EIGENTUM DES KÄUFERS. 4.1 Alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die dem Lieferanten durch den Käufer zur Verfügung gestellt wurden oder für die der Käufer Zahlungen an den Lieferanten geleistet hat oder mit gewerblichen Schutzrechten des Käufers (siehe Ziffer 5) hergestellt wurden sowie alle hiermit verbundenen und daraus resultierenden oder diese ersetzenden Gegenstände jeglicher Art (insbesondere Sachen und Rechte) werden und verbleiben Eigentum des Käufers ("Käufereigentum"). Das Käufereigentum umfasst Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Software, Knowhow, gewerbliche Schutzrechte einschließlich Marken-, Patent- und Urheberrechte ("Gewerbliche Schutzrechte") und alle sonstigen Unterlagen, Dokumente und Informationen jeglicher Art.
4.2 Das Käufereigentum wird dem Lieferanten übergeben wie besichtigt. Der Lieferant nutzt das Käufereigentum auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten. Gewährleistungsansprüche des Lieferanten im Hinblick auf die Beschaffenheit des Käufereigentums, insbesondere wegen offenerer oder verdeckter Mängel sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Lieferant hat das Käufereigentum nach schriftlicher Aufforderung an den Käufer zurückzugeben.
4.3 Der Lieferant wird das Käufereigentum deutlich als solches bezeichnen und kenntlich machen oder auf andere Weise ersichtlich als Eigentum des Käufers kennzeichnen und soweit möglich gesondert, abgesichert und getrennt vom Eigentum des Lieferanten verwahren und lagern.
4.4 Der Lieferant wird alle Anweisungen des Käufers im Hinblick auf die Verwahrung und Lagerung des Käufereigentums befolgen. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht berechtigt, das Käufereigentum durch anderes Eigentum auszutauschen oder zu ersetzen.
4.5 Während der Nutzung hat der Lieferant das Käufereigentum von Belastungen und Rechten Dritter jeglicher Art frei zu halten und im üblichen Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
4.6 Das Käufereigentum ist auf schriftliche Anforderung, spätestens jedoch nach Erfüllung des Vertrages in vergleichbarem Zustand wie bei Übergabe unter Berücksichtigung der gebrauchsüblichen Abnutzung vom Lieferanten an den Käufer zurückzugeben. Bei Verlust oder Wertminderung außerhalb der gebrauchsüblichen Abnutzung ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten. Der Lieferant wird das Käufereigentum auf eigene Kosten verpacken und an den Käufer zurücksenden.
4.7 Entsprechend Ziffer 14 sind alle Konsignation...
EIGENTUM DES KÄUFERS. 11.1 Das vom Verkäufer im Zusammenhang mit dieser Bestellung benutzte Eigentum des Käufers, das dieser an den Verkäufer liefert oder für das er ihn bezahlt, insbesondere Werkzeuge, Stempel, Schablonen, Formen, Muster, Vorrichtungen und Einrichtungen und alle Ersatzteile davon, sind und bleiben das Eigentum des Käufers. Der Käufer kann dieses Eigentum jederzeit zurücknehmen oder überprüfen und dem Käufer ist für diesen Zweck freier Zugang zu den Geschäftsräumen des Verkäufers während der üblichen Geschäftszeiten zu gewähren. Das gesamte Eigentum des Käufers muss als solches gekennzeichnet sein und darf nur für die Ausführung der Bestellungen des Käufers benutzt werden. Der Verkäufer wird dieses Eigentum warten und reparieren und es auf Verlangen des Käufers in seinem Originalzustand, übliche Abnutzungserscheinungen ausgenommen, an ihn zurückgeben.
