Common use of E-Scooter Clause in Contracts

E-Scooter. (1) Elektromobile, nachfolgend E-Scooter genannt, werden in Kraftomnibussen zu- sammen mit dem Fahrer nach Maßgabe des einheitlichen Erlasses der Bundeslän- der (Verkehrsblatt 2017, Heft 6, Seite 237 ff.) befördert, sofern die Auslastung eine verkehrssichere Beförderung zulässt. (2) Entsprechend müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Der Fahrgast hat einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G bzw. aG (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 SchwbAwV) oder für den E-Scooter eine Kostenüber- nahme durch die Krankenkasse erhalten. b) Der E-Scooter ist nach Angaben des Herstellers nach Maßgabe des in Satz 1 ge- nannten Erlasses für die Mitnahme mit aufsitzender Person freigegeben. c) Der Kraftomnibus ist für den Transport geeignet und entsprechend mit Pikto- grammen gemäß der Abbildung im Verkehrsblatt 2017, Heft 21, Seite 935 gekenn- zeichnet. (3) Weitere Voraussetzungen für die Mitnahme sind, dass a) der Schwerbehindertenausweis oder die Kostenübernahme auf Verlangen dem Betriebspersonal zur Prüfung vorzeigt oder, wenn gewünscht, auch ausgehändigt werden, b) der Grenzwert für die Gesamtmasse des E-Scooters (Leergewicht plus Körper- gewicht der Nutzerin bzw. des Nutzers plus weitere Zuladung) 300 kg nicht über- steigt, c) die Eignung des E-Scooters für die Mitnahme durch ein gut sichtbares Pikto- gramm gemäß der Abbildung im Verkehrsblatt 2017, Heft 21, Seite 936 erkennbar ist und d) der Fahrgast den E-Scooter selbständig rückwärts in den Bus einfährt, den E- Scooter nach den vom Verkehrsunternehmen mitgeteilten Vorgaben im Fahrzeug aufstellt und die Ausfahrt aus dem Bus selbständig bewerkstelligen kann. (4) Ein Aufladen der Batterie des E-Scooters ist auch bei Mitnahme im Fahrzeug unzu- lässig. (5) Die vorliegenden Beförderungsbedingungen können durch einzelne oder mehrere Verkehrsunternehmen um eine Regelung zur Mitnahme von E-Scootern in Schie- nenfahrzeugen (Straßenbahnen sowie Nahverkehrszüge) ergänzt werden.

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Samples: VRS Gemeinschaftstarif, VRS Gemeinschaftstarif

