Common use of Drittanbieter Clause in Contracts

Drittanbieter. Als Drittanbieter gelten alle Parteien, die nicht der Karteninhaber oder das Kreditinstitut selbst sind. Drittanbieter können zum Beispiel sein: Gerätehersteller, Mobilfunkanbieter, Programmhersteller. Im Zuge einer Digitalisierung der physischen Debitkarte über eine Endgeräte-Wallet kann der Abschluss gesonderter Nutzungsbedingungen zwischen dem Karteninhaber und dem Drittanbieter erforderlich sein. Auf dieses Erfordernis hat das Kreditinstitut keinen Einfluss. Die Informationen des Karteninhabers, die er über Endgeräte- Wallets von Drittanbietern Letzteren zur Verfügung stellt und die von Letzteren gespeichert werden, unterliegen ausschließlich der Kontrolle des Drittanbieters. Die Wahrung der diesbezüglich geltenden Schutz- und Sorgfaltspflichten obliegt ausschließlich dem Drittanbieter.

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Samples: www.spaengler.at, btv.at

Drittanbieter. Als Drittanbieter gelten alle Parteien, die nicht der Karteninhaber oder Kontoinhaber bzw. Kar- teninhaber, das Kreditinstitut oder VU selbst sind. Drittanbieter können zum Beispiel sein: Gerätehersteller, Mobilfunkanbieter, ProgrammherstellerProgrammher- steller. Im Zuge einer Digitalisierung der physischen Debitkarte Kreditkarte über eine Endgeräte-Wallet kann der Abschluss gesonderter Nutzungsbedingungen zwischen dem Karteninhaber und dem Drittanbieter erforderlich sein. Auf dieses Erfordernis hat das Kreditinstitut keinen Einfluss. Die Informationen des Karteninhabers, die er über Endgeräte- Endgeräte-Wallets von Drittanbietern Letzteren letz- teren zur Verfügung stellt und die von Letzteren letzteren gespeichert werden, unterliegen un- terliegen ausschließlich der Kontrolle des Drittanbieters. Die Wahrung der diesbezüglich geltenden Schutz- und Sorgfaltspflichten obliegt ausschließlich ausschließ- lich dem Drittanbieter.

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Samples: www.oberbank.at, www.oberbank.at

Drittanbieter. Als Drittanbieter gelten alle Parteien, die nicht der Karteninhaber oder Kontoinhaber bzw. Karteninhaber, das Kreditinstitut oder Vertragsunternehmen selbst sind. Drittanbieter können zum Beispiel z. B. sein: Gerätehersteller, Mobilfunkanbieter, ProgrammherstellerPro- grammhersteller. Im Zuge einer Digitalisierung der physischen Debitkarte Kreditkarte über eine Endgeräte-Wallet kann der Abschluss gesonderter Nutzungsbedingungen Nutzungsbe- dingungen zwischen dem Karteninhaber und dem Drittanbieter erforderlich erforder- lich sein. Auf dieses Erfordernis hat das Kreditinstitut keinen Einfluss. Die Informationen des Karteninhabers, die er über Endgeräte- Endgeräte-Wallets von Drittanbietern Drit- tanbietern Letzteren zur Verfügung stellt und die von Letzteren gespeichert werden, unterliegen ausschließlich der Kontrolle des Drittanbieters. Die Wahrung der diesbezüglich geltenden Schutz- und Sorgfaltspflichten obliegt ob- liegt ausschließlich dem Drittanbieter.

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Samples: www.oberbank.at

Drittanbieter. Als Drittanbieter gelten alle Parteien, die nicht der Karteninhaber oder das Kreditinstitut selbst sind. Drittanbieter können zum Beispiel sein: Gerätehersteller, Mobilfunkanbieter, Programmhersteller. Im Zuge einer Digitalisierung der physischen Debitkarte über eine Endgeräte-Wallet kann der Abschluss gesonderter Nutzungsbedingungen zwischen dem Karteninhaber und dem Drittanbieter erforderlich sein. Auf dieses Erfordernis hat das Kreditinstitut keinen Einfluss. Die Informationen des Karteninhabers, die er über Endgeräte- Endgeräte-Wallets von Drittanbietern Letzteren zur Verfügung stellt und die von Letzteren gespeichert werden, unterliegen ausschließlich der Kontrolle des Drittanbieters. Die Wahrung der diesbezüglich geltenden Schutz- und Sorgfaltspflichten obliegt ausschließlich dem Drittanbieter.

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Samples: www.sparda.at

Drittanbieter. Als Drittanbieter gelten alle Parteien, die nicht der Karteninhaber Kontoinhaber bzw. Kar- teninhaber oder das Kreditinstitut selbst sind. Drittanbieter können zum Beispiel sein: Gerätehersteller, Mobilfunkanbieter, Programmhersteller. Im Zuge einer Digitalisierung der physischen Debitkarte über eine Endgeräte-Endgeräte- Wallet kann der Abschluss gesonderter Nutzungsbedingungen zwischen dem Karteninhaber und dem Drittanbieter erforderlich sein. Auf dieses Erfordernis hat das Kreditinstitut keinen Einfluss. Die Informationen des Karteninhabers, die er über Endgeräte- Endgeräte-Wallets von Drittanbietern Letzteren letzteren zur Verfügung stellt und die von Letzteren letzteren gespeichert werden, unterliegen ausschließlich der Kontrolle des Drittanbieters. Die Wahrung der diesbezüglich diesbe- züglich geltenden Schutz- und Sorgfaltspflichten obliegt ausschließlich dem Drittanbieter.