11.2 Der Verkäufer gewährt dem Käufer hiermit das exklusive, unwiderrufliche Recht, die im Eigentum des Verkäufers stehenden Werkzeuge, Stempel, Schablonen, Formen, Muster, Vorrichtungen und Einrichtungen, die vom Verkäufer ausschließlich für die Produktherstellung benutzt werden, zum aktuellen Buchwert zu erwerben. Der Käufer kann das in dieser Ziffer 11 gewährte Xxxxxxxxx zu jeder Zeit während der Laufzeit dieser Bestellung oder innerhalb von drei (3) Monaten nach Ablauf oder Kündigung der Bestellung ausüben.
EIGENTUM DES KÄUFERS. (a) Sämtliche Materialien, Muster, Formen und Fertigungsmittel sind und bleiben das Eigentum des Käufers, ebenso sämtliche Spezifikationen, Zeichnungen, Arbeitspläne und ähnliches oder anderes Eigentum oder geistiges Eigentum, das dem Verkäufer vom Käufer oder in dessen Auftrag zur Verfügung gestellt wurde oder vom Verkäufer eigens für die Lieferung der Waren an den Käufer beschafft oder entwickelt wurde. Ohne schriftliche Genehmigung des Käufers darf Vorgenanntes weder mittelbar noch unmittelbar für die Produktion anderer als den vom Käufer bestellten Waren verwendet werden. Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass diese Gegenstände jederzeit als Eigentum des Käufers identifizierbar sind, und muss diese auf Aufforderung des Käufers umgehend an diesen zurückgeben.
EIGENTUM DES KÄUFERS. Jedes Eigentum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Geräte, Werkzeuge, Befestigungsmittel, Presswerkzeuge, Haltevorrichtungen, Muster, Messgeräte oder Materialien, das im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung für den Käufer unmittelbar oder mittelbar vom Verkäufer bereitgestellt wird, oder das der Käufer kauft, oder für das er eine Erstattung vom Verkäufer erhält, ob vollständig oder teilweise (gemeinsam als "Eigentum des Käufers" bezeichnet), ist das alleinige Eigentum des Käufers und wird vom Verkäufer als Kaution einbehalten. Der Verkäufer ist damit einverstanden, dass der Käufer das Recht hat, jederzeit das Eigentum des Käufers wieder in Besitz zu nehmen. Während der Verwahrung oder Kontrolle des Verkäufers trägt der Verkäufer das Risiko des Verlusts, Diebstahls und der Beschädigung des Eigentums des Käufers. Der Verkäufer verpflichtet sich dazu, das Eigentum des Käufers frei von allen Pfandrechten und Belastungen zu halten und das Eigentum des Käufers gegen Verlust oder Zerstörung zu versichern. Der Verkäufer muss dauerhaft sämtliches Eigentum des Käufers als "Eigentum des Käufers" markieren. Der Verkäufer wird:
(a) das Eigentum des Käufers nur für die Erfüllung dieser Vereinbarung verwenden, (b) das Eigentum des Käufers nicht als persönliches Eigentum ansehen, (c) das Eigentum des Käufers nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers von der auf dem Kaufauftrag angegebenen Adresse bewegen, (d) das Eigentum des Käufers nicht verkaufen, übertragen oder anderweitig veräußern ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers. Der Käufer hat das Recht, das Gelände des Verkäufers zu jeder angemessenen Zeit zu betreten, um das Eigentum des Käufers und die zugehörigen Unterlagen des Verkäufers zu überprüfen.
