Common use of Eigenmittelanforderungen Clause in Contracts

Eigenmittelanforderungen. Die LBBW hat, wie alle Institute unter EZB-Aufsicht, institutsindividuelle Vorgaben zur Kapitalisierung zu beachten. Auf der Basis des jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) hat die EZB der LBBW am 17. November 2020 die für die LBBW ab 1. Januar 2021 geltenden Eigenmittelanforderungen mitgeteilt. Mit Wirkung zum 12. Xxxx 2020 hat die EZB im Rahmen der Covid 19 – Krise bestimmte Anforderungen an direkt beaufsichtigte Institute modifiziert. So braucht die Kapitalanforderung der Säule 2 (Pillar 2 Requirement) nunmehr nur noch zu 75% mit Kernkapital und dieses wieder zu 75% mit hartem Kernkapital erfüllt zu werden. Auf dieser Grundlage ist die Einhaltung einer Gesamtkapitalquote von 13,00% erforderlich. Davon haben mindestens 10,56% aus Kernkapital und darunter mindestens 8,73 % aus hartem Kernkapital zu bestehen. In den Quoten enthalten sind, aus hartem Kernkapital bestehend, die Kapitalanforderung der Säule 2 (Pillar 2 Requirement) von 1,75%, der Kapitalerhaltungspuffer von 2,50% und der Puffer für anderweitig systemrelevante Institute von 0,75%. (Die BaFin senkte mit dem Schreiben vom 25. November 2020 den Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute von 1,0% auf 0,75%). Zusätzlich ist für einen Teil von Auslandsforderungen nach § 10d KWG hartes Kernkapital als antizyklischer Kapitalpuffer vorzuhalten. Im Hinblick auf die nachhaltige Kapitalsteuerung erwartet die EZB-Aufsicht darüber hinaus die Bereithaltung von weiterem harten Kernkapital im Rahmen einer Kapitalempfehlung (Pillar 2 Guidance).

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Samples: www.lbbw.de, www.lbbw.de, daten.comdirect.de

Eigenmittelanforderungen. Die LBBW hat, wie alle Institute unter EZB-Aufsicht, institutsindividuelle Vorgaben zur Kapitalisierung zu beachten. Auf der Basis des jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) hat die EZB der LBBW am 17. November 2020 im Februar 2019 die für die LBBW ab 1. Januar 2021 Xxxx 2019 geltenden Eigenmittelanforderungen mitgeteilt. Mit Wirkung zum 12. Xxxx 2020 hat die EZB im Rahmen der Covid 19 – Krise bestimmte Anforderungen an direkt beaufsichtigte Institute modifiziert. So braucht die Kapitalanforderung der Säule 2 (Pillar 2 Requirement) nunmehr nur noch zu 75% mit Kernkapital und dieses wieder zu 75% mit hartem Kernkapital erfüllt zu werden. Auf dieser Grundlage ist die Einhaltung einer Gesamtkapitalquote von 13,0013,25% erforderlich. Davon haben mindestens 10,5611,25% aus Kernkapital und darunter mindestens 8,73 9,75 % aus hartem Kernkapital zu bestehen. In den Quoten enthalten sind, aus hartem Kernkapital bestehend, die Kapitalanforderung der Säule 2 (Pillar 2 Requirement) von 1,75%, der Kapitalerhaltungspuffer von 2,50% und der Puffer für anderweitig systemrelevante Institute von 0,751,00%. (Die BaFin senkte mit dem Schreiben vom 25. November 2020 den Ergänzend ist ein antizyklischer Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute von 1,0% auf 0,75%). Zusätzlich ist für einen geringfügigen Teil von Auslandsforderungen nach § 10d KWG hartes Kernkapital als antizyklischer Kapitalpuffer vorzuhalten. Im Hinblick auf die weitere gesetzlich festgelegte Einphasung der Kapitalpuffer in den Folgejahren sowie für die nachhaltige Kapitalsteuerung erwartet die EZB-Aufsicht darüber hinaus die Bereithaltung von weiterem harten Kernkapital im Rahmen einer Kapitalempfehlung (Pillar 2 Guidance).

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Samples: www.lbbw.de

Eigenmittelanforderungen. Die LBBW hat, wie alle Institute unter EZB-Aufsicht, institutsindividuelle Vorgaben zur Kapitalisierung zu beachten. Auf der Basis des jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) hat die EZB der LBBW am 1724. November 2020 Januar 2022 die für die LBBW ab 1. Januar 2021 Xxxx 2022 geltenden Eigenmittelanforderungen mitgeteilt. Mit Wirkung zum 12. Xxxx 2020 hat die EZB im Rahmen der Covid 19 – Krise bestimmte Anforderungen an direkt beaufsichtigte Institute modifiziert. So braucht die Kapitalanforderung der Säule 2 (Pillar 2 Requirement) nunmehr nur noch zu 75% mit Kernkapital und dieses wieder zu 75% mit hartem Kernkapital erfüllt zu werden. Auf dieser Grundlage ist die Einhaltung einer Gesamtkapitalquote von 13,0013,13% erforderlich. Davon haben mindestens 10,5610,66% aus Kernkapital und darunter mindestens 8,73 8,81 % aus hartem Kernkapital zu bestehen. In den Quoten enthalten sind, aus hartem Kernkapital bestehend, die Kapitalanforderung der Säule 2 (Pillar 2 Requirement) von 1,751,06%, der Kapitalerhaltungspuffer von 2,50% und der Puffer für anderweitig systemrelevante Institute von 0,75%. (Die BaFin senkte mit dem Schreiben vom 25. November 2020 den Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute von 1,0% auf 0,75%). Zusätzlich ist für einen Teil von Auslandsforderungen nach § 10d KWG hartes Kernkapital als antizyklischer Kapitalpuffer vorzuhalten. Im Hinblick auf die nachhaltige Kapitalsteuerung erwartet die EZB-Aufsicht darüber hinaus die Bereithaltung von weiterem harten Kernkapital im Rahmen einer Kapitalempfehlung (Pillar 2 Guidance).

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Samples: www.lbbw.de