E-Scooter. (1) Elektromobile, nachfolgend E-Scooter genannt, werden in Kraftomnibussen zu- sammen mit dem Fahrer nach Maßgabe des einheitlichen Erlasses der Bundeslän- der (Verkehrsblatt 2017, Heft 6, Seite 237 ff.) befördert, sofern die Auslastung eine verkehrssichere Beförderung zulässt. (2) Entsprechend müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Der Fahrgast hat einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G bzw. aG (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 SchwbAwV) oder für den E-Scooter eine Kostenüber- nahme durch die Krankenkasse erhalten. b) Der E-Scooter ist nach Angaben des Herstellers nach Maßgabe des in Satz 1 ge- nannten Erlasses für die Mitnahme mit aufsitzender Person freigegeben. c) Der Kraftomnibus ist für den Transport geeignet und entsprechend mit Pikto- grammen gemäß der Abbildung im Verkehrsblatt 2017, Heft 21, Seite 935 gekenn- zeichnet. (3) Weitere Voraussetzungen für die Mitnahme sind, dass a) der Schwerbehindertenausweis oder die Kostenübernahme auf Verlangen dem Betriebspersonal zur Prüfung vorzeigt oder, wenn gewünscht, auch ausgehändigt werden, b) der Grenzwert für die Gesamtmasse des E-Scooters (Leergewicht plus Körper- gewicht der Nutzerin bzw. des Nutzers plus weitere Zuladung) 300 kg nicht über- steigt, c) die Eignung des E-Scooters für die Mitnahme durch ein gut sichtbares Pikto- gramm gemäß der Abbildung im Verkehrsblatt 2017, Heft 21, Seite 936 erkennbar ist und d) der Fahrgast den E-Scooter selbständig rückwärts in den Bus einfährt, den E- Scooter nach den vom Verkehrsunternehmen mitgeteilten Vorgaben im Fahrzeug aufstellt und die Ausfahrt aus dem Bus selbständig bewerkstelligen kann. (4) Ein Aufladen der Batterie des E-Scooters ist auch bei Mitnahme im Fahrzeug unzu- lässig. (5) Die vorliegenden Beförderungsbedingungen können durch einzelne oder mehrere Verkehrsunternehmen um eine Regelung zur Mitnahme von E-Scootern in Schie- nenfahrzeugen den Fahrzeugen (Straßenbahnen sowie NahverkehrszügeBus / Bahn) ergänzt ist nur zulässig, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt werden: – max. zulässige Länge des Elektrorollstuhls/E-Scooters: 1,20 m. Der Elektrorollstuhl/E-Scooter darf über keine zusätzlichen Anbauten bzw. Zuladungen verfügen, wodurch eine rückwärtige Aufstel- lung – unmittelbar an der Anlehnfläche des Rollstuhlplatzes – verhindert wird. – Anzahl der Räder: 4. – Max. Gewicht incl. Nutzer*In: 300 kg. – Zulassung für auf den Elektrorollstuhl/E-Scooter mit aufsitzender Person bei rückwärtsgerichteter Aufstellung an der Anlehnfläche wirkende Kräfte von bis zu 0,8 G bei Gefahrbremsung bzw. 0,5 G Querkräfte bei Kurvenfahrt. – Gewährleistung der Standsicherheit durch ein Bremssystem, welches immer auf beide Räder einer Achse zusammenwirkt und nicht durch ein Differential überbrückt werden kann (z. B. gesonderte Feststellbremse). – Ausreichende Bodenfreiheit und Steigfähigkeit des Elektrorollstuhls / E-Scooters, um über eine maximal 12% geneigte Rampe in das Fahrzeug (Bus / Bahn) ein- und ausfahren zu können, ohne mit der Bodenplatte am Übergang von der Rampe ins Fahrzeug anzustoßen. – Eignung für Rückwärtseinfahrt in den Linienbus. – Voraussetzung zur Mitnahme ist ein gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzei- chen „G“ oder „aG“. Die Mitnahmeregelung gilt in den Fällen, in denen mehrere E-Scooter Nutzerinnen und Nutzer eine Fahrt gleichzeitig beginnen wollen, vorrangig für schwerbehinderte Menschen mindestens mit Merkzeichen „G“ und nachrangig im Falle einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse, aber nicht auf Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung. Eine Beförde- rungspflicht besteht nicht, wenn der Aufstellplatz für den E-Scooter bereits durch andere Fahr- gäste (mit Rollstuhl, anderen E-Scootern, Kinderwagen oder allgemein durch ein voll besetztes Fahrzeug) belegt ist. Um eine praxistaugliche Lösung zu erreichen, müssen Elektrorollstühle / E-Scooter durch ein bundesweit einheitliches Siegel gekennzeichnet sein, welches die Mitnahmetauglichkeit bestätigt. Diese Siegel sind durch den Hersteller zu vergeben. Alternativ kann durch einzelne Verkehrsunternehmen eine Tauglichkeits-prüfung vorgenommen und bescheinigt werden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine lokale Regelung, die auch nur von diesen Verkehrsunternehmen anzuerkennen ist. Der / die Elektrorollstuhl / E-Scooter Nutzer*In muss sowohl die zum Nachweis der personenbezoge- nen Voraussetzungen, als auch der Mitnahmetauglichkeit des Elektrorollstuhls / E-Scooters erforder- lichen Unterlagen mitführen und auf Aufforderung des Fahrpersonals zur Prüfung vorzeigen. Verantwortlich für die Einhaltung der zuvor genannten Bedingungen sind die Nutzer des Elektroroll- stuhls / E-Scooters. Die Mitnahme kann nur in entsprechend geeigneten Fahrzeugen erfolgen. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall ob die Beförderung möglich ist.

