Eigentumsvorbehalt des Lieferanten Musterklauseln

Eigentumsvorbehalt des Lieferanten. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rück- sicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lie- feranten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Voraus- abtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfs- weise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlänger- ten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
Eigentumsvorbehalt des Lieferanten. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Liefergegenstände beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder Dritter werden nicht anerkannt.
Eigentumsvorbehalt des Lieferanten. 1. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen, sind ausgeschlossen. Hat sich der Lieferant das Eigentum an gelieferten Gegenständen vorbehalten, so gilt dieser Vorbehalt nur bis zur Bezahlung dieser Gegenstände, soweit Ungar Service nicht bereits durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Eigentümer dieser Gegenstände geworden ist. Kontokorrent- und Konzernvorbehalte werden von uns nicht anerkannt. 2. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden von uns nicht zur Sicherung der Kaufpreisforderung abgetreten. Ungar Service ist nicht verpflichtet Rechte des Lieferanten aus Eigentumsvorbehalten jeglicher Art gegenüber Dritten zu wahren. 3. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten bei uns Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, werden wir den Lieferanten für alle hierdurch entstehenden Schäden in Anspruch nehmen.
Eigentumsvorbehalt des Lieferanten. 1. Der Lieferant ist verpflichtet, AdvanIDe vor Lieferung schriftlich anzuzeigen, falls Produkte unter dem Vorbehalt des Eigentums geliefert werden. 2. Für den Fall des ordnungsgemäß angezeigten Eigentumsvorbehaltes gilt folgen- des: Vor Übergang des Eigentums gestattet der Lieferant AdvanIDe, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die gelieferten Produkte zu verfügen. Werden die Produkte von AdvanIDe vor Eigentumsübergang mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist AdvanIDe verpflichtet, dem Lieferanten anteilig Miteigentum an der neuen Sache zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert AdvanIDe die gelieferten Produkte bestimmungsgemäß weiter, tritt sie hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen ihre Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur vollständigen Tilgung der Forderungen ab. Der Lieferant wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
Eigentumsvorbehalt des Lieferanten. 15.1 Die Übereignung der Ware an uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf unsere Zahlung des Kaufpreises, jedoch vorbehaltlich der folgenden Absätze. 15.2 Falls es im Einzelfall abweichend von Ziffer 15.1 dazu kommt, dass wir ein auf unsere Kaufpreiszahlung bedingtes Übereignungsangebot (Eigentumsvorbehalt) des Lieferanten annehmen oder dass anderweitig ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten zustande kommt (z.B. kraft ausdrücklicher Vereinbarung mit uns oder kraft zwingenden Rechts), erlischt dieser jeweilige Eigentumsvorbehalt spätestens mit unserer vollständigen Kaufpreiszahlung für die jeweils gelieferte Ware. 15.3 Besteht gemäß Ziffer 15.2 einen Eigentumsvorbehalt, sind wir im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs schon vor Kaufpreiszahlung (a) zur Weiterveräußerung der Ware unter – hiermit von uns erklärter – Vorausabtretung an den Lieferanten unserer aus dem jeweiligen Weiterverkauf entstehenden Kaufpreisforderung ermächtigt (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Ausgeschlossen sind alle übrigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt. (b) ermächtigt, die Ware zu verarbeiten, umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und zu vermengen. Dies geschieht immer für uns als Hersteller, in unserem Namen und auf unsere Rechnung. Wir erwerben damit nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen Eigentum (falls wir das Eigentum nicht schon zuvor durch Kaufpreiszahlung erworben haben). 15.4 Unser etwaiger früherer (Mit-)Eigentumserwerb bleibt unberührt.
Eigentumsvorbehalt des Lieferanten. 1. Der Lieferant ist verpflichtet, TagItron GmbH vor Lieferung schriftlich anzuzeigen, falls Produkte unter dem Vorbehalt des Eigentums geliefert werden. 2. Für den Fall des ordnungsgemäß angezeigten Eigentumsvorbehaltes gilt folgendes: Vor Übergang des Eigentums gestattet der Lieferant TagItron GmbH, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die gelieferten Produkte zu verfügen. Werden die Produkte von TagItron GmbH vor Eigentumsübergang mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist TagItron GmbH verpflichtet, dem Lieferanten anteilig Miteigentum an der neuen Sache zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert TagItron GmbH die gelieferten Produkte bestimmungsgemäß weiter, tritt sie hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen ihre Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur vollständigen Tilgung der Forderungen ab. Der Lieferant wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
Eigentumsvorbehalt des Lieferanten. Das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren geht nach restloser Bezahlung an uns über; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentumsrecht als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferanten. Werden die Waren von uns mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so sind wir verpflichtet, dem Lieferanten anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Wird die gelieferte Xxxx von uns bestimmungsgemäß weiterveräußert, so treten wir hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen unsere Abnehmer mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten und noch nicht bezahlten Ware an den Lieferanten bis zur völligen Tilgung dieser Forderung ab.
Eigentumsvorbehalt des Lieferanten. 7.1. ZwickRoell akzeptiert weder einen verlängerten noch erweiterten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten hinsichtlich des Eigentumserwerbs durch ZwickRoell.

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  • Eigentumsvorbehalt 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. 8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. 8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig. 8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt. 8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu. 8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.

  • Zahlung, Eigentumsvorbehalt 9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. 9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. 9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). 9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

  • Eigentumsverhältnisse Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegen- stand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme. Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Erkennbare Män- gel am beigestellten Material hat der AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für den AG. Eigentum und Urheberrecht an Un- terlagen des AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben beim AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Ver- vielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen des AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festge- setzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden.

  • Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.

  • Leistungsvorbehalt Die Bank ist nicht verpflichtet, einen Vermögensverwaltungsauftrag des Anlegers anzunehmen.

  • Änderungsvorbehalt Die DFG behält sich vor, die Regelungen dieser Verwendungsrichtlinien abzuändern, sie insbesondere an neue Rechtsentwicklungen anzupassen, soweit dies der Bewilligungs- empfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger zumutbar ist. Die Änderung wird der Be- willigungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger sechs Wochen vor dem Zeit- punkt ihres Wirksamwerdens per E-Mail mitgeteilt.

  • Eigentum Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschliesslich Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zum anderen ist der Vermieter sofort schriftlich zu verständigen.

  • Eigentumsübergang Im Falle einer Entschädigung des mit uns zuvor vereinbarten Betrages (Taxe), des Neu- oder Marktwertes gehen die zerstörten, abhandengekommenen oder beschädigten Gegenstände in unser Eigentum über.

  • Eigentumsrecht und Urheberrecht 10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. 10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. 10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

  • Eigentumsrechte Sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte an den Programmen, dem Betriebssystem, der Integrierten Software und an allem, was auf Grundlage dieses Rahmenvertrags entwickelt oder übergeben wird, verbleiben bei Oracle bzw. den Lizenzgebern von Oracle.