Domain Namen Musterklauseln

Domain Namen. 3.1 SWS vermittelt kundeneigene Domain-Namen zweiter Ebene (Second Level) durch den Verein DENIC e. V. oder seinen rechtlichen Nachfolger, wenn dies einzelvertraglich vereinbart wurde. Für den Antrag gelten die Regeln von DENIC e.V. und SWS übernimmt lediglich die Vermitt- lung. Ein Anspruch auf die Vermittlung eines bestimmten Domain-Na- mens besteht nicht. Die Vergabe eines Domain-Namens ist für min- destens ein Jahr verpflichtend. SWS behält sich das Recht vor, Domain- Namen mit bedenklicher Aussage überhaupt nicht zu vermitteln. 3.2 SWS sorgt für die Bereitstellung der gewünschten Domain-Namen bei den zuständigen Institutionen (DENIC für DE-Domains), sofern nicht technische oder rechtliche Gründe dagegen sprechen. Dabei kann eine Bereitstellung bzw. Aktivierung nur gemäß den geltenden Richtlinien dieser Institutionen erfolgen. Die Domain-Namen sind prinzipiell in der Form <domain>.DE, wobei <domain> der vom Kunden wählbare Name ist. 3.3 In allen mit der Beanspruchung, Nutzung oder Registrierung eines Domain-Namens verbundenen namens- oder markenrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Dritten, ist der Kunde für die Rechtmäßigkeit des von ihm genutzten Namens allein verantwortlich. Sollten Dritte entsprechende Ansprüche gegenüber SWS geltend machen, so wird der Kunde SWS von allen Ansprüchen des/der Dritten freistellen. 3.4 Aufgrund der Bearbeitungsdauer bei den NICs kann es vorkommen, dass eine beantragte Domain nicht mehr verfügbar ist, obwohl sie zum Zeitpunkt der Auftragsbearbeitung durch SWS verfügbar war. In diesem Fall ist SWS berechtigt, ein Bearbeitungsentgelt entsprechend der jeweils gültigen Preisliste zu erheben. 3.5 Änderungen der zu einer bereitgestellten Domain gehörenden Daten (z. B. Kontaktperson oder Adresse) gelten als Änderungsauftrag. Die Änderung eines Domain-Namens gilt als Neuauftrag zusammen mit dem Auftrag zum Löschen der bestehenden Bereitstellung. 3.6 Änderungen an bereitgestellten Domain-Namen innerhalb der Min- destlaufzeit berechtigen SWS, ein Bearbeitungsentgelt entsprechend der jeweils gültigen Preisliste zu erheben.
Domain Namen. 6.1 Soweit im Leistungsumfang von Vodafone die Registrierung von Domain Namen enthal- ten ist, wird Vodafone gegenüber den jeweiligen Domain Verwaltungsstellen (z.B. DENIC) ledig- lich als Vermittler tätig. Durch Verträge mit den Verwaltungsstellen wird ausschließlich der Kunde berechtigt und verpflichtet. Diesen Verträgen liegen die AGB und Richtlinien der jeweiligen Verwaltungsstellen zugrunde, auf die auf den jeweiligen Homepages der Verwaltungsstellen zugegriffen werden kann. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit Vodafone lässt das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der jeweiligen Verwaltungsstelle unberührt. 6.2 Während der Laufzeit des zwischen Vodafone und dem Kunden über die Registrierung der Domain Namen abgeschlossenen Vertrages sind die Entgelte für die Registrierungsleistung der Verwaltungsstellen in den von Vodafone in Rechnung gestellten Preisen enthalten und werden von Vodafone an die Verwaltungsstellen entrichtet.
Domain Namen. Soweit im Leistungsumfang die Registrierung von Domain-Namen enthalten ist, wird die GeT IT GmbH gegenüber den jeweiligen Domain-Verwaltungsstellen (z.B. DENIC) lediglich als Vermittler tätig. Durch Verträge mit den Verwaltungsstellen wird ausschließlich der Kunde berechtigt und verpflichtet. Diesen Verträgen liegen die AGB und Richtlinien der jeweiligen Verwaltungsstellen zugrunde, auf die auf den jeweiligen Homepages der Verwaltungsstellen zugegriffen werden kann. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der GeT IT GmbH lässt das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der jeweiligen Verwaltungsstelle unberührt. Während der Laufzeit des zwischen der GeT IT GmbH und dem Kunden über die Registrierung der Domain Namen abgeschlossenen Vertrags sind die Entgelte für die Registrierungsleistung der Verwaltungsstellen in den von der GeT IT GmbH in Rechnung gestellten Preisen enthalten und werden von der GeT IT GmbH an die Verwaltungsstellen entrichtet.
