Open Source Software Musterklauseln

Open Source Software. Open-Source-Software ("OSS") ist Software, die im Allgemeinen kostenlos und quelloffen zur Verfügung gestellt wird und unter einer Lizenz verwendet werden kann, die die Weiterverbreitung der Software nicht einschränkt, Än- derungen und abgeleitete Werke zulässt und deren Weiterverbreitung unter denselben Bedingungen wie die Lizenz der ursprünglichen Software erlau- ben muss ("OSS-Lizenz"). Zu den OSS-Lizenzen gehören unter anderem die "Berkeley Software Distribution License" (BSD), die "GNU General Public Li- cense" (GPL) und die "GNU Lesser General Public License" (LGPL). Copy- left-Lizenzen sind Lizenzen, die vorschreiben, dass alle abgeleiteten oder auf dem Programm basierenden Arbeiten nur unter den ursprünglichen Lizenz- bedingungen verbreitet oder weitergegeben werden dürfen ("Copyleft- Lizenz").
Open Source Software. Die Liefergegenstände dürfen keine Freeware, frei zu nutzende Software (sog. „free use software“) oder Open Source Software enthalten. Open Source Software ist Software, die als „open source software“ oder „freeware“ oder die in irgendeiner anderen Art öffentlich vertrieben wird, und deren Source Code der Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist unter Bedingungen, die Veränderungen und die Weiterverbreitung der Software erlauben und für diese Fälle eine Verpflichtung vorsieht, (i) der Source Code zu veröffentlichen oder zu verbreiten, (ii) die Software für den Zweck der Herstellung abgeleiteter Arbeiten/Werke zu lizensieren; und/oder (iii) gebührenfrei weiterzuverbreiten. Gleiches gilt für Software, deren Weiterverbreitung lizensiert sein muss oder deren Verbreitung unter eine Copyleft Lizenz oder eine der folgenden Lizenzvereinbarungen oder Vertriebsmodelle fällt: (i) GNU’s General Public License (GPL), Lesser/Library GPL (LGPL), oder Affero General Public License (AGPL), ii) die Artistic Lizenz (e.g., PERL), (iii) die Mozilla Public Lizenz, (iv) Common Public Lizenz, (v) die Sun Community Source Lizenz (SCSL), (vi) die BSD Lizenz, (vii) die Apache Lizenz und/oder (viii) andere Open Source Software Lizenzen; und/oder (c) falls es andere Einschränkungen auf behauptete Patente gibt. “Copyleft Lizenz” sind die GNU General Public Lizenzen Version 2.0 (GPLv2) oder Version 3.0 (GPLv3), Affero General Public Lizenz Version 3 (AGPLv3), oder jede andere Lizenz, deren Nutzungsbedingung für den Fall der Nutzung, Veränderung, Verbreitung oder Zurverfügungstellung der lizenzierten Software über ein Netzwerk vorsieht, dass die Software (1) unter der Originallizenz zu lizensieren ist, (2) der Source Code zu veröffentlichen oder zu verbreiten ist, (3) kostenfrei zu verbreiten ist, oder (4) unter vom Lizenzgeber oder Distributoren erklärten Patenteinschränkungen steht
Open Source Software. 14.1 Der Auftragnehmer hat den Besteller rechtzeitig, spätestens mit Auf- tragsbestätigung, darauf hinzuweisen, ob seine Lieferungen und Leis- tungen Open Source Komponenten enthalten. Dabei handelt es sich um Software, Hardware oder sonstige Informationen, die beliebigen Nutzern lizenzgebührenfrei mit dem Recht zur Bearbeitung bzw. Ver- breitung auf der Grundlage einer entsprechenden Lizenz überlassen wird (z.B. GPL, LGPL oder MIT Lizenz). Enthalten die Lieferungen und Leistungen Open Source Komponenten, so hat der Auftragnehmer die Verpflichtungen aller anwendbaren Open Source Lizenzen einzuhalten sowie dem Besteller alle Rechte einzuräumen und Informationen zu übermitteln, die er zur Einhaltung dieser Lizenzverpflichtungen benö- tigt. Insbesondere muss der Auftragnehmer dem Besteller unverzüglich nach Auftragsbestätigung Folgendes liefern: − Ein Dokument mit einer Auflistung aller enthaltenen Open-Source Komponenten und deren Versionen, aller anwendbaren Lizenz- texte und Copyright- bzw. Autorenhinweise mit angemessener Gliederung und Inhaltsverzeichnis, sowie − den vollständigen Quelltext der verwendeten Open-Source Soft- ware einschließlich Skripten und Informationen zur Generierumge- bung, wenn die geltenden Lizenzen dies verlangen. 14.2 Der Auftragnehmer informiert den Besteller rechtzeitig, spätestens bei Auftragsbestätigung schriftlich, falls vom Auftragnehmer verwendete O- pen Source Lizenzen einem Copyleft-Effekt unterliegen, der sich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auf die Produkte des Bestellers aus- wirken kann. Dies ist dann der Fall, wenn Lizenzbedingungen der vom Auftragnehmer verwendeten Open Source Komponenten verlangen, dass Produkte des Bestellers oder von diesen abgeleitete Werke nur unter den Bedingungen der Open Source Lizenzbedingungen, z.B. un- ter Offenlegung der Quelltexte, weiterverbreitet werden dürfen. Ist dies der Fall, ist der Besteller berechtigt, die Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der vollständigen Information zu widerrufen.
