Ehrenmitglieder. Hierbei handelt es sich un Personen, die zur Förderung des Vereins beigetragen haben und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden.
Ehrenmitglieder. Für die Ehrenmitglieder des Bundes (Landesehrenmitglieder) besteht zur Haftpflicht- und Unfallversicherung im genannten Umfang bedingungsgemäßer Versicherungsschutz. Die Haftpflicht- und Unfallversicherung für diese Ehrenmitglieder ist beitragsfrei.
A) Straf- und Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutzversicherung des Bayerischen Sportschützenbundes Der Rechtsschutzversicherer trägt z.B. Schadensbeispiele: Versicherer sind für die Haftpflicht- und für die Rechtsschutz- Unfallversicherung: versicherung: Betreuer der Versicherungsverträge: Versicherungsbüro Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx XxxX Xxxxxxxx 00000 Xxxxxxxx Telefon 089/641895-0 Telefax 089/641895-15 Versicherungsmeldungen: Geschäftsstelle des BSSB e.V. Olympia-Schießanlage Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx 000 00000 Xxxxxxxx Zusätzlich zum vorstehenden, im Mitgliedsbeitrag enthaltenen Versicherungsschutz hat der BSSB mit der Versicherungskammer Bayern Rahmenverträge für weitere Versicherungen abgeschlossen. Folgende Versicherungen werden derzeit angeboten: Für die Vereine des BSSB
1. Gebäudeversicherung für das Schützenheim (falls vorhanden);
2. Sachversicherung für das komplette Inventar des Schützenvereins, insbesondere mechanische oder elektronische Schießanlagen, Auswertungs-/Verwaltungselektronik, Fernseher, Stereoanlagen, Nachrichten und Bürotechnik, vereinseigene Sportwaffen mit Zubehör, Vereinsfahnen und Bänder, Schützenketten, Pokale, Schützenscheiben, Einrichtungsgegenstände, Küchen- und Schankeinrichtungen, Bestecke.
Ehrenmitglieder. Persönlichkeiten, die sich um die Förderung und Weiterentwicklung der Psychotherapie verdient gemacht haben.
1. Die Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied erfolgt auf Antrag des Mitgliedschaftswerbers beim Vorstand der Vereinigung.
2. Der Antrag auf ordentliche, außerordentliche oder fördernde Mitgliedschaft muss schriftlich unter Beischließung geeigneter Nachweise für die Aufnahme in die jeweilige Mitgliederkategorie an den Vorstand der Vereinigung gerichtet werden (Formblatt). Juristische Personen haben in der Beitrittserklärung eine/n Vertreter/in bekannt zu geben.
3. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand der Vereinigung erfolgt unter Angabe von Gründen und muss dem Antrags- werber nachweislich schriftlich mitgeteilt werden.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag mindestens eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder. 6.1 Mitglieder, welche sich um die SSF besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft erhalten solche Personen, die die Ziele des Vereins in besonderem Maße gefördert haben. Die Verleihung erfolgt durch das Präsidium.
Ehrenmitglieder. 5.1 § 5.2 § 6
Ehrenmitglieder. Austritt Ausschluss
Ehrenmitglieder. Natürliche Personen, die sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Ehrenmitglieder. Mitglieder, die das Deutsche Rote Kreuz durch regelmäßige Beiträge unter- stützen, sind Fördermitglieder. Natürliche Personen, die die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mit- glieder. Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können vom Ortsvereinsvorstand zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.
Ehrenmitglieder. Personen, die sich um den Dorfverein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und von Mitgliederbeiträgen befreit.