Art und Inhalt der Leistung Musterklauseln

Art und Inhalt der Leistung. Heilpädagogische Leistungen sind Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Sie können in Form eines Einzelangebots oder Gruppenangebots oder im Rahmen einer gemeinsamen Leistungserbringung durchgeführt werden (§ 116 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 104 SGB IX). Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen und psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten. Die Erbringung heilpädagogischer Leistungen in der Kindertagespflege setzt sich zusammen aus der Leistung am Kind und der Inanspruchnahme regelmäßiger Fachberatung. Die Leistung durch eine Tagespflegeperson umfasst unter anderem folgende Aufgaben: - Unterstützung beim Aufbau sozialer Beziehungen insbesondere zur Teilhabe am gemeinsamen Spiel - Förderung der Wahrnehmung, Bewegung, Interaktion und Kommunikation - Weiterentwicklung der lebenspraktischen Fähigkeiten - Förderung der Aufmerksamkeit und Motivation - Förderung der sensomotorischen Entwicklung - Anregung zur eigenständigen Handlungsplanung - Förderung der Eigeninitiative und Selbstständigkeit - Förderung der intellektuellen Entwicklung/Kognition - Vernetzung und Kooperation mit anderen Akteuren im inklusiven Feld (z.B. Frühförderstellen, Therapiepraxen, Kindertageseinrichtung) - Beobachtung und Dokumentation Heilpädagogische Leistungen werden a. in Kombination mit pädagogischen Leistungen und bei Bedarf in Verbindung mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Tageseinrichtungen für Kinder, b. im Rahmen der Frühförderung als heilpädagogische Solitärleistung, z.B. durch Frühförderstellen, einschließlich Autismus-Ambulanzen, Sozialpädiatrische Zentren (SPZ), c. in Kombination mit pädagogischen Leistungen in der Kindertagespflege erbracht. Die zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Bedarf. Sie werden unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans nach § 121 SGB IX erbracht.
Art und Inhalt der Leistung. Leistungen im Arbeitsbereich nach § 58 SGB IX sind personenzentrierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 SGB IX). Diese können individuell oder gemeinschaftlich erbracht werden. Sie werden im Verantwortungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbracht. Die Leistungen umfassen die zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen im Einzelfall einschließlich der Pflegeleistungen. Nähere Festlegungen der zu erbringenden Pflegeleistungen enthält der Teil B.2.5. Die Intensität und Dauer der Leistungen sind ausgerichtet am Ausmaß des individuellen Teilhabebedarfs. Sie werden auf Grundlage der im Gesamtplan (§ 121 SGB IX) enthaltenen Festlegungen erbracht. Zur Erreichung der individuellen Teilhabeziele erbringt die WfbM folgende Leistungen: - Individuelle und ganzheitliche berufliche Förderung und Begleitung der Werkstatt- Beschäftigten zum Erhalt bzw. Weiterentwicklung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit. Hierzu werden vielseitige, lernförderliche und dem individuellen Rehabilitationsziel entsprechende Arbeitsangebote bereitgestellt, die sich an den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen ausrichten. - Beschäftigung auf ausgelagerten Plätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (betriebsintegrierte Arbeitsplätze/ Außenarbeitsplätze), die nach § 219 Abs. 1 Satz 5 + 6 SGB IX zum Zwecke des Übergangs oder dauerhaft angeboten werden. Die Bereitstellung geeigneter Arbeits- und Beschäftigungsplätze erfolgt in den dafür erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten. - Sicherstellung der individuellen und ganzheitlichen (pädagogischen, sozialen, psychologischen und arbeitsmedizinischen) Förderung, Betreuung und Beschäftigung der Menschen mit Behinderungen durch geeignetes, den individuellen Bedarfen der Beschäftigten entsprechendes qualifiziertes Personal. - Erarbeitung individueller Teilhabepläne, in denen die Förder- und Betreuungsziele gemeinsam mit jeder und jedem Werkstatt-Beschäftigten auf Grundlage des Gesamtplans (§ 121 SGB IX) festgelegt, überprüft und in der Regel jährlich fortgeschrieben werden. Die Teilhabeplanung bildet den grundlegenden Prozess der Leistung im Arbeitsbereich ab. - Sicherstellung der besonderen ärztlichen Betreuung (§ 10 Abs. 3 WVO), pflegerischen Versorgung und therapeutischen Maßnahmen (§ 10 Abs. 2 WVO) je nach Art und Schwere der Behinderung im Einvernehmen mit dem zuständigen Xxxxxx der Eingliederungshilfe. - Durchführung geeigneter, den Bedarfen der Beschäftigten entsprechenden, arbeitsbegleitend...