Domain Namen. 11.1 Soweit Bestandteil der Rechenzentrumsdienstleistungen des An- bieters nach dem Angebot die Bereitstellung eines .de, .com, .net, .org, .biz, .info oder .eu Domain-Namens („Domain-Name“) ist und der Kunde den Anbieter beauftragt hat, einen bestimm- ten Domain-Namen registrieren zu lassen, kommen die hierfür erforderlichen Verträge mit der dafür zuständigen Vergabestelle („Registry“) unter Einschaltung eines Resellers („Reseller“) zu- stande. 11.2 Andere als die oben ausdrücklich benannten Domain-Namen kön- nen vom Anbieter auf Wunsch des Kunden nur nach gesonderter Vereinbarung bereitgestellt werden. 11.3 Die Registrierung eines .de Domain-Namens erfolgt bei der DENIC e.G., 60329 Frankfurt a.M. („DENIC“). In diesem Fall kommen sämtliche zur Registrierung des Domain-Namens erforderlichen Verträge unmittelbar zwischen dem Kunden und der DENIC zu- stande. Der Kunde bevollmächtigt den Anbieter, die hierfür er- forderlichen Erklärungen im Namen des Kunden über den Resel- ler gegenüber der DENIC abzugeben. Diesen Verträgen liegen die jeweiligen Bedingungen und Preise der DENIC, einsehbar unter xxx.xxxxx.xx, zugrunde. 11.4 Die Registrierung eines .eu Domain-Namens erfolgt unter Ver- mittlung des Anbieters durch den Reseller bei der EURid, Brüssel, Belgien („EURid“). In diesem Fall kommt kein unmittelbarer Ver- trag über die Registrierung des Domain-Namens zwischen dem Kunden und der EURid zustande. Der Kunde erkennt jedoch die Vorgaben der EURid, einsehbar unter xxx.xxxxx.xxx, als ver- bindlichen Bestandteil des Vertrages zwischen ihm und dem An- bieter an. 11.5 Die Registrierung eines .com, .net, .org, .biz oder .info Domain- Namens erfolgt unter Vermittlung des Anbieters durch den Resel- ler bei der ICANN, Marina Del Rey, CA, USA („ICANN“). In diesem Fall kommt kein unmittelbarer Vertrag über die Registrierung des Domain-Namens zwischen dem Kunden und der ICANN zustande. Der Kunde erkennt jedoch die Vorgaben der ICANN, einsehbar unter xxx.xxxxx.xxx, sowie der jeweils zuständigen Registry als verbindlichen Bestandteil des Vertrages zwischen ihm und dem Anbieter an. 11.6 Sollte der Kunde über die Beendigung des Vertrages hinaus an ei- ner weiteren Nutzung seines Domain-Namens interessiert sein, ist er verpflichtet, rechtzeitig einen Vertrag über die Nutzung des Domain-Namens mit einem dritten Provider abzuschließen und diesen zu beauftragen, die Nutzung des Domain-Namens durch den Kunden weiterhin sicherzustellen. Der Kunde hat dem Anbieter die Übertragung re...
Domain Namen. Bezüglich Domain Namen und Anmeldung gelten die gesonderten AGB's für Webhosting. Gerichtsstand ist der Sitz der FRI-COM in Deutschland. FRI-COM kann Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen FRI-COM und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung maßgebliche Recht Deutschlands.
Domain Namen. 5.1. Soweit im Leistungsumfang von Kommunikationslösung Xxxxxxx Xxxxxxxxxx / Projekt 57 - Wireless Networks die Registrierung von Domain Namen enthalten ist, wird Kommunikationslösung Xxxxxxx Xxxxxxxxxx / Projekt 57 - Wireless Networks gegenüber den jeweiligen Domain Verwaltungsstellen (z.B. DENIC) lediglich als Vermittler tätig. Durch Verträge mit den Verwaltungsstellen wird ausschließlich der Kunde berechtigt und verpflichtet. Diesen Verträgen liegen die AGB und Richtlinien der jeweiligen Verwaltungsstellen zugrunde, auf die auf den jeweiligen Homepages der Verwaltungsstellen zugegriffen werden kann. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit Kommunikationslösung Xxxxxxx Xxxxxxxxxx / Projekt 57 - Wireless Networks lässt das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der jeweiligen Verwaltungsstelle unberührt. 5.2. Während der Laufzeit des zwischen Kommunikationslösung Xxxxxxx Xxxxxxxxxx / Projekt 57 - Wireless Networks und dem Kunden über die Registrierung der Domain Namen abgeschlossenen Vertrages sind die Entgelte für die Registrierungsleistung der Verwaltungsstellen in den von Kommunikationslösung Xxxxxxx Xxxxxxxxxx / Projekt 57 - Wireless Networks in Rechnung gestellten Preisen enthalten und werden von Kommunikationslösung Xxxxxxx Xxxxxxxxxx / Projekt 57 - Wireless Networks an die Verwaltungsstellen entrichtet.

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  • Copyright Alle dargestellten Fremdlogos, Bilder und Grafiken sind Eigentum der entsprechenden Firmen und unterliegen dem Copyright der entsprechenden Lizenzgeber. Sämtliche auf diesen Seiten dargestellten Fotos, Logos, Texte, Berichte, Scripte und Programmierroutinen, welche Eigenentwicklungen von uns sind oder von uns aufbereitet wurden, dürfen nicht ohne unser Einverständnis kopiert oder anderweitig genutzt werden. Alle Rechte vorbehalten.

  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Software Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Pseudonymisierung Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

  • Betroffenenrechte Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.