Common use of Durchführung der Arbeiten Clause in Contracts

Durchführung der Arbeiten. Die Partner verpflichten sich zur Durchführung von aufeinander abgestimmten Aufgabengebieten und Teilaufgaben gemäß Task Allocation List (TAL, Anlage 1). Die Partner tauschen untereinander die Inhalte der Zuwendungsbescheide, Aufgabenbeschreibungen, Zeitpläne sowie alle Informationen, die zur Durchführung des Verbundprojekts notwendig sind, aus. Im Übrigen handelt jeder Partner bei der Durchführung der von ihm übernommenen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich. Unbeschadet der sich aus dem Zuwendungsvertrag und diesem Vertrag ergebenden Informations- und Kooperationspflichten besteht keine Leistungs- oder Vergütungspflicht im Verhältnis der Partner. Es werden keine finanziellen oder sonstigen Beiträge zur Bildung von gemeinschaftlichem Vermögen geleistet. Eine Teilung von Gewinnen oder Verlusten sowie eine Nachschusspflicht sind ebenso ausgeschlossen. Die Partner treten bis auf die Darlegung ihrer Zusammenarbeit gegenüber dem Zuwendungsgeber nicht als Verbund im Rechtsverkehr nach außen auf. Kein Partner ist berechtigt, einzelne andere Partner oder die Partner insgesamt gegenüber Dritten, auch nicht gegenüber dem Zuwendungsgeber, zu vertreten. Kein Partner ist befugt Willenserklärungen für die anderen Partner abzugeben oder entgegenzunehmen. Die Partner stellen den DZHK-Studien eine technische und organisatorische Infrastruktur zur Verfügung und ermöglichen die Erfassung sowohl medizinischer, Biobanking- und Bilddaten wie auch personenbezogener Daten in einheitlicher Methodik. Die klinische Forschungsplattform ist ebenso wie die durch das DZHK geförderten Studien, Register und Kohorten eine Forschungsaktivität des DZHK. Die Anwendbarkeit von Metriken zur Erreichbarkeit, einer Service-Qualität, Reaktionszeiten, wie sie typischerweise in Service Level Agreements mit kommerziellen Dienstleistern vereinbart sind, werden für Forschungsaktivitäten ausgeschlossen. Die Partner sichern sich gegenseitig werktägliche Erreichbarkeiten zu üblichen Bürozeiten zu und erbringen die vereinbarten Beiträge eigenverantwortlich und bestmöglich. Im Falle von technischen Problemen sichern sich die Partner eine erste Stellungnahme mit Einschätzung der Schwere des Problems und das Treffen von Maßnahmen zur Begrenzung der möglicherweise entstehenden Nachteile bis zum Ende des nächsten Werktages nach Bekanntwerden des Problems zu. Das Datenschutzkonzept (Version 2.2 vom 20.03.2023) der klinischen Forschungsplattform umfasst eine Vielzahl von inhaltlichen Modulen; wobei die datenschutzrechtlichen Verfahrensweisen der klinischen Forschungsplattform im Rahmen des DZHK beschrieben werden. Die Verantwortung für Erstellung und Umsetzung der datenschutzrechtlichen Aspekte sowie der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen liegt bei den einzelnen Projektpartnern der klinischen Forschungsplattform im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Die bei der klinischen Forschungsplattform implementierten Mechanismen werden durch die DZHK-Projekte genutzt und können durch technische und organisatorische Maßnahmen in den einzelnen Einrichtungen der DZHK-Projekte in kompatibler Weise ergänzt werden. Ein Joint Controller Agreement ergänzt das Datenschutzkonzept um Regelungen zur gemeinsamen Datenverantwortung (Anlage 2).