Art und Inhalt der Leistung. Die Leistungen beziehen sich auf die Kompetenzen zur Bewältigung des Alltags innerhalb und außerhalb des eigenen Wohnraums. Sie finden unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans statt und werden in der Regel als Gruppenleistung durchgeführt. Der § 104 SGB IX (Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls) wird berücksichtigt. Im Rahmen der Leistungen gibt es nutzerorientierte, binnendifferenzierte Förder- und Trainingsmaßnahmen im Rahmen von sinnvoll wahrgenommener Beschäftigung, z. B. kulturelle oder kreative Förderung, handwerkliche Angebote, ergo- oder soziotherapeutische Angebote. Die Teilhabe am Arbeitsleben soll z. B. durch Leistungen vorbereitet werden, die Basiskompetenzen stärken, die für die Nutzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. Dazu gehören z. B. die Erarbeitung selbstbestimmter Vorstellungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, berufsvorbereitende Maßnahmen sowie die Heranführung an eine geregelte, planvolle Tagesaufgabe. Die Leistung unterstützt z. B. bei der unmittelbaren Alltagsbewältigung, bei der Entwicklung eigener Zielvorstellungen und Zukunftsperspektiven sowie einer selbstbestimmten Lebensgestaltung bzw. Lebensplanentwicklung. Dies wird realisiert insbesondere durch Identifikation, Erhalt und Erwerb eigener Ressourcen, Kenntnisse und Fähigkeiten, Entwicklung und Förderung eigenen Antriebs und innerer Motivation. Die Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden in zwei Leistungsformen erbracht: - Die Tagesstruktur ist ein eigenständiges, auf Dauer angelegtes Angebot. Es findet in eigens für die Tagesstruktur vorgehaltenen Räumlichkeiten im zweiten Lebensraum statt. - Schulungen und Projekte sind zeitlich befristet. Sie finden in geeigneten öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten statt. Die Angebote sind öffentlich bekannt zu geben und zugänglich zu machen. Im Leistungsangebot Tagesstruktur beinhaltet die Leistung folgende Leistungselemente: - Präsenzleistungen, - gemeinsame Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere zur Lebensweltgestaltung und Gemeinschaftsförderung, - Leistungen zur hauswirtschaftlichen und haustechnischen Unterstützung, insbesondere Nahrungszubereitung und Reinigungsarbeiten, - personenunabhängige Sozialraumarbeit, - zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen notwendige zusätzliche personelle Ausstattung (quantitativ und qualitativ), z. B. nach dem Wohn- und Teilhabegesetz, - Für besondere, zielgruppenspezifische ...
Art und Inhalt der Leistung. Die Komplexität dieser Beeinträchtigung erfordert eine umfassende und spezialisierte Leistung. Diese kann sowohl als Einzel- wie auch als Gruppenleistung (z.B. als Sozialkompetenztraining) erbracht werden. Die Leistungen bauen auf einer autismusspezifischen, prozessorientierten Förderplanung auf. Sie beinhalten speziell für Menschen mit ASS entwickelte und anerkannte Methoden und Konzepte sowie modifizierte und individuell, auf die autismusbedingte Beeinträchtigung angepasste (heil)pädagogisch-psychologische Fördermethoden. Diese erfolgen multimodal, mehrdimensional, interdisziplinär und ganzheitlich. Die autismusspezifische Fachleistung erfolgt sowohl aufsuchend als auch in den Räumen des Leistungserbringers, z. B.: - aufsuchend, wenn z. B. der autistische Mensch speziell im sozialen Umfeld gefördert werden soll - in den Räumlichkeiten des Leistungserbringers, wenn sie für den autistischen Menschen einen neutralen, unbelasteten Ort darstellen - in den Räumlichkeiten des Leistungserbringers, wenn dessen autismusspezifische Ausstattung Voraussetzung für das Gelingen der Maßnahme ist Gruppenangebote finden in der Regel in den Räumen des Leistungserbringers statt. Die Autismusspezifische Fachleistung erfolgt grundsätzlich altersunabhängig. Sie ist aber umso stärker auf Vorbeugung und Schaffung autismusgerechter Entwicklungsbedingungen ausgerichtet, je früher sie im Zusammenwirken mit den Bezugspersonen einsetzt. Sie sollte so früh wie möglich, am besten bereits im Vorschulalter, beginnen.
