Ehrenmitglieder Musterklauseln

Ehrenmitglieder. Hierbei handelt es sich un Personen, die zur Förderung des Vereins beigetragen haben und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden.
Ehrenmitglieder. Für die Ehrenmitglieder des Bundes (Landesehrenmitglieder) besteht zur Haftpflicht- und Unfallversicherung im genannten Umfang bedingungsgemäßer Versicherungsschutz. Die Haftpflicht- und Unfallversicherung für diese Ehrenmitglieder ist beitragsfrei. Versicherungsschutz besteht für den BSSB mit seinen angeschlossenen Vereinen sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen. Im Bereich des Straf-Rechtsschutzes besteht Versicherungsschutz für Verfahren, die auf Grund des Vorwurfs eines fahrlässig begehbaren Vergehens eingeleitet werden. Bei dem Vorwurf von Vergehen, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können, besteht Versicherungsschutz, wenn keine Verurteilung wegen Vorsatztat erfolgt. Bei dem Vorwurf von Ordnungswidrigkeiten besteht auch bei Verurteilung wegen Vorsatzes Versicherungsschutz. Eingeschlossen ist die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines verkehrsrechtlichen Vergehens bei Fahrten im Auftrag des Verbandes/Vereines, soweit keine private Verkehrsrechtsschutzversicherung dafür besteht. - die gesetzliche Vergütung eines für die versicherte Person tätigen Rechtsanwaltes, - die Gerichtskosten, - Kosten für gerichtlich herangezogene Zeugen und Sachverständige. Die Versicherungssumme beträgt 178.953,00 € je Rechtsschutzfall; für die Strafkaution stehen zusätzlich maximal 25.565,00 € zur Verfügung. - Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung, z.B.: - Durch ein schadhaftes Geländer im Schützenheim stürzt der Xxxx und verletzt sich schwer. - Während des Ausgleichssports mit Jugendlichen übersieht der Verantwortliche des Vereins, Hilfestellung zu leisten. Ein Jugendlicher verletzt sich beim Sturz von einem Turngerät. - Die Standaufsicht im Schützenheim wird nicht ausreichend wahrgenommen. Wegen der mangelnden Sorgfaltspflicht verletzen sich zwei Gastschützen. - Wegen eines schadhaften Geschossfanges wird durch einen Querschläger ein Schütze verletzt. - Bei einem Grillfest vor dem Schützenheim entsteht durch Unvorsichtigkeit ein Brandschaden an einem Nachbargebäude. Gegen die Verantwortlichen des Schützenvereins wird ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung eingeleitet. - Gegen den Vereinsvorstand wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, da er bei einer Fahrt mit seinem Privat-Pkw zu einer Gauveranstaltung die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt. Die Kosten des Verfahrens träg...
Ehrenmitglieder. 5.1 § 5.2 § 6
Ehrenmitglieder. 6.1 Mitglieder, welche sich um die SSF besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft erhalten solche Personen, die die Ziele des Vereins in besonderem Maße gefördert haben. Die Verleihung erfolgt durch das Präsidium.
Ehrenmitglieder. Persönlichkeiten, die sich um die Förderung und Weiterentwicklung der Psychotherapie verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder. Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
Ehrenmitglieder. (2) Mitglieder, die das Deutsche Rote Kreuz durch regelmäßige Beiträge unter- stützen, sind Fördermitglieder. Natürliche Personen, die die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mit- glieder. Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können vom Ortsvereinsvorstand zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.
Ehrenmitglieder. Austritt Ausschluss
Ehrenmitglieder. Natürliche Personen, die sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.