Common use of Dokumentation und Nachweise Clause in Contracts

Dokumentation und Nachweise. Die leistungsberechtigte Person quittiert die Leistung persönlich nach der Leistungserbringung spätestens nach Ablauf von 14 Tagen. Eine Ersatz-Quittierung durch Dritte (z. B. Vertrauenspersonen, Angehörige, gesetzliche Betreuer) wird nicht gefordert. Vom Grundsatz der Quittierung können Ausnahmen zugelassen werden. Dies ist im Gesamtplan festzustellen oder in der Leistungsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und Xxxxxx der Eingliederungshilfe zu vereinbaren. Der Leistungserbringer dokumentiert die für die jeweilige Einzelperson erbrachte Leistung hinsichtlich des Datums, des Umfangs, des Inhalts und der leistungserbringenden Person. Die Dokumentation erfolgt prozessorientiert auf der Basis der im Gesamtplan vereinbarten Ziele und macht auf der Grundlage der dort festgelegten Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle regelmäßig (in der Regel alle 6 Monate) Aussagen zum Grad der Zielerreichung. 10 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erstellt der Leistungserbringer unter Beteiligung der leistungsberechtigten Person mit Hilfe des in NRW gültigen Bedarfsermittlungsinstruments des Trägers der Eingliederungshilfe eine fachliche Stellungnahme zum Leistungsverlauf, zur Zielerreichung und eine Einschätzung zum zukünftigen Bedarf. Bei Beendigung der Maßnahme legt der Leistungserbringer dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe eine fachliche Stellungnahme zum Leistungsverlauf und zur Zielerreichung vor. Eine zusammenfassende Leistungsdokumentation eines Leistungserbringers erfolgt auf Grundlage der standardisierten Leistungsdokumentation gemäß Anlage E.

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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, www.lvr.de

Dokumentation und Nachweise. Die leistungsberechtigte leistungsberechtigten Person quittiert die Leistung persönlich nach der Leistungserbringung spätestens nach Ablauf von 14 Tagen. Eine Ersatz-Quittierung durch Dritte (z. B. Vertrauenspersonen, Angehörige, gesetzliche Betreuer) wird nicht gefordert. Vom Grundsatz der Quittierung können Ausnahmen zugelassen werden. Dies ist im Gesamtplan festzustellen oder in der Leistungsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe zu vereinbaren. In besonderen Wohnformen entfällt die Quittierungspflicht. Der Leistungserbringer dokumentiert die für die jeweilige Einzelperson leistungsberechtigte Person erbrachte Leistung hinsichtlich des Datums, des Umfangs, des Inhalts und der leistungserbringenden Person. Die Dokumentation erfolgt prozessorientiert auf der Basis der im Gesamtplan vereinbarten Ziele und macht auf der Grundlage der dort festgelegten Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle regelmäßig (in der Regel alle 6 Monate) Aussagen zum Grad der Zielerreichung. 10 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erstellt der Leistungserbringer unter Beteiligung der leistungsberechtigten Person mit Hilfe des in NRW gültigen Bedarfsermittlungsinstruments des Trägers der Eingliederungshilfe eine fachliche Stellungnahme zum Leistungsverlauf, zur Zielerreichung und eine Einschätzung zum zukünftigen Bedarf. Bei Beendigung der Maßnahme legt der Leistungserbringer dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe eine fachliche Stellungnahme zum Leistungsverlauf und zur Zielerreichung vor. Eine zusammenfassende Leistungsdokumentation eines Leistungserbringers erfolgt auf Grundlage der standardisierten Leistungsdokumentation gemäß Anlage E.

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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, www.lvr.de

Dokumentation und Nachweise. Die leistungsberechtigte Person quittiert die Leistung persönlich nach der Leistungserbringung spätestens nach Ablauf von 14 Tagen. Eine Ersatz-Quittierung durch Dritte (z. B. Vertrauenspersonen, Angehörige, gesetzliche Betreuer) wird nicht gefordert. Vom Grundsatz der Quittierung können Ausnahmen zugelassen werden. Dies ist im Gesamtplan festzustellen oder in der Leistungsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe zu vereinbaren. Der Leistungserbringer dokumentiert die für die jeweilige Einzelperson erbrachte Leistung hinsichtlich des Datums, des Umfangs, des Inhalts und der leistungserbringenden Person. Die Dokumentation erfolgt prozessorientiert auf der Basis der im Gesamtplan vereinbarten Ziele und macht auf der Grundlage der dort festgelegten Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle regelmäßig (in der Regel alle 6 Monate) Aussagen zum Grad der Zielerreichung. 10 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erstellt der Leistungserbringer unter Beteiligung der leistungsberechtigten Person des Leistungsberechtigten mit Hilfe des in NRW gültigen Bedarfsermittlungsinstruments des Trägers der Eingliederungshilfe eine fachliche Stellungnahme zum Leistungsverlauf, zur Zielerreichung und eine Einschätzung zum zukünftigen Bedarf. Bei Beendigung der Maßnahme legt der Leistungserbringer dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe eine fachliche Stellungnahme zum Leistungsverlauf und zur Zielerreichung vor. Eine zusammenfassende Leistungsdokumentation eines Leistungserbringers erfolgt auf Grundlage der standardisierten Leistungsdokumentation gemäß Anlage E.

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