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Samples: www.oberbank.at

Drittanbieter. Als Drittanbieter gelten alle Parteien, die nicht der Karteninhaber Karten- inhaber oder das Kreditinstitut selbst sind. Drittanbieter können zum Beispiel sein: Gerätehersteller, MobilfunkanbieterMobilfunkan- bieter, Programmhersteller. Im Zuge einer Digitalisierung der physischen Debitkarte über eine Endgeräte-Wallet kann der Abschluss gesonderter Nutzungsbedingungen zwischen dem Karteninhaber und dem Drittanbieter erforderlich erfor- derlich sein. Auf dieses Erfordernis hat das Kreditinstitut keinen Einfluss. Die Informationen des Karteninhabers, die er über Endgeräte- Endgeräte-Wallets von Drittanbietern Letzteren zur Verfügung stellt und die von Letzteren gespeichert werden, unterliegen ausschließlich der Kontrolle des Drittanbieters. Die Wahrung der diesbezüglich geltenden Schutz- und Sorgfaltspflichten obliegt ausschließlich dem Drittanbieter.

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Samples: www.hypovbg.at

Drittanbieter. Als Drittanbieter gelten alle Parteien, die nicht der Karteninhaber Karten- inhaber oder das Kreditinstitut selbst sind. Drittanbieter können zum Beispiel sein: Gerätehersteller, MobilfunkanbieterMobilfunkan- bieter, Programmhersteller. Im Zuge einer Digitalisierung der physischen Debitkarte über eine Endgeräte-Wallet kann der Abschluss gesonderter Nutzungsbedingungen zwischen dem Karteninhaber und dem Drittanbieter erforderlich er- forderlich sein. Auf dieses Erfordernis hat das Kreditinstitut Kreditinsti- tut keinen Einfluss. Die Informationen des KarteninhabersKarteninha- bers, die er über Endgeräte- Endgeräte-Wallets von Drittanbietern Letzteren zur Verfügung stellt und die von Letzteren gespeichert ge- speichert werden, unterliegen ausschließlich der Kontrolle des Drittanbieters. Die Wahrung der diesbezüglich geltenden gelten- den Schutz- und Sorgfaltspflichten obliegt ausschließlich dem Drittanbieter.

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Samples: www.hypovbg.at

Drittanbieter. Als Drittanbieter gelten alle Parteien, die nicht der Karteninhaber Kartenin- haber oder das Kreditinstitut selbst sind. Drittanbieter können kön- nen zum Beispiel sein: Gerätehersteller, Mobilfunkanbieter, Programmhersteller. Im Zuge einer Digitalisierung der physischen Debitkarte Karte über eine Endgeräte-Wallet eines Drittanbieters kann der Abschluss gesonderter Nutzungsbedingungen zwischen dem Karteninhaber und dem Drittanbieter erforderlich sein. Auf dieses Erfordernis hat das Kreditinstitut keinen Einfluss. Die Informationen des Karteninhabers, die er über Endgeräte- Wallets von Drittanbietern Letzteren zur Verfügung stellt gestell- ten und die von Letzteren gespeichert werden, gespeicherten Informationen des Karteninhabers unterliegen ausschließlich der Kontrolle des Drittanbieters. Die Wahrung der diesbezüglich geltenden Schutz- und Sorgfaltspflichten Sorg- faltspflichten obliegt ausschließlich daher alleine dem Drittanbieter.

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Samples: www.falstaff.at

Drittanbieter. Als Drittanbieter gelten alle Parteien, die nicht der Karteninhaber oder Kontoinhaber bzw. Karten- inhaber, das Kreditinstitut oder VU selbst sind. Drittanbieter können zum Beispiel Bei- spiel sein: Gerätehersteller, Mobilfunkanbieter, Programmhersteller. Im Zuge einer Digitalisierung der physischen Debitkarte Kreditkarte über eine Endgeräte-Wallet kann der Abschluss gesonderter Nutzungsbedingungen zwischen dem Karteninhaber Kar- teninhaber und dem Drittanbieter erforderlich sein. Auf dieses Erfordernis hat das Kreditinstitut keinen Einfluss. Die Informationen des Karteninhabers, die er über Endgeräte- Endgeräte-Wallets von Drittanbietern Letzteren letzteren zur Verfügung stellt und die von Letzteren letzteren gespeichert werden, unterliegen ausschließlich der Kontrolle des Drittanbieters. Die Wahrung der diesbezüglich geltenden Schutz- und Sorgfaltspflichten obliegt ausschließlich dem Drittanbieter.

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Samples: www.oberbank.at

Drittanbieter. Als Drittanbieter gelten alle Parteien, die nicht der Karteninhaber oder das Kreditinstitut selbst sind. Drittanbieter können zum Beispiel sein: Gerätehersteller, Mobilfunkanbieter, Programmhersteller. Im Zuge einer Digitalisierung der physischen Debitkarte über eine Endgeräte-Endgeräte- Wallet kann der Abschluss gesonderter Nutzungsbedingungen zwischen dem Karteninhaber und dem Drittanbieter erforderlich sein. Auf dieses Erfordernis hat das Kreditinstitut keinen Einfluss. Die Informationen des Karteninhabers, die er über Endgeräte- Endgeräte-Wallets von Drittanbietern Letzteren zur Verfügung stellt und die von Letzteren gespeichert werden, unterliegen ausschließlich der Kontrolle des Drittanbieters. Die Wahrung der diesbezüglich geltenden Schutz- und Sorgfaltspflichten obliegt ausschließlich dem Drittanbieter.

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Samples: www.easybank.at