Open Source Software. Unbeschadet der vorstehenden Nutzungsrechte an der Vertragssoftware bleiben die Bestimmungen der auf entsprechende Teile der Vertragssoftware oder damit zur Verfügung gestellte Komponenten an- wendbaren Open-Source Softwarelizenzen unbe- rührt. Sofern die Bedingungen einer solchen Open- Source Lizenz mit den Bedingungen dieser Zusatz- bedingungen in Widerspruch stehen, haben die Be- dingungen der Open-Source Lizenz Vorrang.
Open Source Software. Bei Open Source Software im Sinne der vorliegenden AGBs handelt es sich um quelloffen vorliegende Softwarekomponenten fremder Herstel- ler, die unter Einhaltung der jeweiligen Bedingungen der Open Source Lizenz kopiert, verbreitet, genutzt sowie verändert und in veränderter Form verbreitet werden dürfen.
Open Source Software. 3.5.7.1 Soweit die Software Open-Source-Software enthält, ist diese in der jeweiligen Herstellerbedingungen angeführt. Der Kunde ist berechtigt, die Open-Source-Software gemäß den jeweils geltenden Open-Source- Software-Lizenzbedingungen zu nutzen. Diese sind der Software beigefügt und gelten vorrangig vor den vorliegenden Bedingungen. 3.5.7.2 CANCOM wird dem Kunden den Open-Source-Software-Quellcode auf Verlangen des Kunden gegen Zahlung eines entsprechenden Aufwendungsersatzes zur Verfügung stellen, soweit die Lizenzbedingungen für die Open-Source-Software eine solche Herausgabe des Quellcodes vorsehen.
Open Source Software. (1) Die Vertragsprodukte dürfen Open Source Software nur enthalten, wenn zuvor Videojet schriftlich zugstimmt hat. (2) Der Lieferant hat sämtliche Pflichten bezüglich der Open Source Software einzuhalten. Er stellt Videojet alle Informationen zur Verfügung, welche Videojet benötigt, um die Open Source Software im Rahmen der hiermit eingeräumten Nutzungsrechte rechtmäßig zu nutzen. (3) Open Source Software ist insbesondere jegliche Software, welche (a) zu Lizenzbedingungen verbreitet wird, die von Organisationen wie der Open Source Initiative oder der Free Software Foundation anerkannt sind, (b) nur unter der Bedingung weiterlizensiert werden darf, dass bestimmte Informationen dabei weitergegeben werden (z. B. Lizenzbedingungen, Quellcode-Hinweise) oder Bedingungen eingehalten werden (z. B. Copyleft-Software) oder (c) kostenlos und frei verfügbar ist.
Open Source Software. 11.1 Im Rahmen der Vertragsleistungen ist die Verwen- dung von Open Source Software, die unter einer Copyleft-Lizenz steht, unzulässig; die Verwendung sonstiger Open Source Software bedarf der vorhe- rigen schriftlichen Zustimmung durch MAN-ES. Be- absichtigt der AN, Open Source Software im Rah- men der Vertragsleistungen zu verwenden, über- nimmt es der AN als wesentliche Vertragspflicht, MAN-ES unverzüglich schriftlich 11.2 mitzuteilen, welche Open Source Softwarebestand- teile verwendet werden sollen, 11.3 mitzuteilen, welche Lizenzbedingungen hierfür an- wendbar sind und MAN-ES diese in Kopie zu über- geben sowie 11.4 zu bestätigen, dass kein sogenannter Copyleft-Ef- fekt ausgelöst wird, aufgrund dessen die Software- leistung insgesamt als Open Source Software ein- zustufen wäre. Soweit der Einsatz von Open Source Software nach Maßgabe dieser Ziffer zulässig ist, so ist der AN ver- pflichtet, sicherzustellen, dass der Einsatz der Open Source Software die vertrags- bzw. bestimmungs- gemäße Nutzung der Vertragsleistungen durch MAN-ES und Unternehmen der Volkswagen Gruppe nicht beschränkt. 11.5 Verwendet der AN im Rahmen der Vertragsleistun- gen Open Source Software ohne unsere vorherige Zustimmung oder beruht unsere Zustimmung auf schuldhaft unvollständigen oder unzutreffenden In- formationen im Sinne des vorstehenden Absatzes, so ist MAN-ES nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder von dem AN zu verlan- gen, die Open Source Software durch eine gleich- wertige proprietäre Software zu ersetzen; Ziffer 25.1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. 11.6 Der AN stellt MAN-ES innerhalb der für Rechtsmän- gel gemäß Ziffer 29.1 vorgesehenen Verjährungs- frist der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprü- chen Dritter und damit verbundenen Kosten auf- grund der Verwendung von Open Source Software frei. Ziffer 25.1 gilt entsprechend. 11.7 Sofern dies nach den jeweiligen Nutzungs- und Li- zenzbestimmungen erforderlich ist, hat der AN den Quellcode der Open Source Software spätestens zum vereinbarten Liefertermin an MAN-ES zu über- geben.
Open Source Software. Für Open Source Software gelten ausschließlich die dieser Software zugrundliegenden Lizenzbedingungen des Rechteinhabers. Der Kunde darf die Open Source Software bestimmungsgemäß nutzen. Weitergehende Nutzungsrechte kann der Kunde direkt vom jeweiligen Rechteinhaber erwerben, sofern er mit diesem Lizenzverträge unter den jeweiligen hierfür geltenden Bedingungen abschließt.
Open Source Software. Für ggf. bereitgestellte Open-Source- Software gelten die Lizenzbedingungen der einschlägigen O- pen-Source-Lizenz.