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Samples: Tarifbestimmungen

E-Scooter. (1) Elektromobile, nachfolgend E-Scooter genannt, werden in Kraftomnibussen zu- sammen mit dem Fahrer nach Maßgabe des einheitlichen Erlasses der Bundeslän- der (Verkehrsblatt 2017, Heft 6, Seite 237 ff.) befördert, sofern die Auslastung eine verkehrssichere Beförderung zulässt. (2) Entsprechend müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Der Fahrgast hat einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G bzw. aG (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 SchwbAwV) oder für den E-Scooter eine Kostenüber- nahme durch die Krankenkasse erhalten. b) Der E-Scooter ist nach Angaben des Herstellers nach Maßgabe des in Satz 1 ge- nannten Erlasses für die Mitnahme mit aufsitzender Person freigegeben. c) Der Kraftomnibus ist für den Transport geeignet und entsprechend mit Pikto- grammen gemäß der Abbildung im Verkehrsblatt 2017, Heft 21, Seite 935 gekenn- zeichnet. (3) Weitere Voraussetzungen für die Mitnahme sind, dass a) der Schwerbehindertenausweis oder die Kostenübernahme auf Verlangen dem Betriebspersonal zur Prüfung vorzeigt oder, wenn gewünscht, auch ausgehändigt werden, b) der Grenzwert für die Gesamtmasse des E-Scooters (Leergewicht plus Körper- gewicht der Nutzerin bzw. des Nutzers plus weitere Zuladung) 300 kg nicht über- steigt, c) die Eignung des E-Scooters für die Mitnahme durch ein gut sichtbares Pikto- gramm gemäß der Abbildung im Verkehrsblatt 2017, Heft 21, Seite 936 erkennbar ist und d) der Fahrgast den E-Scooter selbständig rückwärts in den Bus einfährt, den E- Scooter nach den vom Verkehrsunternehmen mitgeteilten Vorgaben im Fahrzeug aufstellt und die Ausfahrt aus dem Bus selbständig bewerkstelligen kann. (4) Ein Aufladen der Batterie des E-Scooters ist auch bei Mitnahme im Fahrzeug unzu- lässig. (5) Die vorliegenden Beförderungsbedingungen können durch einzelne oder mehrere Verkehrsunternehmen um eine Regelung zur Mitnahme von E-Scootern in Schie- nenfahrzeugen den Fahrzeugen (Straßenbahnen sowie NahverkehrszügeBus/Bahn) ergänzt ist nur zulässig, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt werden: – max. zulässige Länge des Elektrorollstuhls/E-Scooters: 1,20 m. Der Elektrorollstuhl/E-Scooter darf über keine zusätzlichen Anbauten bzw. Zuladungen verfügen, wodurch eine rückwärtige Aufstellung – unmittelbar an der Anlehnfläche des Rollstuhlplatzes – verhindert wird. – Anzahl der Räder: 4 – maximales Gewicht incl. NutzerIn: 300 kg – Zulassung für auf den Elektrorollstuhl/E-Scooter mit aufsitzender Person bei rückwärtsgerichteter Aufstellung an der Anlehnfläche wirkende Kräfte von bis zu 0,8 G bei Gefahrbremsung bzw. 0,5 G Querkräfte bei Kurvenfahrt – Gewährleistung der Standsicherheit durch ein Bremssystem, welches immer auf beide Räder einer Achse zusammen wirkt und nicht durch ein Differential überbrückt werden kann (z. B. gesonderte Feststellbremse) – ausreichende Bodenfreiheit und Steigfähigkeit des Elektrorollstuhls/ E-Scooters um über eine maximal 12% geneigte Rampe in das Fahrzeug (Bus/Bahn) ein- und ausfahren zu können, ohne mit der Bodenplatte am Übergang von der Rampe ins Fahrzeug anzusto- ßen – Eignung für Rückwärtseinfahrt in den Linienbus – Voraussetzung zur Mitnahme ist ein gültiger Schwerbehinderten- ausweis mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“. Die Mitnahmeregelung gilt in den Fällen, in denen mehrere E-Scooter Nutzerinnen und Xxxxxx eine Fahrt gleichzeitig beginnen wollen, vorrangig für schwerbehinderte Menschen mindestens mit Merkzeichen „G“ und nachrangig im Falle einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse, aber nicht auf Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung. Eine Beförderungspflicht besteht nicht, wenn der Aufstellplatz für den E-Scooter bereits durch andere Fahgäste (mit Rollstuhl, anderen E-Scootern, Kinderwagen oder allgemein durch ein voll besetztes Fahrzeug) belegt ist. Um eine praxistaugliche Lösung zu erreichen, müssen Elektroroll- stühle / E-Scooter durch ein bundesweit einheitliches Siegel gekenn- zeichnet sein, welches die Mitnahmetauglichkeit bestätigt. Diese Siegel sind durch den Hersteller zu vergeben. Alternativ kann durch einzelne Verkehrsunternehmen eine Tauglich- keitsprüfung vorgenommen und bescheinigt werden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine lokale Regelung die auch nur von diesen Verkehrsunternehmen anzuerkennen ist. Der / Die Elektrorollstuhl / E-Scooter NutzerIn muss sowohl die zum Nachweis der personenbezogenen Vorausetzungen als auch der Mitnahmetauglichkeit des Elektrorollstuhls / E-Scooters erforderlichen Unterlagen mitführen und auf Aufforderung des Fahrpersonals zur Prüfung vorzeigen. Verantwortlich für die Einhaltung der zuvor genannten Bedingungen sind die Nutzer des Elektrorollstuhls / E-Scooters. Die Mitnahme kann nur in entsprechend geeigneten Fahrzeugen erfolgen. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall ob die Beförderung möglich ist.

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Samples: Tarifbestimmungen