Art und Inhalt der Leistung. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, den Kindern und Jugendlichen ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Dabei werden sie alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt. Es handelt sich um eine individuelle im Sozialraum erbrachte Leistung, bei der Kinder oder Jugendliche, für die diese Hilfeform bedarfsgerecht ist, in einer geeigneten besonderen Wohnform leben und gefördert werden. Diese komplexe Aufgabenstellung setzt voraus, dass das jeweilige Entwicklungsalter des jungen Menschen im Kontext seiner Behinderung berücksichtigt wird, seine Ressourcen und Fähigkeiten ermittelt und individuelle Förderungen zusammen mit den Eltern bzw. dem Vormund und den unterstützenden Diensten abgestimmt werden. Die Leistung bietet eine dem individuellen Bedarf entsprechende Erziehung, Förderung und Pflege unter Berücksichtigung der leistungsrechtlichen Zuständigkeiten außerhalb der bisherigen Herkunftsfamilie. Das Alter der Kinder und Jugendlichen wird dabei berücksichtigt. Nach den Erfordernissen des Einzelfalls wird der Kontakt zu der jeweiligen Herkunftsfamilie des Kindes oder des Jugendlichen gehalten. Die Unterstützung umfasst insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Der Leistungserbringer stellt sicher, dass Kinder oder Jugendliche Teilhabeleistungen entsprechend ihrem Bedarf erhalten als individuelle Leistung oder als Leistung an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam.
Art und Inhalt der Leistung. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, den Kindern und Jugendlichen ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Dabei werden sie alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt. Es handelt sich um eine individuelle im Sozialraum erbrachte Leistung, bei der Kinder oder Jugendliche, für die diese Hilfeform bedarfsgerecht ist, in einer geeigneten Pflegefamilie leben und gefördert werden. Die Leistung bietet eine dem individuellen Bedarf entsprechende, familienbezogene Unterstützung außerhalb der bisherigen Herkunftsfamilie, die im häuslichen Kontext erbracht wird. Die Leistung richtet sich an Leistungsberechtigte, die auf eigenen Wunsch in einer geeigneten Pflegefamilie leben und von dieser unterstützt werden. Die Leistung bietet eine dem individuellen Bedarf entsprechende, familienbezogene Unterstützung. Die Erziehung und Förderung sowie das Aufwachsen des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegefamilie werden kontinuierlich von einem professionellen Pflegekinderdienst (Leistungserbringer) begleitet, beraten und unterstützt. Nach den Erfordernissen des Einzelfalls wird der Kontakt zu der jeweiligen Herkunftsfamilie des Kindes oder des Jugendlichen gehalten. Der Leistungserbringer stellt sicher, dass Kinder oder Jugendliche in der Pflegefamilie Teilhabeleistungen entsprechend ihrem Bedarf als individuelle Leistung erhalten, auch und gerade dann, wenn mehrere leistungsberechtigte Pflegekinder in einer Pflegefamilie leben.
Art und Inhalt der Leistung. Leistungen der Anleitung und Begleitung unterstützen die erfolgreiche Umsetzung des Budgets für Arbeit und sind wichtiger Bestandteil dieser Teilhabeleistung. Die Intensität und Dauer der Leistungen sind ausgerichtet am Ausmaß des individuellen Teilhabebedarfes und umfassen die zur Zielerreichung notwendigen Leistungen. Sie werden am Arbeitsplatz der leistungsberechtigten Person bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber erbracht. Anleitung und Begleitung für den Mensch mit Behinderung beinhaltet zur Erreichung der individuellen Teilhabeziele u. a. - die Begleitung und das Training am Arbeitsplatz, - die Beratung bei Veränderung der Arbeitsorganisation/ Arbeitsbedingungen - die Beratung/ Verhandlung mit verschiedenen Betriebsebenen. - psychosoziale Betreuung - Krisenintervention und Nachbetreuung - Information und Beratung des Arbeitgebers über die Wechselwirkungen zwischen dem Gesundheitsproblem, den Körperfunktionen/-strukturen der Person, ihren Aktivitäten/ ihrer Teilhabe und ihren individuellen Lebenshintergrund. - optimale Passung von Anforderungen und Kompetenzen im Hinblick auf Arbeitsprozesse und Arbeitsplatzgestaltung - zielgerichtete Vernetzung mit den relevanten regionalen Akteuren im Zuge der Anleitung Begleitung am Arbeitsplatz Die Leistungen der Anleitung und Beratung können bei einem Arbeitsgeber für mehrere Leistungsberechtigte gebündelt erbracht werden.
