Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen dem Kunden überlassenen Zubehör- und Ersatzteilen ("Vorbehaltsware") bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Prüfauftrag vor. 2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Kunden, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Übrigen. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde dem Auftragnehmer bereits jetzt ihm zustehende Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Auftragnehmer. Dessen Miteigentumsverhältnisse gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1. 3. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden. 4. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Prüfungsauftrag ein Pfandrecht an der aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Schlauchleitung des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Wiederkehrende Prüfungen an Hebezeugen Und Anschlagmitteln
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 1. Der Auftragnehmer 10.1 AKASOL behält sich das Eigentum an allen dem Kunden überlassenen Zubehör- verwendeten Zubehör, Ersatzteilen und Ersatzteilen ("Vorbehaltsware") Austauschkomponenten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Prüfauftrag Instandhaltungsvertrag vor.
2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Kunden, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Übrigen. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde dem Auftragnehmer bereits jetzt ihm zustehende Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Auftragnehmer. Dessen Miteigentumsverhältnisse gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1.
3. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
4. Dem Auftragnehmer 10.2 AKASOL steht wegen seiner Forderung aus dem Prüfungsauftrag Instandhaltungsvertrag ein Pfandrecht an der dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Schlauchleitung Instandhaltungsgegenstand des Kunden Auftraggebers zu. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen: Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Prüfungsgegenstand Instandhaltungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
10.3 Wird der Instandhaltungsgegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen AKASOLs verbunden und ist der Instandhaltungsgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber AKASOL bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Instandhaltungsgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für AKASOL.
10.4 Im Falle des Miteigentums gemäß vorstehender Ziff. 10.3 sind Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen am Instandhaltungsgegenstand durch den Auftraggeber nicht gestattet. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder bei sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in den Instandhaltungsgegenstand muss der Auftraggeber unverzüglich AKASOL informieren.
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Samples: Allgemeine Servicebedingungen
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 1. 9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen dem Kunden überlassenen Zubehör- verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Ersatzteilen ("Vorbehaltsware") Aus- tauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Prüfauftrag Instandhaltungsvertrag vor.
2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Kunden, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Übrigen. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde dem Auftragnehmer bereits jetzt ihm zustehende Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Auftragnehmer. Dessen Miteigentumsverhältnisse gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1.
3. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
4. 9.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung Forderungen aus dem Prüfungsauftrag Instandhaltungsvertrag ein Pfandrecht Pfand- recht an der dem aufgrund des Vertrages Vertrags in seinen Besitz gelangten Schlauchleitung Instandhaltungsgegenstand des Kunden Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten ArbeitenAr- beiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Prüfungsgegenstand Instandhaltungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Ge- schäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.
9.3 Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Instandhal- tungsgegenstandes ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflich- tung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.
9.4 Wird der Instandhaltungsgegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen des Auftragnehmers ver- bunden und ist der Instandhaltungsgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auf- traggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Instandhaltungsgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auf- tragnehmer.
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Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 19.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen dem Kunden überlassenen Zubehör- verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Ersatzteilen ("Vorbehaltsware") Austauschteile bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Prüfauftrag Instandhaltungsvertrag vor.
2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Kunden, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Übrigen. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde dem Auftragnehmer bereits jetzt ihm zustehende Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Auftragnehmer. Dessen Miteigentumsverhältnisse gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1.
3. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
49.2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung Forderungen aus dem Prüfungsauftrag Instandhaltungsvertrag ein Pfandrecht an der dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Schlauchleitung Instandhaltungsgegenstand des Kunden Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Prüfungsgegenstand Instandhaltungsgegenstand in Zusammenhang Zu- sammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.
9.3. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Instandhaltungsgegenstands ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.
9.4. Wird der Instandhaltungsgegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen des Auftragnehmers verbunden und ist der Instandhaltungsgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Instandhaltungsgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.
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Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen dem Kunden überlassenen Zubehör- und Ersatzteilen ("„Vorbehaltsware") bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Prüfauftrag vor.
2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Kunden, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Übrigen. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde dem Auftragnehmer bereits jetzt die ihm zustehende zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Auftragnehmer. Dessen Miteigentumsverhältnisse gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1.
3. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
4. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Prüfungsauftrag ein Pfandrecht an der aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Schlauchleitung des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
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Samples: Bedingungen Für Wiederkehrende Prüfungen an Anschlagmitteln Und Hebezeugen
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen dem Kunden überlassenen Zubehör- und Ersatzteilen ("„Vorbehaltsware"“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Prüfauftrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Kunden, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Übrigen. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde dem Auftragnehmer bereits jetzt die ihm zustehende zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Auftragnehmer. Dessen Miteigentumsverhältnisse gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1.
3. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
4. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Prüfungsauftrag ein Pfandrecht an der aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Schlauchleitung des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Prüfungsgegenstand der Schlauchleitung in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
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