Drittmittelverfahren. Die in der Bewilligung zugesagten Mittel werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das angegebene Konto der Hochschule überwiesen (§ 428 BGB). Das Abrechnungsverfah- ren wird über die zuständige Stelle in der Verwaltung der Hochschule geführt. Die bewilligten Mittel gehen in das Vermögen der Hochschule mit allen haushaltsrechtli- chen und kassenrechtlichen Folgen über. Das Drittmittelverfahren gilt grundsätzlich für Forschungsvorhaben an Hochschulen im Sinne von § 25 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) bzw. der entsprechenden Rege- lungen der Landeshochschulgesetze. Es kann ausnahmsweise auch bei Bewilligungen angewendet werden, an denen keine Hochschule beteiligt ist.
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Drittmittelverfahren. Die in der Bewilligung zugesagten Mittel werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das angegebene Konto der Hochschule überwiesen (§ 428 BGB). Das Abrechnungsverfah- ren wird über die zuständige Stelle in der Verwaltung der Hochschule geführt. Die bewilligten Mittel gehen in das Vermögen der Hochschule mit allen haushaltsrechtli- chen und kassenrechtlichen Folgen über. Das Drittmittelverfahren gilt grundsätzlich für Forschungsvorhaben an Hochschulen im Sinne von § 25 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) bzw. der entsprechenden Rege- lungen der Landeshochschulgesetze. Es kann ausnahmsweise auch bei Bewilligungen angewendet werden, an denen keine Hochschule beteiligt ist.. Bewilligungsbeginn, Laufzeit der Bewilligung und Einrichtungswechsel
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Drittmittelverfahren. Die in der Bewilligung zugesagten Mittel werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das angegebene Konto der Hochschule überwiesen (§ 428 BGB). Das Abrechnungsverfah- ren wird über die zuständige Stelle in der Verwaltung der Hochschule geführt. Die bewilligten Mittel Projektmittel gehen in das Vermögen der Hochschule mit allen haushaltsrechtli- chen haushaltsrechtlichen und kassenrechtlichen Folgen über. Das Drittmittelverfahren gilt grundsätzlich für Forschungsvorhaben an Hochschulen im Sinne von § 25 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) bzw. der entsprechenden Rege- lungen der Landeshochschulgesetze. Es kann ausnahmsweise auch bei Bewilligungen angewendet werden, an denen keine Hochschule beteiligt ist.
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