Verlängerter Eigentumsvorbehalt Musterklauseln

Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer ist berechtigt, über die im Eigentum der BASF ste- henden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so- lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit BASF rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen sich BASF das Eigentum vorbe- halten hat, tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses mit BASF an diese ab; sofern BASF im Falle der Ver- arbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von BASF unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Anerkannte Sal- doforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit BASF in Höhe der dann noch offenen Forderungen der BASF an BASF ab.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt. (1) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend zu Ziff. 1.5.1 die nachfolgenden Bestimmungen:
Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum. Soweit wir neben den Warenlieferungen Lohnarbeiten vornehmen, sichert das Eigentum an den gelieferten Waren auch unsere Forderungen aus Lohnarbeiten. Zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Ausführung von Lohnarbeiten überträgt uns der Auftraggeber das Eigentum an den gelieferten Materialien, das im Zeitpunkt der Übergabe der Materialien auf uns übergeht. Durch Verarbeitung der Materialien erwerben wir gemäß § 950 BGB das Eigentum an den von uns bearbeiteten Teilen. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, muss uns der Käufer unverzüglich melden; Der Käufer kann die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes bis auf Widerruf veräußern. Veräußert der Käufer die von uns gelieferten Waren, so tritt er hierdurch schon jetzt, bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen und Lohnarbeiten die gesamten, ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Die abgetretenen Forderungen werden wir, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen seine Abnehmer mitzuteilen und diesen die Abtretung der Forderungen anzuzeigen. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt mehr als 25 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst, wenn unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der Einlösung von Wechseln und Schecks erfüllt sind.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Die Waren werden unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollen Bezahlung seiner sämtlichen, auch der künftigen entstehenden Forderungen aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen bei Scheck- und Wechselfinanzierung bis zur Einlösung des Finanzierungswechsels und wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Bei Verarbeitung mit fremden nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer wird der Verkäufer Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes seiner Waren zu den fremden verarbeiteten. Der Käufer hat sich das ihm zustehende, bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden an den Verkäufer abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren dem Verkäufer anteilig gehören, so bemisst sich der ihm abgetretene Teil, der aus ihrem Verkauf entstehenden Forderungen, nach seinem Eigentumsanteil. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat er ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Der Verkäufer kann den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung seiner Forderung aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden. Diese Begrenzung gilt auch, Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit sofort ohne Abzug fällig. Sollte der Kunde 1. Die verkauften Gegenstände bleiben Eigentum von MPCS bis zur Erfüllung sämt- soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der in drei aufeinanderfolgenden Raten oder einem Betrag, der drei Raten entspricht, licher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprü- Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. in Verzug geraten, wird der gesamte, zu diesem Zeitpunkt noch offene Restsaldo che. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die MPCS zustehen, die Höhe aller VII. Datenschutz sofort fällig, ohne dass es hierzu einer gesonderten Erklärung durch MPCS bedarf. gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, kann MPCS auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Rechnungen über Ersatzteile, Reparaturleistungen oder sonstige Dienst- oder Sämtliche vom Kunden mitgeteilte Daten werden ausschließlich gemäß den gelten- Werkleistungen sind ohne Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fäl- 2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfän- den Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Zur Abwicklung des mit dem Käufer lig. Bei Zielüberschreitungen berechnet MPCS Mahnkosten und Verzugszinsen in dung oder Sicherungsübereignung untersagt. Jegliche Weitergabe oder -veräuße- geschlossenen Vertrags ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ferner rung von im Rahmen von Finanzierungsverträgen gelieferter Ware ist dem Besteller Käufers erforderlich. MPCS verarbeitet dabei die Kontakt- Bestell und Zahlungsin- ist MPCS berechtigt, neue Lieferungen von dem Ausgleich offener Rechnungen ab- untersagt, im Übrigen nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedin- formationen des Käufers sowie ggfls. Informationen zur Bonität. Grundlage für die hängig zu machen, ohne dass bestehende Abschlüsse erlöschen. gung gestattet, dass die Forderung des Bestellers in Höhe des mit MPCS vereinbar- Verarbeitung ist Art 6 Abs. 1b bzw. 1f DSGVO. Die Daten werden entsprechend ten Preises mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten auf MPCS übergeht, ohne der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäfts- beziehung (gesicherte Forderungen) zwischen Silicon Software und dem Vertragspartner behält sich Silicon Software das Eigentum an den verkauften Waren vor.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt. 4.1. MuM behält sich das Eigentum an Waren, Unterlagen, Software, Datenträgern, Dokumentation und Schulungsmaterialien (nachfolgend als „Ware“ bezeichnet) bis zum Eingang aller vereinbarten Zah- lungen aus den zu Grunde liegenden Vertragsverhältnissen mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MuM nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurück- nahme der Ware durch XxX liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Ein- griffen Dritter hat der Kunde MuM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit MuM Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MuM die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den ent- standenen Ausfall.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt. 1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Xxxx freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt a. Ergänzend zu Ziffer XIV dieser Bedingungen tritt der Kunde uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus einer Wei- terveräußerung der Ware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Forde- rungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, eine Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtun- gen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zah- lungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zah- lungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlan- gen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch uns oder den Besteller zu einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Verbindung zu. Das für uns demnach entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.