr 2018 durchgeführten Kapitalerhöhung, dem Formwechsel und der Vorbereitung des öffentlichen Angebots sowie der Vorbereitung der Einbeziehung der Aktien der Emittentin in den Handel im Freiverkehr der Börse München im Handelssegment m:access. Zum 30. September 2018 bestanden keine Eventualverbindlichkeiten. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Netto-Finanzverschuldung der Unter- nehmensgruppe der Emittentin zum 30. September 2018: A. Zahlungsmittel 2.732 B. Zahlungsmitteläquivalente 0

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  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind aufnahmefähig berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Die Tarife W2 können nur neben einem Tarif BB bzw. BH abgeschlossen bzw. fortgeführt werden. Endet für eine versicherte Person der Tarif BB oder BH, endet gleichzeitig auch der hierzu vereinbarte Tarif W2. Nach Tarif W220E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif W230 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 4.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif W220E.

  • Zahlung und Verrechnung 1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (§ 288 BGB), es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung. 4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den skontierfähigen Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Zeitpunkt erfolgt. 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Versicherungsfähigkeit Eine in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelte, personen- gebundene Eigenschaft. Sie muss von der versicherten Person während der Versicherung erfüllt werden. Ihr Wegfall führt dazu, dass die versicherte Person nicht mehr in dem Tarif versichert blei- ben kann.

  • Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.