Weitere Versicherungen. Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte muss der Gesellschaft schriftlich das Bestehen und den späteren Abschluss eventueller weiterer Versicherungen für das gleiche Risiko mitteilen. Im Schadenfall muss der Versi- cherte alle Versicherer benachrichtigen und jedem von ihnen die Namen der anderen nennen, wie vom Art. 1910 ital. ZGB vorgeschrieben. Die unterlassene Mitteilung kann den Verlust des Entschädigungsanspruchs be- wirken.
Weitere Versicherungen. Bezahlung der Prämie – Versicherungsbeginn Art. 7 Änderungen der Polizze
Weitere Versicherungen. Der Vertragspartner muss auf Verlangen des USB unverzüglich nachweisen können, dass er sämtliche weiteren für die Vertragserfül- lung notwendigen Versicherungen (bspw. Transport- oder Montage- versicherung) abgeschlossen hat.
Weitere Versicherungen. Es wird darauf hingewiesen, dass für dasselbe Risiko auch andere Versicherungen bestehen können. In diesem Fall bzw. was den durch die gegenständliche Polizze, nicht aber den von den anderen Polizzen abgedeckten Schaden betrifft, kommt die Gesellschaft bis zum Erreichen des durch die vorliegende Polizze vorgesehenen Höchstmaßes zur Gänze für den Schaden auf. Bezüglich Schäden, die sowohl durch die gegenständliche als auch durch andere Polizzen gedeckt sind, wird der gegenständliche Vertrag hinsichtlich Höchstdeckung und Garantieleistungen, welche durch früher vom Versicherungsnehmer oder anderen Personen für dieselben Risken abgeschlossene Verträge gedeckt sind, mit zweitem Risiko wirksam. Der Versicherungsnehmer/Versicherte ist von der Verpflichtung befreit, der Gesellschaft das Vorhandensein und den nachträglichen Abschluss von anderen Versicherungen für das gleiche Risiko mitzuteilen. Im Schadensfall muss der Versicherungsnehmer/Versicherte jedoch gemäß Art. 1910, ital. ZGB, alle Versicherer darüber in Kenntnis setzen und jedem von ihnen den Namen der anderen Versicherer bekanntgeben.
Weitere Versicherungen. FÜR NOCH MEHR SICHERHEIT.
Weitere Versicherungen. Gemäß den Bestimmungen in Art. 1910 ital. ZGB muss der Versicherungsnehmer, der ähnliche Leistungen/Garantien wie die des vorliegenden Versicherungsscheins durch Verträge nutzt, die mit einem anderen Versicherungsunternehmen unterzeichnet wurden, den Schadensfall jedem Versicherungsunternehmen und insbesondere Europ Assistance Italia S.p.A. mitteilen.
Weitere Versicherungen. Sind Anspruchsberechtigte auch durch weitere Versicherungsunternehmen versichert, verhandeln wir mit diesen den Anteil, den jedes Versicherungsunternehmen am jeweiligen Erstattungsantrag übernimmt.
Weitere Versicherungen. Wenn weitere Versicherungen bestehen, die das gleiche versicherte Risiko abdecken, auch wenn sie mit dem Sanedil Fonds (UniSalute und UnipolSai) verbunden sind, werden sie von beiden Gesellschaften gemäß den vertraglichen Erstattungsgrenzen verwaltet.
Weitere Versicherungen. Gemäß Artikel L. 121-4 des frz. Versicherungsgesetzbuchs muss der Versicherte, wenn alle oder ein Teil der durch den vorliegenden Vertrag versicherten Risiken durch eine andere Versicherung abgedeckt sind oder werden, dies der Gesellschaft unverzüglich unter Angabe des Namens dieses Versicherers und der Versicherungsbeiträge mitteilen. Wenn mehrere Versicherungen gegen ein und dasselbe Risiko arglistig oder betrügerisch abgeschlossen werden, gelten die in Artikel L. 121-3 Absatz 1 des frz. Versicherungsgesetzbuchs vorgesehenen Sanktionen (Nichtigkeit des Vertrags und des Schadensersatzes). Wenn sie ohne Betrug abgeschlossen werden, ist jede von ihnen im Rahmen des Versicherungsschutzes des Vertrags und unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels L. 121-1 des frz. Versicherungsgesetzbuchs wirksam, mit Ausnahme der Haftpflicht des vorliegenden Vertrags, die nur dann wirksam werden, wenn der Versicherte keine Haftpflicht durch einen anderen Versicherungsvertrag hat, der am Tag des Eintretens des schädigenden Ereignisses gültig ist und die finanziellen Folgen übernehmen kann. Innerhalb dieser Grenzen kann der Begünstigte des Vertrags die Entschädigung für seinen Schaden erhalten, indem er sich an den Versicherer seiner Xxxx wendet.