EIGENTUM DES KÄUFERS. Der Käufer ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer Werkzeuge, Betriebsmittel oder Materialien zur Erfüllung der Pflichten des Verkäufers nach diesem Auf- trag zur Verfügung zu stellen, sofern dies nicht ausdrücklich auf der Vorder- seite dieses Auftrags vorgesehen ist. Werkzeuge, Betriebsmittel, Materialien und Komponenten, die dem Verkäu- fer vom Käufer zur Verfügung gestellt werden, oder die eigens vom Käufer bezahlt werden, und Ersatz davon oder Zubehör dazu ist und bleibt das Ei- gentum des Käufers (“Eigentum des Käufers”). Dieses Eigentum des Käufers ist vom Verkäufer auf eine Weise angemessen zu kennzeichnen, so dass deutlich das Eigentum des Käufers daran bezeichnet wird, und es ist vom übrigen Eigentum des Verkäufers zu trennen. Das Eigentum des Käufers ist, während es sich im Besitz oder in der Verwahrung des Verkäufers befindet, auf Kosten des Verkäufers regelmäßig vom Käufer zu warten und gegebe- nenfalls zu reparieren, auf Risiko des Verkäufers zu verwahren, frei von Be- lastungen zu halten und vom Verkäufer auf Kosten des Verkäufers zu versi- chern, mit einem Betrag, der den vollständigen Kosten für einen Ersatz ent- spricht, wobei der Käufer der Versicherungsbegünstigte ist. Der Verkäufer ersetzt nicht ein anderes Eigentum mit dem Eigentum des Käufers und ver- wendet das Eigentum des Käufers ausschließlich für die Pflichterfüllung des Verkäufers gemäß diesem Vertrag. Das Eigentum des Käufers ist auf Wunsch des Käufers zu demontieren; in diesem Fall bereitet der Verkäufer dieses zum Versand vor und sendet dem Käufer das Eigentum des Käufers in demselben Zustand zurück, in dem es ursprünglich beim Verkäufer einge- gangen ist, vorbehaltlich erwarteter Abnutzungen im angemessenen Rah- men, auf Kosten des Verkäufers. Wenn der Verkäufer, seine Subunternehmer oder Mitarbeiter, Vertreter, Beauftragte oder Eingeladene davon das Eigentum des Käufers verwen- den, wird das Eigentum des Käufers in einem „AS IS, WHERE IS“- („wie besehen, wo es ist“) Zustand angenommen, und DER KÄUFER GIBT KEINE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEIS- TUNG HINSICHTLICH DER BESCHREIBUNG, QUALITÄT, DEM ZU- STAND, DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BE- STIMMTEN ZWECK; ANRECHTEN; PRODUKTIVITÄT ODER EINEM ANDEREN ASPEKT DES EIGENTUMS DES KÄUFERS. Der Käufer ist nicht für die Wartung, Reparatur oder die sachgemäße Ver- wendung und Funktionstüchtigkeit verantwortlich. Der Verkäufer entschädigt den Käufer und hält ihn schadlos gegen Verlus- te, Kosten, Auslagen (einsc...
EIGENTUM DES KÄUFERS. Alle besonderen Färbungen, Formen, Muster, Schablonen, Vorrichtungen und sonstigen Vermögenswerte, die der Käufer dem Verkäufer bereitstellt oder für die er getrennt bezahlt und die zur Verwendung bei der Ausführung der Bestellung vorgesehen sind, sind und bleiben Eigentum des Käufers, sind zur alleinigen Nutzung durch den Käufer vorgesehen, werden auf Risiko des Verkäufers geführt und haben den Wert der Ersatzkosten, wobei der Käufer für den Verlust zu entschädigen ist. Der Verkäufer wird auf Aufforderung durch den Käufer Kopien von Policen oder Versicherungsscheinen vorlegen.
EIGENTUM DES KÄUFERS. Der Verkäufer bestätigt, dass alle Informationen, Daten, Berichte, Unterlagen und Materialien, einschließlich des gelieferten oder speziell vom Käufer bezahlten Werkzeugs (zusammen „Eigentum des Käufers“) (i) das Eigentum des Käufers sind und bleiben, (ii) jederzeit ohne zusätzliche Kosten auf Anfrage durch den Käufer abmontiert werden dürfen, (iii) ausschließlich zur Erfüllung der Bestellung für den Käufer verwendet werden, (iv) getrennt von anderen Materialien oder Werkzeugen aufbewahrt werden und (v) deutlich als Eigentum des Käufers ausgewiesen werden. Der Verkäufer übernimmt jede Haftung für den Verlust oder Schaden am Eigentum des Käufers, mit Ausnahme des normalen Verschleißes.