Art und Inhalt der Leistung. Die Befähigung zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung kann sich auf alle neun Lebensbereiche beziehen, die in § 118 Abs. 1 SGB IX aufgelistet sind. Die Ausgestaltung der Leistung erfolgt personenzentriert unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans, der auf Grundlage der an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientierten Ermittlung des individuellen Bedarfs erstellt wird. Die qualifizierte Assistenz erfolgt insbesondere durch Anleitungen und Übungen, unter Beachtung von Barrieren und Unterstützungsfaktoren. Die qualifizierte Assistenz erfordert, dass mit der leistungsberechtigten Person alltägliche Situationen und Handlungen gemeinsam geplant, besprochen, geübt und reflektiert werden. Es werden Gelegenheiten geschaffen, etwas zu lernen, die Leistungsberechtigten sollen angeregt werden, Handlungen selbstständig zu übernehmen. Zur qualifizierten Assistenz gehören beispielsweise die psychosoziale Beratung und Anleitung bei der Herstellung und Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen, bei der Gestaltung einer Partnerschaft, bei der Planung der Freizeitgestaltung oder bei der Ernährung. Es geht beispielsweise darum, wie man sich gegenüber Freunden oder Fremden verhält, wie man eine Beziehung gestaltet oder mit Konflikten umgeht, wie man sich gesund ernähren und sich alleine versorgen kann oder wie die Freizeit gestaltet werden kann. Die Leistungen sind so ausgestaltet, dass sie als individuelle Leistung erbracht werden. Eine gemeinschaftliche Leistungserbringung erfolgt ausschließlich selbstbestimmt. Werden im Leistungsprozess auf Wunsch der leistungsberechtigten Person digitale Medien anstelle des persönlichen Kontakts bzw. des Telefonats eingesetzt, erfolgt dies unter Beachtung des Datenschutzes. Die Nutzung digitaler Medien unterstützt die Beziehungsaufrechterhaltung und -gestaltung, ersetzt aber nicht den persönlichen Kontakt. Im Rahmen des Assistenzstundenbudgets sind maximal 10% der bewilligten Leistung abrechenbar – individuelle Abweichungen werden im Gesamtplanverfahren festgelegt.
Art und Inhalt der Leistung. Das Organisationsmodul umfasst kontextbezogen folgende Aufwendungen: - Personalaufwand für Leitung und allgemeine Verwaltung im Sinne des Teils A 4.6.1, sofern er der Fachleistung zuzuordnen ist, - der gesamte zur Erbringung der vereinbarten Fachleistung notwendige sächliche Aufwand, - Investitionsbeträge für die Fachleistungsfläche und betriebsnotwendige Anlagen (inklusive Ausstattung), sofern sie den Fachleistungen zuzuordnen sind und als betriebsnotwendig vereinbart sind, - Betriebsnebenkosten für die Fachleistung, - (optional) einzugsbereichsbezogener Fahrtaufwand (Arbeitszeit und Mobilitätssachaufwand). Es werden nur die notwendigen Leistungen erbracht, die zwischen dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer vereinbart werden. Soweit das Leistungsangebot des Leistungserbringers unter das WTG oder andere gesetzliche Vorschriften fällt, gehören dazu die sächlichen und investiven Aufwendungen, die zur Erfüllung gesetzlicher Forderungen notwendig sind. Im Organisationsmodul werden auch die Personal- und Sachkosten für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte einschließlich der Kosten für deren vollständige oder teilweise Freistellung (z. B. Betriebsräte, Mitarbeitervertretung, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Hygienebeauftragte, Arbeitsschutz) vereinbart. Das Organisationsmodul wird als tagesgleiche Pauschale für jede leistungsberechtigte Person vergütet.
Art und Inhalt der Leistung. Bei der Qualifizierten Elternassistenz handelt es sich um qualifizierte Assistenzleistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 2, die pädagogische Anleitung, Beratung und Befähigung zur Wahrnehmung der Elternrolle beinhalten. Die Ausgestaltung der Leistung erfolgt personenzentriert unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans, der auf Grundlage der an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientierten Ermittlung des individuellen Bedarfs erstellt wird. Die Leistungen werden flexibel auf die Zusammensetzung des jeweiligen Familiensystems abgestimmt, das sich ggf. im Zeitraum der Betreuung verändern kann. Die Fachkräfte geben Anregungen und Unterstützung bei der Pflege, Versorgung und entwicklungsfördernden Erziehung des Kindes. Die Eltern werden angeleitet, die Fähigkeiten und Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen, zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren. Qualifizierte Elternassistenz wird in der Regel zusammen mit anderen Leistungen erbracht, oftmals trifft sie mit Leistungen nach dem SGB VIII zusammen. Die Eingliederungshilfe hat hierbei die Aufgabe, die Ausübung der Elternrolle und das Leben als Familie zu unterstützen, sofern die Aufgabe durch eine Behinderung erschwert wird. Das Verhältnis der Assistenzleistungen für die Eltern zu den Hilfen zur Erziehung muss in der Teilhabe- bzw. Gesamtplankonferenz koordiniert und abgestimmt werden (vgl. § 119 Abs. 4 SGB IX). Die Leistungen sind in der Regel so ausgestaltet, dass sie als individuelle Leistung erbracht werden. Eine Leistungserbringung an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam kann selbstbestimmt erfolgen.