Einhaltung der Handelsgesetze Musterklauseln

Einhaltung der Handelsgesetze. Die Produkte und Leistungsgegenstände können den Exportgesetzen der USA und anderer Länder unterliegen. Jede Partei wird alle Gesetze und Vorschriften einhalten, die für den Import oder Export der Produkte und Leistungsgegenstände gelten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Handelsgesetze wie die U.S. Export Administration Regulations und die International Traffic in Arms Regulations sowie die vom U.S. Office of Foreign Assets Control („OFAC“) verwalteten Sanktionsvorschriften („Handelsgesetze“). Der Kunde wird keine Handlungen vornehmen, die Microsoft dazu veranlassen, gegen US-amerikanische oder andere anwendbare Handelsgesetze zu verstoßen.
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Einhaltung der Handelsgesetze. Die Produkte und Leistungsgegenstände können den Exportgesetzen der USA und anderer Länder unterliegen. Jede Partei wird alle Gesetze und Vorschriften einhalten, die für den Import oder Export der Produkte und Leistungsgegenstände gelten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Handelsgesetze wie die U.S. Export Administration Regulations und die International Traffic in Arms Regulations sowie die vom U.S. Office of Foreign Assets Control („OFAC“) verwalteten Sanktionsvorschriften („Handelsgesetze“). Der Kunde wird keine Handlungen vornehmen, die Microsoft dazu veranlassen, gegen US-amerikanische oder andere anwendbare Handelsgesetze zu verstoßen. Microsoft ist berechtigt, diesen Vertrag auszusetzen oder zu kündigen, wenn Microsoft nach vernünftigem Ermessen davon ausgeht, dass die Erfüllung dieses Vertrags zu einer Verletzung von Handelsgesetzen führt oder das Risiko birgt, Sanktionen und Strafen nach diesen Gesetzen zu unterliegen. „Administratordaten“ bedeutet die Informationen, die Microsoft oder ihren verbundenen Unternehmen bei der Anmeldung, beim Kauf oder bei der Verwaltung von Produkten zur Verfügung gestellt werden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.