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Durchführung der Arbeiten. Die Partner verpflichten sich zur Durchführung von aufeinander abgestimmten Aufgabengebieten und Teilaufgaben gemäß Task Allocation List (TAL, Anlage 1). Die Partner tauschen untereinander die Inhalte der Zuwendungsbescheide, Aufgabenbeschreibungen, Zeitpläne sowie alle Informationen, die zur Durchführung des Verbundprojekts notwendig sind, aus. Im Übrigen handelt jeder Partner bei der Durchführung der von ihm übernommenen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich. Unbeschadet der sich aus dem Zuwendungsvertrag und diesem Vertrag ergebenden Informations- und Kooperationspflichten besteht keine Leistungs- oder Vergütungspflicht im Verhältnis der Partner. Es werden keine finanziellen oder sonstigen Beiträge zur Bildung von gemeinschaftlichem Vermögen geleistet. Eine Teilung von Gewinnen oder Verlusten sowie eine Nachschusspflicht sind ebenso ausgeschlossen. Die Partner treten bis auf die Darlegung ihrer Zusammenarbeit gegenüber dem Zuwendungsgeber nicht als Verbund im Rechtsverkehr nach außen auf. Kein Partner ist berechtigt, einzelne andere Partner oder die Partner insgesamt gegenüber Dritten, auch nicht gegenüber dem Zuwendungsgeber, zu vertreten. Kein Partner ist befugt Willenserklärungen für die anderen Partner abzugeben oder entgegenzunehmen. Die Partner stellen den DZHK-Studien eine technische und organisatorische Infrastruktur zur Verfügung und ermöglichen die Erfassung sowohl medizinischer, Biobanking- und Bilddaten wie auch personenbezogener Daten in einheitlicher Methodik. Die klinische Forschungsplattform ist ebenso wie die durch das DZHK geförderten Studien, Register und Kohorten eine Forschungsaktivität des DZHK. Die Anwendbarkeit von Metriken zur Erreichbarkeit, einer Service-Qualität, Reaktionszeiten, wie sie typischerweise in Service Level Agreements mit kommerziellen Dienstleistern vereinbart sind, werden für Forschungsaktivitäten ausgeschlossen. Die Partner sichern sich gegenseitig werktägliche Erreichbarkeiten zu üblichen Bürozeiten zu und erbringen die vereinbarten Beiträge eigenverantwortlich und bestmöglich. Im Falle von technischen Problemen sichern sich die Partner eine erste Stellungnahme mit Einschätzung der Schwere des Problems und das Treffen von Maßnahmen zur Begrenzung der möglicherweise entstehenden Nachteile bis zum Ende des nächsten Werktages nach Bekanntwerden des Problems zu. Das Datenschutzkonzept (Version 2.2 2.1 vom 20.03.202310.07.2020) der klinischen Forschungsplattform umfasst eine Vielzahl von inhaltlichen Modulen; wobei die datenschutzrechtlichen Verfahrensweisen der klinischen Forschungsplattform im Rahmen des DZHK beschrieben werden. Die Verantwortung für Erstellung und Umsetzung der datenschutzrechtlichen Aspekte sowie der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen liegt bei den einzelnen Projektpartnern der klinischen Forschungsplattform im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Die bei der klinischen Forschungsplattform implementierten Mechanismen werden durch die DZHK-Projekte genutzt und können durch technische und organisatorische Maßnahmen in den einzelnen Einrichtungen der DZHK-Projekte in kompatibler Weise ergänzt werden. Ein Joint Controller Agreement ergänzt das Datenschutzkonzept um Regelungen zur gemeinsamen Datenverantwortung (Anlage 2).

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Durchführung der Arbeiten. Die Partner verpflichten sich zur Durchführung von aufeinander abgestimmten Aufgabengebieten und Teilaufgaben gemäß Task Allocation List (TAL, Anlage 1)Teilaufgaben. Die Partner tauschen untereinander die Inhalte der ZuwendungsbescheideZuwendungsverträge, Aufgabenbeschreibungen, Zeitpläne sowie alle Informationen, die zur Durchführung des Verbundprojekts notwendig sind, aus. Im Fall von schutzrechtsfähigen Erfindungen, die aus dem Projekt hervorgehen und von Mitarbeitern der Partner hervorgebracht wurden, werden die Partner Ergebnisprotokolle zu den Einzelheiten der Entstehung führen. Im Übrigen handelt jeder Partner bei der Durchführung der von ihm übernommenen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich. Unbeschadet der sich aus dem Zuwendungsvertrag und diesem Vertrag ergebenden Informations- und Kooperationspflichten besteht keine Leistungs- oder Vergütungspflicht im Verhältnis der Partner. Es werden keine finanziellen oder sonstigen Beiträge zur Bildung von gemeinschaftlichem Vermögen geleistet. Eine Teilung von Gewinnen oder Verlusten sowie eine Nachschusspflicht sind ebenso ausgeschlossen. Die Partner treten bis auf die Darlegung ihrer Zusammenarbeit gegenüber dem Zuwendungsgeber nicht als Verbund im Rechtsverkehr nach außen auf. Kein Partner ist berechtigt, einzelne andere Partner oder die Partner insgesamt gegenüber Dritten, auch nicht gegenüber dem Zuwendungsgeber, zu vertreten. Kein Partner ist befugt Willenserklärungen für die anderen Partner abzugeben oder entgegenzunehmen. Die Partner stellen den DZHK-Studien eine technische und organisatorische Infrastruktur zur Verfügung und ermöglichen die Erfassung sowohl medizinischer, Biobanking- und Bilddaten wie auch personenbezogener Daten in einheitlicher Methodik. Die klinische Forschungsplattform ist ebenso wie die durch das DZHK geförderten Studien, Register und Kohorten eine Forschungsaktivität des DZHK. Die Anwendbarkeit von Metriken zur Erreichbarkeit, einer Service-Qualität, Reaktionszeiten, wie sie typischerweise in Service Level Agreements mit kommerziellen Dienstleistern vereinbart sind, werden für Forschungsaktivitäten ausgeschlossen. Die Partner sichern sich gegenseitig werktägliche Erreichbarkeiten zu üblichen Bürozeiten zu und erbringen die vereinbarten Beiträge eigenverantwortlich und bestmöglich. Im Falle von technischen Problemen sichern sich die Partner eine erste Stellungnahme mit Einschätzung der Schwere des Problems und das Treffen von Maßnahmen zur Begrenzung der möglicherweise entstehenden Nachteile bis zum Ende des nächsten Werktages nach Bekanntwerden des Problems zu. Das Datenschutzkonzept (Version 2.2 2.0 vom 20.03.202328.06.2019) der klinischen Forschungsplattform umfasst eine Vielzahl von inhaltlichen Modulen; wobei die datenschutzrechtlichen Verfahrensweisen der klinischen Forschungsplattform im Rahmen des DZHK beschrieben werden. Die Verantwortung für Erstellung und Umsetzung der datenschutzrechtlichen Aspekte sowie der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen liegt bei den einzelnen Projektpartnern der klinischen Forschungsplattform im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Die bei der klinischen Forschungsplattform implementierten Mechanismen werden durch die DZHK-Projekte genutzt und können durch technische und organisatorische Maßnahmen in den einzelnen Einrichtungen der DZHK-Projekte in kompatibler Weise ergänzt werden. Ein Joint Controller Agreement ergänzt das Datenschutzkonzept um Regelungen zur gemeinsamen Datenverantwortung (Anlage 2).