EIGENTUM DES KÄUFERS. Der Verkäufer bestätigt, dass alle Informationen, Daten, Berichte, Unterlagen und Materialien, einschließlich des vom Käufer beigestellten oder bezahlten Werkzeugs (zusammen als „Eigentum des Käufers“ bezeichnet)
(i) im Eigentum des Käufers stehen und bleiben, (ii) jederzeit ohne zusätzliche Kosten auf Anfrage durch den Käufer entfernt werden dürfen, (iii) ausschließlich zur Erfüllung der Bestellung für den Käufer verwendet werden,
(iv) getrennt von anderen Materialien oder Werkzeugen aufbewahrt werden, und (v) deutlich als Eigentum des Käufers ausgewiesen werden. Der Verkäufer übernimmt jede Haftung für den Verlust oder Schaden am Eigentum des Käufers, mit Ausnahme des normalen Verschleißes. Falls die Bestellung die Entwicklung von Waren oder Arbeitsergebnissen für den Käufer beinhaltet gilt in Bezug auf die Schutzrechte hieran:
(1) Der Verkäufer überträgt dem Käufer und allen anderen Mitgliedern der Käufergruppe sämtliche Schutzrechte an Arbeitsergebnissen (insbesondere Patente, Handelsgeheimnisse, Warenzeichen, Urheberrechte und Know- how), die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die gemäß der Bestellung erstellt oder beschafft werden. Auf Anfrage und Kosten des Käufers erstellen der Verkäufer und seine Mitarbeiter und Subunternehmer entsprechende Unterlagen und führen alle Maßnahmen aus, die vom Käufer als notwendig erachtet werden, um das geistige Eigentum des Käufers und der Käufergruppe nachzuweisen, und um dem Käufer und/oder einem relevanten Mitglied der Käufergruppe die Möglichkeit zu geben, ein Patent, Handelsgeheimnis, Urheberrecht, Warenzeichen oder andere Schutzrechte im Zusammenhang mit Arbeitsergebnissen zu beantragen, aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen. Der Käufer und alle anderen Mitglieder der Käufergruppe können nach eigenem Ermessen Änderungen jedweder Art an den Arbeitsergebnissen vornehmen. Der Verkäufer wird dem Käufer und allen relevanten Mitgliedern der Käufergruppe umgehend schriftlich relevante Details zu Arbeitsergebnissen offenlegen, die sich aus den Waren oder Dienstleistungen ergeben, die in Verbindung mit der Bestellung erstellt bzw. beschafft wurden.
(2) Soweit rechtlich zulässig, stehen bei Software oder anderen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen, die vom Verkäufer oder seinem Subunternehmer gemäß der Bestellung für den Käufer erstellt wurden und die dem Urheberrecht unterliegen, sämtliche Rechte hieran dem Käufer zu. Soweit die Rechte an solchen Arbeitsergebnissen nicht automatisch dem Käufer bzw. M...
EIGENTUM DES KÄUFERS. Materialien, Ausrüstung, Werkzeuge, Pressformen, Gussformen, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte oder andere Rechte an geistigem Eigentum an allen Zeichnungen, Spezifikationen und Daten, die der Käufer dem Ver- käufer zur Verfügung gestellt hat oder die nicht so zur Verfügung gestellt wurden, jedoch vom Verkäufer speziell für die Herstellung der Waren verwendet werden, sind und bleiben zu jeder Zeit das ausschliessliche Eigentum des Käufers, sind jedoch vom Verkäufer auf eigenes Risiko sicher zu verwahren und in einem guten Zustand zu halten, bis sie an den Käufer zurückgegeben werden, und der Verkäufer darf ausschliesslich gemäss den schriftlichen An- weisungen des Käufers über sie verfügen und sie ausschliesslich gemäss der schriftlichen Anweisung des Käufers nutzen.