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Durchführung der Arbeiten. Die Partner verpflichten sich zur Durchführung von aufeinander abgestimmten Aufgabengebieten und Teilaufgaben gemäß Task Allocation List (TAL, Anlage 1). Die Partner tauschen untereinander die Inhalte der Zuwendungsbescheide, Aufgabenbeschreibungen, Zeitpläne sowie alle Informationen, die zur Durchführung des Verbundprojekts notwendig sind, aus. Im Übrigen handelt jeder Partner bei der Durchführung der von ihm übernommenen Projekt-Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich. Unbeschadet der sich aus dem Zuwendungsvertrag und diesem Vertrag ergebenden Informations- und Kooperationspflichten besteht keine Leistungs- oder Vergütungspflicht im Verhältnis der Partner. Es werden keine finanziellen oder sonstigen Beiträge zur Bildung von gemeinschaftlichem Vermögen geleistet. Eine Teilung von Gewinnen oder Verlusten sowie eine Nachschusspflicht sind ebenso ausgeschlossen. Die Partner treten bis auf die Darlegung ihrer Zusammenarbeit gegenüber dem Zuwendungsgeber nicht als Verbund im Rechtsverkehr nach außen auf. Kein Partner ist berechtigt, einzelne andere Partner oder die Partner insgesamt gegenüber Dritten, auch nicht gegenüber dem Zuwendungsgeber, zu vertreten. Kein Partner ist befugt Willenserklärungen für die anderen Partner abzugeben oder entgegenzunehmen. Die Partner stellen den DZHK-Studien eine technische und organisatorische Infrastruktur zur Verfügung und ermöglichen die Erfassung sowohl medizinischer, Biobanking- und Bilddaten wie auch personenbezogener Daten in einheitlicher Methodik. Die klinische Forschungsplattform ist ebenso wie die durch das DZHK geförderten Studien, Register und Kohorten eine Forschungsaktivität des DZHK. Die Anwendbarkeit von Metriken zur Erreichbarkeit, einer Service-Qualität, Reaktionszeiten, wie sie typischerweise in Service Level Agreements mit kommerziellen Dienstleistern vereinbart sind, werden für Forschungsaktivitäten ausgeschlossen. Die Partner sichern sich gegenseitig werktägliche Erreichbarkeiten zu üblichen Bürozeiten zu und erbringen die vereinbarten Beiträge eigenverantwortlich und bestmöglich. Im Falle von technischen Problemen sichern sich die Partner eine erste Stellungnahme mit Einschätzung der Schwere des Problems und das Treffen von Maßnahmen zur Begrenzung der möglicherweise entstehenden Nachteile bis zum Ende des nächsten Werktages nach Bekanntwerden des Problems zu. Das Datenschutzkonzept (Version 2.2 2.0 vom 20.03.202328.06.2019) der klinischen Forschungsplattform umfasst eine Vielzahl von inhaltlichen Modulen; wobei die datenschutzrechtlichen Verfahrensweisen der klinischen Forschungsplattform im Rahmen des DZHK beschrieben werden. Die Verantwortung für Erstellung und Umsetzung der datenschutzrechtlichen Aspekte sowie der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen liegt bei den einzelnen Projektpartnern der klinischen Forschungsplattform im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Die bei der klinischen Forschungsplattform implementierten Mechanismen werden durch die DZHK-Projekte genutzt und können durch technische und organisatorische Maßnahmen in den einzelnen Einrichtungen der DZHK-Projekte in kompatibler Weise ergänzt werden. Ein Joint Controller Agreement ergänzt das Datenschutzkonzept um Regelungen zur gemeinsamen Datenverantwortung (Anlage 2).

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